§ 151b Bgld. GemBG 2014 Anstellungserfordernisse, Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 6 Abs. 1 und 3 sowie das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, anzuwenden.

(2) Auf Helferinnen und Helfer sind die Aufnahmevoraussetzungen des § 14 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009 anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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