§ 157g Bgld. GemBG 2014 Übergangsbestimmungen zur Novelle

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen oder als Betreuungspersonen in der schulischen Tagesbetreuung verwendeten Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2016 bereits im Dienst der Gemeinde stehen, können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass für sie §§ 151n bis 151p statt der §§ 151l und 151m bzw. §§ 150d bis 151 statt §§ 150b und 150c anzuwenden sind. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr die Gemeindebediensteten eine Bedingung beigefügt haben. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist nur einmal zulässig.

(2) Die Erklärung kann bis spätestens 28. Februar 2017 abgegeben werden; sie kann nicht widerrufen werden. Die Erklärung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und nach dem 31. August 2016 sowie vor dem 2. März 2017 liegen muss. Wird die Erklärung im September 2016 abgegeben, kann in der Erklärung auch der 1. September 2016 als Wirksamkeitstermin bestimmt werden.

(3) Der Dienstgeber hat den optierenden Gemeindebediensteten die neue besoldungsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags.

(4) Im Fall einer Option richtet sich die Einstufung und die nächste Vorrückung der Gemeindebediensteten nach ihrem Besoldungsdienstalter. Die §§ 157a und 157b sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

mit der Vorrückung in die Überleitungsstufe sich das Besoldungsdienstalter in der Entlohnungsgruppe gb1 um sechs Monate und in der Entlohnungsgruppe gb2 um ein Jahr erhöht und

2.

ab dem Wirksamwerden der Optionserklärung in den Entlohnungsgruppen gb1 und gb2 keine Wahrungszulagen gebühren.

(5) Abweichend von § 157f Abs. 3 ist § 144a Abs. 3 auf alle Betreuungspersonen anzuwenden, die eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben haben.

(6) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung findet § 4 GemBÜG 2014 auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen Anwendung.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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