§ 149 Bgld. GemBG 2014 Erholungsurlaub

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Das Urlaubsausmaß der Betreuungspersonen beträgt in jedem Schuljahr (§ 150) einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2) jedoch ausschließlich des 11. November, 24. Dezember und 31. Dezember:

1.

38 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 25 Jahren und

2.

43 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 25 Jahren.

(1a) § 98 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Datumsangabe „31. Dezember“ durch die Datumsangabe „31. August“ ersetzt wird.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen gelten an Arbeitstagen, an denen eine schulische Tagesbetreuung nicht angeboten wird, insoweit als beurlaubt, als das in Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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