§ 157n Bgld. GemBG 2014 Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2019

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2019 um 2,33% und danach um einen Fixbetrag in der Höhe von 19,50 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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