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(2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.