§ 157l Bgld. GemBG 2014 Übergangsbestimmung zur Novelle

Bgld. GemBG 2014 - Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Auf pädagogische Fachkräfte und Betreuungspersonen, die nach dem 31. Mai 2016 aus dem Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde ausgeschieden und nach dem 31. August 2016, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 in ein Dienstverhältnis zu einer anderen burgenländischen Gemeinde aufgenommen worden sind, sind weiterhin die §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150d bis 151 anzuwenden.

(2) Die in Abs. 1 angeführten pädagogischen Fachkräfte und Betreuungspersonen können gegenüber dem Dienstgeber schriftlich erklären, dass auf sie die §§ 151l und 151m statt der §§ 151n bis 151p bzw. die §§ 150b und 150c statt der §§ 150d bis 151 anzuwenden sind.

(3) Auf die Erklärung ist § 157g Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erklärung bis spätestens 30. September 2017 abgegeben werden kann und mit Beginn des neuen Dienstverhältnisses wirksam wird.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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