(1) Soweit § 157g nicht anderes bestimmt, ist dieses Hauptstück auf Gemeindebedienstete anzuwenden, die in einer Kinderbetreuungseinrichtung als pädagogische Fachkräfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009 - im Folgenden als „pädagogische Fachkräfte“ bezeichnet - oder als Helferinnen oder Helfer im Sinne des § 14 Bgld. KBBG 2009 verwendet werden.
(2) Auf pädagogische Fachkräfte sind die Hauptstücke I. bis VI. und die Hauptstücke IX. und X. anzuwenden, soweit das VIIa. Hauptstück nicht anderes bestimmt. Nicht anzuwenden sind jedoch jene Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Gemeindebedienstete anderer Entlohnungsschemata beziehen.
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