§ 151e Bgld. GemBG 2014 Dienstzulagen

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.06.2025
  1. (1)Absatz einsPädagogischen Fachkräften der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 an gemischtsprachigen Kinderbetreuungseinrichtungen, die ihre Gruppe auch in kroatischer oder ungarischer Sprache führen oder die die Kinder sonst in einer dieser Volksgruppensprachen betreuen, gebührt anstelle der Vergütung gemäß § 87 eine Dienstzulage in der Höhe von 94,10 Euro.Pädagogischen Fachkräften der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 an gemischtsprachigen Kinderbetreuungseinrichtungen, die ihre Gruppe auch in kroatischer oder ungarischer Sprache führen oder die die Kinder sonst in einer dieser Volksgruppensprachen betreuen, gebührt anstelle der Vergütung gemäß Paragraph 87, eine Dienstzulage in der Höhe von 94,10 Euro.
  2. (2)Absatz 2Bis zur Erbringung des Nachweises der ausreichenden Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)) gebührt die Dienstzulage nach Abs. 1 in der Höhe von 50%.Bis zur Erbringung des Nachweises der ausreichenden Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache (Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen)) gebührt die Dienstzulage nach Absatz eins, in der Höhe von 50%.
  3. (3)Absatz 3Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 Bgld. KBBG 2009) der Entlohnungsgruppe l2b1 oder gb1 gebührt eine Dienstzulage (Leiterinnen- und Leiterzulage). Diese beträgt monatlichDen Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen (Paragraph 18, Absatz 2, Bgld. KBBG 2009) der Entlohnungsgruppe l2b1 oder gb1 gebührt eine Dienstzulage (Leiterinnen- und Leiterzulage). Diese beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsbei mehr als drei Gruppen 291,90 Euro, 
    2. 2.Ziffer 2bei drei Gruppen 216,90 Euro, 
    3. 3.Ziffer 3bei zwei Gruppen 146,60 Euro, 
    4. 4.Ziffer 4bei einer Gruppe 94,90 Euro. 
  4. (4)Absatz 4Leitet die pädagogische Fachkraft mehrere Kinderbetreuungseinrichtungen (§ 18 Abs. 2 letzter Satz Bgld. KBBG 2009), so gebührt nur eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach der Anzahl der Gruppen in allen geleiteten Kinderbetreuungseinrichtungen richtet.Leitet die pädagogische Fachkraft mehrere Kinderbetreuungseinrichtungen (Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz Bgld. KBBG 2009), so gebührt nur eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach der Anzahl der Gruppen in allen geleiteten Kinderbetreuungseinrichtungen richtet.
  5. (5)Absatz 5Wenn eine pädagogische Fachkraft die Leiterin oder den Leiter der Kinderbetreuungseinrichtung durch mindestens 12 Kalendertage vertritt, so gebührt der Vertreterin oder dem Vertreter eine Dienstzulage (Vertretungszulage) von 1/30 der Leitungszulage pro Tag für die Dauer der tatsächlichen Vertretung.
  6. (6)Absatz 6Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtnern sowie Erzieherinnen und Erziehern an Sonderhorten der Entlohnungsgruppe l2b1 oder der Entlohnungsgruppe gb1 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 240,10 Euro.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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