Gesamte Rechtsvorschrift BFG 2000

Bundesfinanzgesetz 2000

BFG 2000
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Stand der Gesetzesgebung: 02.09.2026

Anlage

Anl. 2 BFG 2000 KONJUNKTURAUSGLEICH – VORANSCHLAG 2000


(Anm.: Konjunkturausgleich – Voranschlag 2000 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:Anmerkung, Konjunkturausgleich – Voranschlag 2000 nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:

BGBl. I Nr. 38/2000)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2000,)

Anl. 3 BFG 2000 Planstellenverzeichnis


1. Gliederung des Stellenplanes
  1. (1)Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:
    1. a)Litera aDas Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil II.B),Das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil römisch zwei.A) einschließlich der Ernennungsreserve (Teil römisch zwei.B),
    2. b)Litera bdas Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil V),das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, für die dem Bund die Personalausgaben zur Gänze von einem anderen Rechtsträger ersetzt werden (Teil römisch fünf),
    3. c)Litera cdas Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil VI),das Planstellenverzeichnis der Bundesbediensteten, die aus zwingenden, erst während des Finanzjahres eintretenden Anlässen aufgenommen oder in unterschiedlichem, vorher nicht bestimmbarem Ausmaß beschäftigt werden (Teil römisch sechs),
    4. d)Litera ddas Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil VII).das Verzeichnis der Bundesbediensteten, für die eine Gesamtjahresarbeitsleistung in Stunden festgelegt ist (Teil römisch sieben).
  2. (2)Absatz 2,In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen I und II ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (§ 26 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, dass die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.In den Verzeichnissen werden die Bundesbediensteten gegebenenfalls getrennt nach Beamten sowie nach Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemen römisch eins und römisch zwei ausgewiesen. Auf Rechnung einer Planstelle für Vertragsbedienstete sowie für Vertragslehrer oder Vertragsassistenten (Paragraph 26, Absatz 4, des Bundeshaushaltsgesetzes) können mehrere saison- oder teilbeschäftigte Vertragsbedienstete der gleichen Entlohnungsgruppe mit der Einschränkung aufgenommen werden, dass die für die Planstelle vorgesehene Gesamtjahresarbeitsleistung nicht überschritten wird.
  3. (3)Absatz 3,Unter Planstellen für jugendliche Bedienstete sind Planstellen für
    1. 1.Ziffer einsLehrlinge bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses und während der gesetzlichen Behaltefrist sowie
    2. 2.Ziffer 2Vertragsbedienstete, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    zu verstehen.

    Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist und jugendliche Vertragsbedienstete, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.

    Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.

2. Besetzung von Planstellen

Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.

3. Besetzung von Planstellen über den im Stellenplan festgesetzten Stand
  1. (1)Absatz eins,Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Abs. 3 lit. b.Personalaufnahmen, die eine Überschreitung der im Stellenplan festgelegten Anzahl der Planstellen oder der Gesamtjahresarbeitsleistungen erfordern (überplanmäßiger Personalbedarf), bedürfen der bundesfinanzgesetzlichen Bewilligung. Hievon ausgenommen sind die Fälle der Absätze 2 bis 5 und 7 sowie des Punktes 9 Absatz 3, Litera b,
  2. (2)Absatz 2,Gemäß Absatz 1 letzter Satz können Personen aufgenommen werden, die im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder zu Hilfsdiensten im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen werden. Die für solcherart beschäftigte Personen erforderliche Anzahl der Gesamtjahresarbeitsleistungen ist vom jeweiligen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen jährlich pauschal festzulegen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Aufnahme von örtlichem Hilfspersonal.Weiters können Vertragsbedienstete gemäß Absatz 1 letzter Satz für die Dauer eines dem Bundesverfassungsgesetz über die Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, unterliegenden Einsatzes aufgenommen werden, wenn die Bundesregierung die Teilnahme von Einzelpersonen an einem derartigen Einsatz beschlossen und der Hauptausschuss des Nationalrates dem betreffenden Einsatz zugestimmt hat. Dies gilt auch für die Aufnahme von örtlichem Hilfspersonal.
  4. (3)Absatz 3,Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für Behinderte vorgesehen, kann der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen. Hiefür stehen 600 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
  5. (4)Absatz 4,Werden in einem Planstellenbereich Arbeitsplätze für die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen vorgesehen, kann der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport für die Besetzung dieser Arbeitsplätze Planstellen zuweisen.

    Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.

  6. (5)Absatz 5,Gemäß Absatz 1 letzter Satz werden zu Lasten freier Planstellen der Planstellenbereiche `1420 Universitäten`, `1430 Universitäten der Künste` und `1244 Museen` die in den Planstellenbereichen `1421 Universitäten – zweckgebundene Gebarung` und `1431 Universitäten der Künste – zweckgebundene Gebarung` dort beschäftigten Vertragsbediensteten und Vertragsassistenten bis zum Ende der Dienstverträge auslaufend weiterbeschäftigt.
  7. (6)Absatz 6,Durch die Absätze 2 bis 5 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt.
4. Bindung von Planstellen
  1. (1)Absatz eins,Folgende Bindungen von Planstellen sind zulässig:
    1. 1.Ziffer einsInnerhalb desselben finanzgesetzlichen Ansatzes können freie Planstellen der Verwendungsgruppen LPA, L1, L2, SI1 und FI1, A1 bis A6, E1, E2a, E2b, MBO1, MBO2, MBUO1, MBUO2, MZO1, MZO2, MZUO1 und MZUO2 mit Bundesbeamten ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Funktionsgruppe oder einer niedrigeren Funktionsgruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden.
    2. 2.Ziffer 2Freie Planstellen für Vertragsbedienstete und Vertragslehrer der Entlohnungsschemen IL und IIL können mit Vertragsbediensteten beziehungsweise Vertragslehrern einer niedrigeren Entlohnungsgruppe besetzt werden.
    3. 3.Ziffer 3Freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen v4 und v5 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen h3 bis h5 und umgekehrt besetzt werden.
    4. 4.Ziffer 4Freie Planstellen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete können mit jugendlichen Bediensteten besetzt werden.
    5. 5.Ziffer 5Für Bundesbeamte der Verwendungsgruppen A bis E, P1 bis P5, W1 bis W3 sowie H1 und H2, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Verwendungsgruppen Al bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 und soweit gesetzlich vorgesehen, innerhalb dieser Verwendungsgruppen Planstellen der Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bundesbeamten zugewiesen sind.
    6. 6.Ziffer 6In den Fällen der §§ 141, 141a, 145b, 152b und 152c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.In den Fällen der Paragraphen 141, 141 a, 145 b, 152 b und 152 c BDG 1979 ist für die Ernennung in die Wahrungsfunktionsgruppe eine Planstelle jener niedrigeren Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn der entsprechenden Verwendungsgruppe zu binden, der der Arbeitsplatz zugeordnet ist, mit dem der Beamte dauernd betraut worden ist.
    7. 7.Ziffer 7Für Bundesbedienstete der Entlohnungsgruppen a bis e sowie p1 bis p5, die vom gesetzlichen Optionsrecht nicht Gebrauch machen, sind Planstellen der Entlohnungsgruppen v1 bis v5 sowie h1 bis h5 zu binden, die der Bewertung und Zuordnung der Arbeitsplätze entsprechen, die dem jeweiligen Bediensteten zugewiesen sind.
    8. 8.Ziffer 8Planstellen der Verwendungsgruppen Al bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des § 65 Abs. 4 VBG 1948 besetzt werden.Planstellen der Verwendungsgruppen Al bis A7, E1 bis E2c sowie MBO1, MBO2, MBUO1 und MBUO2 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e und p1 bis p5, v1 bis v5 und h1 bis h5 nach Maßgabe des Paragraph 65, Absatz 4, VBG 1948 besetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Freie Planstellen für Richter können im selben Planstellenbereich auch mit Richtern, denen eine niedrigere Dienstzulage gebührt, oder die einer niedrigeren Gehaltsgruppe angehören, oder mit Richteramtsanwärtern besetzt werden. Dies gilt auch für Staatsanwälte.
  3. (3)Absatz 3,Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß § 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 oder mit Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), besetzt werden.Freie Planstellen für Ordentliche Universitäts-(Hochschul-)professoren und für Außerordentliche Universitätsprofessoren können auch mit Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 21, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993, oder mit Vertragsprofessoren (Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), besetzt werden.

    Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (Paragraph 170, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.

    Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (Paragraph 141 b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.

    Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß § 247f Abs. 2 oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden.Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß Paragraph 247 f, Absatz 2, oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden.

    Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß § 247f Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt.Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß Paragraph 247 f, Absatz 5, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt.

  4. (4)Absatz 4,Freie Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)lehrer, Lehrer, Bundesbeamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des militärischen Dienstes können zur Versehung gleichwertiger oder niedrigerer Dienste mit Vertragsbediensteten besetzt werden.
  5. (5)Absatz 5,Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT8 und PF1 bis PF8 können mit Beamten derselben Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe oder mit Beamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe ohne Anspruch auf Zuordnung zu einer Dienstzulagengruppe besetzt werden.

    Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 und PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen Al bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden FassungFreie Planstellen der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 und PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen Al bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß Paragraph 229 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung

    diedie Verwendungsgruppe A1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PT1, PT2, PF1 oder PF2,

    diedie Verwendungsgruppe A2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PT2, PT3, PT4, PF2, PF3 oder PF4,

    diedie Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PT5, PT6, PF5 oder PF6,

    diedie Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PT7, PT8, PF7 oder PF8,

    diedie Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PT9 oder PF9,

    diedie Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen p1 und h1 der Verwendungsgruppe PT6 oder PF6,

    diedie Verwendungsgruppe A4 sowie die Entlohnungsgruppen p2 und h2 der Verwendungsgruppe PT7 oder PF7,

    diedie Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen p3 und h3 der Verwendungsgruppe PT7, PT8, PF7 oder PF8,

    diedie Verwendungsgruppe A6 sowie die Entlohnungsgruppen p4 und h4 der Verwendungsgruppe PT8 oder PF8,

    diedie Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen p5 und h5 der Verwendungsgruppe PT9 oder PF9

entsprechen.

  1. (6)Absatz 6,Freie Planstellen der Verwendungsgruppen K1 bis K5 können mit Bundesbeamten einer niedrigeren Verwendungsgruppe besetzt werden. Dies gilt für freie Planstellen der Entlohnungsgruppen k1 bis k5 sinngemäß.

    Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass

    • Strichaufzählungdie Verwendungsgruppe A2 der Verwendungsgruppe K1 oder K2,
    • Strichaufzählungdie Verwendungsgruppe A3 der Verwendungsgruppe K3, K4 oder K5 und
    • Strichaufzählungdie Verwendungsgruppe A4 oder A5 der Verwendungsgruppe K6 und
    • Strichaufzählungdie Entlohnungsgruppen b und v2 der Entlohnungsgruppe k1 oder k2,
    • Strichaufzählungdie Entlohnungsgruppen c und v3 der Entlohnungsgruppe k3, k4 oder k5 und
    • Strichaufzählungdie Entlohnungsgruppen d und v4 der Entlohnungsgruppe k6 entsprechen.
  2. (7)Absatz 7,Wird ein nicht im Bundesdienst stehender Bediensteter in einem Planstellenbereich des Bundes verwendet und trägt der Bund, ohne hiezu gesetzlich verpflichtet zu sein, die Personalkosten, so ist für die Dauer der Verwendung eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Dienstleistungen des Bediensteten entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil dieses Planstellenbereiches zu binden.

    Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, vom einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.

    Diese Bestimmung ist weiters nicht anzuwenden in der Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Jänner 2001 für Arbeitsleihverträge im Zusammenhang mit der österreichischen OSZE-Präsidentschaft 2000.

  3. (8)Absatz 8,Für Verträge mit Einzelpersonen, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen und einem Dienstvertrag oder freien Dienstvertrag entsprechen, ist eine dem Beschäftigungsausmaß und der Wertigkeit der Leistungen entsprechende freie Planstelle oder ein dementsprechender Planstellenanteil des betroffenen Planstellenbereiches zu binden.

    Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.

  4. (9)Absatz 9,Ausgeschlossen sind
    1. a)Litera adie Bindung freier Planstellen der Teile V und VI des Stellenplanes unddie Bindung freier Planstellen der Teile römisch fünf und römisch sechs des Stellenplanes und
    2. b)Litera bdie Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil VII) für Personalbedürfnisse, für die im Teil II.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.die Heranziehung freier Gesamtjahresarbeitsleistungen (Teil römisch sieben) für Personalbedürfnisse, für die im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes vorzusorgen ist.
  5. (10)Absatz 10,Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles II.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil II.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport für einen anderen Planstellenbereich des Teiles II.A gebunden werden.Freie Planstellen in einem Planstellenbereich des Teiles römisch zwei.A des Stellenplanes dürfen, sofern im Teil römisch zwei.A für den jeweiligen Planstellenbereich keine gesonderten Bindungsmöglichkeiten vorgesehen sind, nur mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport für einen anderen Planstellenbereich des Teiles römisch zwei.A gebunden werden.
  6. (11)Absatz 11,Von den in den Teilen II.A und VII des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.Von den in den Teilen römisch zwei.A und römisch sieben des Stellenplanes festgesetzten Planstellen bzw. Normplanstellen für Lehrer im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur dürfen insgesamt bis zu 205 Planstellen oder die entsprechende Anzahl von Normplanstellen für Auslandsverwendungen herangezogen werden.
5. Aufnahme von Ersatzkräften
  1. (1)Absatz eins,Für einen Bundesbediensteten, der
    1. a)Litera aals Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt ist,
    2. b)Litera bals Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhält,
    3. c)Litera csich zur Dienstleistung bei einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befindet,
    4. d)Litera dzur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung herangezogen wird,
    5. e)Litera ezur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen wird,
    6. f)Litera fordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,ordentlichen Präsenzdienst gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990 oder außerordentlichen Präsenzdienst gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 1 bis 4 und 6 des Wehrgesetzes 1990 leistet,
    7. g)Litera gZivildienst leistet,
    8. h)Litera hzu Lasten einer freien Planstelle zur Dienstleistung in einem anderen Personalstand einberufen wird,
    9. i)Litera isich in einem Karenzurlaub, ausgenommen einem solchen aus Anlass einer Ausgliederungsmaßnahme, befindet,
    10. j)Litera jfür einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder für einen Vertragsbediensteten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit den §§ 50a oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder für einen Vertragsbediensteten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 20, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit den Paragraphen 50 a, oder 50b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 herabgesetzt ist,
    11. k)Litera kder eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c des Mutterschutzgesetzes oder nach § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oderder eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder nach Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes in Anspruch nimmt oder
    12. l)Litera lfür eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß § 39a Abs. 1 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß § 6a Abs. 1 Z 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsendet ist,für eine Tätigkeit im Rahmen eines von einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, getragenen Projekts zu einer außerhalb dieser gelegenen Einrichtung gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, Ziffer 4, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Ziffer 4, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entsendet ist,
    kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach lit. d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. Der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.kann für die Dauer der Außerdienststellung, der erforderlichen Freizeitgewährung, der Dienstleistung, des Karenzurlaubes, des Präsenzdienstes, des Zivildienstes, der Entsendung, der Heranziehung nach Litera d und e oder der Dauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. Der Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung unter Bindung seiner Planstelle beziehungsweise unter Bindung des dem Ausmaß der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder des Ausmaßes der in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Planstellenteiles ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für Lehrlinge während der gesetzlichen Behaltefrist.

    Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.Punkt 4 Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.

  2. (2)Absatz 2,Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.Für eine Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragsbediensteter aufgenommen werden. Punkt 4 Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.Für eine beamtete Lehrerin, die gemäß Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 nicht beschäftigt werden darf, kann für die Dauer des Beschäftigungsverbotes unter Bindung ihrer Planstelle ein Vertragslehrer aufgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4,Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 oder im Fall einer Teilauslastung nach § 23 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 10 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach §§ 76a oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, oder im Fall einer Teilauslastung nach Paragraph 23, des Mutterschutzgesetzes oder nach Paragraph 10, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder einer Herabsetzung der Auslastung nach Paragraphen 76 a, oder 76b des Richterdienstgesetzes kann für die Dauer dieser Maßnahmen für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter aufgenommen werden.
  5. (5)Absatz 5,Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Absatz 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil II.A für das Kapitel,30 Justiz, festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (§ 77 Abs. 6 RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (§ 77 Abs. 8 RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.Für einen Richter oder Staatsanwalt, der aus einem in Absatz 1 oder 4 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann über die im Teil römisch zwei.A für das Kapitel,30 Justiz, festgelegte Zahl von übrigen Richtern und Staatsanwälten ein Richter eines Gerichtshofes erster Instanz (Paragraph 77, Absatz 6, RDG) oder ein Richter eines Bezirksgerichtes (Paragraph 77, Absatz 8, RDG) oder ein Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 1 ernannt werden. Betrifft ein derartiger Abwesenheitsfall einen Richter oder Staatsanwalt einer höheren Gehaltsgruppe, kann ein Richter oder Staatsanwalt der entsprechenden Gehaltsgruppe ernannt werden.
  6. (6)Absatz 6,Für einen der im § 154 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Abs. 1 oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß § 160 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.Für einen der im Paragraph 154, Ziffer eins, Litera a, oder Ziffer 2, Litera a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 genannten Universitäts-(Hochschul-)professoren oder für einen Vertragsprofessor (Paragraph 57, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) der aus einem der in Absatz eins, oder 3 genannten Gründe vom Dienst abwesend ist oder gemäß Paragraph 160, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gegen Entfall der Bezüge freigestellt ist, kann auch ein Vertragsassistent aufgenommen werden.
  7. (7)Absatz 7,Für ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, das aus einem in Absatz 1 angeführten Grund vom Dienst abwesend ist, kann ein weiteres sonstiges Mitglied ernannt werden, wenn dadurch die Zahl der festgesetzten Jahresarbeitsleistungen nicht überschritten wird.
6. Ausgliederungsmaßnahmen

Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.

7. Umwandlung von Planstellen

Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren Funktionsstufe einer gleichen oder niedrigeren Verwendungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden.

8. Ernennungsreserve
  1. (1)Absatz eins,Die Ernennungsreserve enthält Planstellen für die Besoldungsgruppen `Allgemeine Verwaltung und handwerkliche Verwendung`, `Wachebeamte` und `Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten`, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport einzelnen Planstellenbereichen über den im Planstellenverzeichnis festgesetzten Stand an gleichen Planstellen zugewiesen werden können. Eine in einem Planstellenbereich frei werdende Planstelle einer Dienstklasse (Dienststufe), für die aus der Ernennungsreserve eine Planstelle zugewiesen werden kann, gilt stets als Planstelle der Ernennungsreserve.
  2. (2)Absatz 2,Die Planstellen in der Ernennungsreserve erhöhen sich um die Zahl der Beamten, die
    1. a)Litera aals Mitglied eines Organes der Gesetzgebung, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes oder als oberstes Organ der Vollziehung außer Dienst gestellt sind,
    2. b)Litera bals Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß § 17 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung erhalten,
    3. c)Litera csich zur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen internationalen Einrichtung im Urlaub gegen Entfall der Bezüge befinden,
    4. d)Litera dzur Dienstleistung im Rahmen einer internationalen Organisation oder sonstigen Einrichtung herangezogen werden,
    5. e)Litera ezur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.zur Dienstleistung im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 233, oder im Rahmen der Übernahme einer Schutzmachtfunktion durch die Republik Österreich herangezogen werden.

    Haben Beamte, die solcherart außer Dienst gestellt, beurlaubt oder herangezogen worden sind, oder denen die erforderliche Dienstfreistellung gewährt worden ist, ihren Dienst wieder aufgenommen, so entfällt diese Erhöhung der Zahl der Planstellen in dem Zeitpunkt, in dem im betreffenden Planstellenbereich eine Planstelle der gleichen Art frei wird.

  3. (3)Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten für Beamte der Verwendungsgruppen PT1 bis PT9 sowie PF1 bis PF9 sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4,Werden für einen ausgegliederten Bereich Planstellen im Teil V des Stellenplanes ausgewiesen und nehmen Beamte, denen diese Planstellen zugewiesen sind den Vorruhestand in Anspruch, können Beamte des Dienststandes, die sich nicht im Vorruhestand befinden, auf diese Planstellen ernannt werden. Absatz 2 letzter Absatz gilt sinngemäß.Werden für einen ausgegliederten Bereich Planstellen im Teil römisch fünf des Stellenplanes ausgewiesen und nehmen Beamte, denen diese Planstellen zugewiesen sind den Vorruhestand in Anspruch, können Beamte des Dienststandes, die sich nicht im Vorruhestand befinden, auf diese Planstellen ernannt werden. Absatz 2 letzter Absatz gilt sinngemäß.
9. Bewirtschaftung nach Gesamtjahresarbeitsleistungen
  1. (1)Absatz eins,Die Personalbewirtschaftung der Vertragslehrer erfolgt auf der Grundlage des erforderlichen Lehrerwochenstundenaufwandes.
  2. (2)Absatz 2,Von dem im Stellenplan festgesetzten Lehrerwochenstundenaufwand ist ein beim jeweiligen Planstellenbereich festgesetzter Anteil für die Abdeckung von Mehrdienstleistungen vorbehalten. Die verbleibende Summe des Lehrerwochenstundenaufwandes ist zum Zweck der Darstellung bei den Planstellenbereichen in eine der Planstelle entsprechende Größe (Normplanstelle) umgerechnet. Unter einer Normplanstelle wird die Rechengröße für einen ganzjährig beschäftigten Vertragslehrer unter Zugrundelegung einer fiktiven wöchentlichen Lehrverpflichtung von 20 Werteinheiten verstanden.
  3. (3)Absatz 3,Der zuständige Bundesminister ist verpflichtet, bei Änderung der Gegebenheiten, die für die Festsetzung der Gesamtjahresarbeitsleistungen maßgebend sind, eine Anpassung an die neuen Gegebenheiten vorzunehmen.

    Hiefür gilt:

    1. a)Litera aEine voraussichtliche Unterschreitung der Gesamtjahresarbeitsleistungen um mehr als 1 vH ist dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mit der Wirkung einer sofortigen Bindung mitzuteilen (gebundene Gesamtjahresarbeitsleistungen); die Inanspruchnahme solcherart gebundener Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.
    2. b)Litera bEine Überschreitung der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen bedarf der Zustimmung des mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschusses des Nationalrates; die Zustimmung ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport und dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag des zuständigen Bundesministers einzuholen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen.
    3. c)Litera cAuf Antrag des zuständigen Bundesministers ist der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ermächtigt, eine Verschiebung zwischen den für die einzelnen Planstellenbereiche festgelegten Teile des Lehrerwochenstundenaufwandes vorzunehmen. Das Gesamtausmaß der im Stellenplan festgelegten Lehrerwochenstunden darf dadurch jedenfalls nicht überschritten werden.
10. Befugnisse bestimmter Oberster Organe

Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 21, des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.

11. Organisationsänderungen

Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.

(Anm.: Planstellenverzeichnis nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:Anmerkung, Planstellenverzeichnis nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:

BGBl. I Nr. 38/2000)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2000,)

Anl. 4 BFG 2000


1. Gliederung des Fahrzeugplanes
  1. (1)Absatz eins,Der Fahrzeugplan (Abschnitt II) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.Der Fahrzeugplan (Abschnitt römisch zwei) gliedert sich in den Plan der Kraftfahrzeuge, den Plan der Luftfahrzeuge und den Plan der Wasserfahrzeuge.
  2. (2)Absatz 2,Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus § 2 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:Die im Plan der Kraftfahrzeuge vorgesehenen Kraftfahrzeuge werden nach den folgenden Kategorien unterschieden; die Begriffsbestimmungen leiten sich aus Paragraph 2, des Kraftfahrgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 in der derzeit geltenden Fassung ab:
    1. 1.Ziffer einsPersonenkraftwagen Kategorie III, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie III für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.Personenkraftwagen Kategorie römisch drei, das sind Personenkraftwagen bis einschließlich 3 000 ccm Hubraum, die für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates und des Bundesrates, den Präsidenten des Rechnungshofes und die Mitglieder der Bundesregierung einschließlich der Staatssekretäre vorgesehen sind. Außerdem ist je ein Kraftfahrzeug der Kategorie römisch drei für den Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof und den Obersten Gerichtshof vorgesehen.Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 500 ccm überschritten werden. Ausgenommen von der Hubraumbeschränkung ist je ein Personenkraftwagen für den Bundespräsidenten, die Präsidenten des National- und Bundesrates sowie den Bundeskanzler.
    2. 2.Ziffer 2Personenkraftwagen Kategorie II, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 330 000 S begrenzt.Personenkraftwagen Kategorie römisch zwei, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz, die ausschließlich für die österreichischen Vertretungen im Ausland vorgesehen sind. Sie unterliegen keiner Hubraumbeschränkung, jedoch sind die Anschaffungskosten (einschließlich Zusatzausstattung) je Personenkraftwagen mit 330 000 S begrenzt.
    3. 3.Ziffer 3Personenkraftwagen Kategorie Ia, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.Personenkraftwagen Kategorie römisch eins a, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum von 1 601 ccm bis 2 000 ccm, die nur bei jenen Organen des Bundes vorgesehen werden dürfen, die Fahrzeuge mit größerem Fassungsvermögen oder für repräsentative Zwecke der Bundesverwaltung benötigen.Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Personenkraftwagen Kategorie 1, das sind Personenkraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 1 600 ccm Hubraum die als Dienstkraftwagen für die Bundesverwaltung vorgesehen sind.Die festgelegte Hubraumgrenze gilt für Kraftfahrzeugmodelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor. Für die gleichen Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor können die jeweiligen Hubraumgrenzen um bis zu 250 ccm, in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor und Katalysator um bis zu 350 ccm überschritten werden.
    5. 5.Ziffer 5Fahrzeuge für betriebliche Zwecke. Zu diesen Fahrzeugen zählen:
      1. a)Litera aKombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien I, Ia und II erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 9 lit. b erfaßt werden;Kombinationskraftwagen, wenn sie die Voraussetzungen für die Fahrzeug-Kategorien römisch eins, römisch eins a und römisch zwei erfüllen und soweit sie nicht als Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke im Sinne des P 1 Absatz 2, Ziffer 9, Litera b, erfaßt werden;
      2. b)Litera bPersonenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsänlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die betrieblichen oder betriebsänlichen Zwecken dienen und als solche durch entsprechende Aufschriften an den beiden vorderen Türen oder auf Zusatztafeln gekennzeichnet sind, aus der das benützende Organ des Bundes ersichtlich sein muß. Ziffer 4, 2. Satz gilt sinngemäß;
      3. c)Litera cPersonenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Z 4 2. Satz gilt sinngemäß;Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit nicht mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz bis einschließlich 2 000 ccm Hubraum, die als Einsatzfahrzeuge Verwendung finden, wenn sie mit Warnleuchten mit blauem Licht (Blaulicht) und Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (Tonfolgehorn) ausgestattet sind oder für sie ein Deckkennzeichen zugewiesen ist. Ziffer 4, 2. Satz gilt sinngemäß;
      4. d)Litera dKombinationskraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz mit einem Hubraum bis 2 250 ccm für Modelle in der Ausführung mit Fremdzündungsmotor und mit einem Hubraum bis 2 500 ccm für Modelle in der Ausführung mit Selbstzündungsmotor.
    6. 6.Ziffer 6Motorräder über 50 ccm Hubraum. Hiezu zählen auch solche mit Beiwagen, ohne Rücksicht auf ihren Hubraum.
    7. 7.Ziffer 7Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg.
    8. 8.Ziffer 8Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg.
    9. 9.Ziffer 9Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke. Hiezu zählen:
      1. a)Litera aKraftfahrzeuge, die auf Grund ihrer Bauart für den Einsatz im Gelände geeignet sind;
      2. b)Litera bKraftfahrzeuge für spezielle zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Abs. 2 Z 5 lit. a erfaßt werden;Kraftfahrzeuge für spezielle zollspezifische sowie straßen- und sicherheitspolizeiliche Zwecke, soweit diese nicht bereits als Fahrzeuge für betriebliche Zwecke im Sinne des P 1 Absatz 2, Ziffer 5, Litera a, erfaßt werden;
      3. c)Litera cOmnibusse;
      4. d)Litera dPersonenkraftwagen mit mehr als fünf Plätzen außer dem Lenkerplatz (Kleinbusse);
      5. e)Litera eKombinationskraftwagen und Lastkraftwagen mit Laboratoriumseinrichtungen, Röntgeneinrichtungen, Meßeinrichtungen u. dgl.;
      6. f)Litera fZugmaschinen (zB Radschlepper, Traktoren);
      7. g)Litera gSonderkraftfahrzeuge (zB Einachszugmaschinen, Kettenschlepper);
      8. h)Litera hPersonenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit Elektroantrieb.
  3. (3)Absatz 3,Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß § 4 Abs. 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958 in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:Die im Plan der Luftfahrzeuge vorgesehenen Luftfahrzeuge werden gemäß Paragraph 4, Absatz 2, 3 und 6 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958, in der derzeit geltenden Fassung, nach den folgenden Kategorien unterschieden:
    1. 1.Ziffer einsMotorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F, das sind ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5 700 kg bis 14 000 kg (Gewichtsklasse D), mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14 000 kg bis 20 000 kg (Gewichtsklasse E) und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20 000 kg (Gewichtsklasse F);
    2. 2.Ziffer 2Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C, das sind mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5 700 kg;
    3. 3.Ziffer 3Motorflugzeuge Gewichtsklasse B das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2 000 kg bis 5 700 kg;
    4. 4.Ziffer 4Motorflugzeuge Gewichtsklasse A das sind einmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2 000 kg;
    5. 5.Ziffer 5Hubschrauber;
    6. 6.Ziffer 6Segelflugzeuge Sitzplatzklasse b (zweisitzige und mehrsitzige zweisitzige geflogene Segelflugzeuge)
    7. 7.Ziffer 7Segelflugzeuge Sitzplatzklasse a (einsitzige und zweisitzige einsitzig geflogene Segelflugzeuge).
  4. (4)Absatz 4,Die im Plan der Wasserfahrzeuge vorgesehenen Wasserfahrzeuge werden nach folgenden Kategorien unterschieden:
    1. 1.Ziffer einsPassagier- und Transportschiffe;
    2. 2.Ziffer 2Spezialwasserfahrzeuge;
    3. 3.Ziffer 3Innenbordmotorboote;
    4. 4.Ziffer 4Außenbordmotorboote;
    5. 5.Ziffer 5Boote, Zillen uä. mit Außenbordmotor.
  5. (5)Absatz 5,Von der Aufnahme im Abschnitt II ausgenommen sind:Von der Aufnahme im Abschnitt römisch zwei ausgenommen sind:
    1. a)Litera adie im § 27 Abs. 2 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;die im Paragraph 27, Absatz 2, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der derzeit geltenden Fassung, angeführten Fahrzeuge;
    2. b)Litera bMotorräder, die nur vorübergehend – jährlich bis zu maximal 12 Wochen – zur ausschließlichen Verwendung im Rahmen der Fahrausbildung für Angehörige der Exekutive behördlich zugelassen werden.
2. Verwendung der Fahrzeuge
  1. (1)Absatz eins,Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt II zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.Jedes Organ des Bundes darf die für die Verwendung von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen vorgesehenen Ausgaben nur insoweit bestreiten, als sich diese Ausgaben aus der Verwendung der im Abschnitt römisch zwei zusammengefaßten Anzahl und Kategorie solcher Fahrzeuge ergeben, wobei für die erstmalige Verwendung (das ist bei Anschaffung, Miete, unentgeltlicher Zurverfügungstellung) die vom Bundesminister für Finanzen bekanntgegebene Kraftfahrzeug-Empfehlungsliste verbindlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Abs. 1 eingehalten werden.Ausgaben für bei einem Organ des Bundes vorhandene Fahrzeuge, die über den im Fahrzeugplan vorgesehenen Stand hinausgehen, dürfen nicht bestritten werden. Solche Fahrzeuge sind unter Angabe der Fahrzeugkategorie, der Fahrzeugtype und des Abstellplatzes ebenso wie die Wiederverwendung dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben. Ausgenommen sind Ausgaben für jene Kraftfahrzeuge, die aus Anlaß von Staatsbesuchen oder Staatsempfängen anfallen, sofern die Bestimmungen in P 3 Absatz eins, eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie Ia, II oder III, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2000 entsprechen, dürfen im Jahr 2000 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.Ausgaben für aus den Vorjahren vorhandene Personenkraftwagen der Kategorie römisch eins a, römisch zwei oder römisch drei, die nicht der Kategorie der vorgesehenen Kraftfahrzeuge im Plan der Kraftfahrzeuge für das Jahr 2000 entsprechen, dürfen im Jahr 2000 bei dem gleichen Organ des Bundes nur dann bestritten werden, wenn die unverzügliche Veräußerung eines solchen Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre.
  4. (4)Absatz 4,Ein Organ des Bundes darf die Ausgaben für den Einsatz eines bei einem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges nur dann bestreiten, wenn bei dem ersteren Organ des Bundes nach dem Einsatz des bei dem anderen Organ des Bundes vorgesehenen Fahrzeuges ein vorübergehender, unabwendbarer Bedarf besteht.
  5. (5)Absatz 5,An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:An Stelle der Ausgaben für ein im Abschnitt römisch zwei enthaltenes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug einer niedrigeren Kategorie bestritten werden. Für die betreffenden Fahrzeugkategorien gilt folgende Reihung:
    1. a)Litera aBei P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5:Bei P 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 :Personenkraftwagen, Kategorie III, Personenkraftwagen, Kategorie II, Personenkraftwagen, Kategorie Ia, Personenkraftwagen, Kategorie I,Personenkraftwagen, Kategorie römisch drei, Personenkraftwagen, Kategorie römisch zwei, Personenkraftwagen, Kategorie römisch eins a, Personenkraftwagen, Kategorie römisch eins,Fahrzeuge für betriebliche Zwecke;
    2. b)Litera bbei P 1 Abs. 2 Z 7 bis 9:bei P 1 Absatz 2, Ziffer 7 bis 9 :Lastkraftwagen mit einer Nutzlast über 1 000 kg, Lastkraftwagen mit einer Nutzlast bis einschließlich 1 000 kg, Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke;
    3. c)Litera cbei P 1 Abs. 3 Z 1 bis 5:bei P 1 Absatz 3, Ziffer eins bis 5 :Motorflugzeuge, Gewichtsklassen D-F,Motorflugzeuge, Gewichtsklasse C,Motorflugzeuge, Gewichtsklasse B,Motorflugzeuge, Gewichtsklasse A,Hubschrauber;
    4. d)Litera dbei P 1 Abs. 3 Z 6 und 7:bei P 1 Absatz 3, Ziffer 6 und 7 :Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse b,Segelflugzeuge, Sitzplatzklasse a;
    5. e)Litera ebei P 1 Abs. 4 Z 1 und 2:bei P 1 Absatz 4, Ziffer eins und 2 :Passagier- und Transportschiffe, Spezialwasserfahrzeuge;
    6. f)Litera fbei P 1 Abs. 4 Z 3 bis 5:bei P 1 Absatz 4, Ziffer 3 bis 5 :Innenbordmotorboote,Außenbordmotorboote,Boote,Zillen uä. mit Außenbordmotor.
  6. (6)Absatz 6,Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt II enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt 1 P 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P 1 Abs. 2 Z 9 lit. h) bestritten werden.Anstelle der Ausgaben für ein im Abschnitt römisch zwei enthaltenes und den Kategorien lt. Abschnitt 1 P 1 Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zuzuordnendes Fahrzeug dürfen die Ausgaben für ein Fahrzeug gemäß P 1 Absatz 2, Ziffer 9, Litera h,) bestritten werden.
3. Verwendung von Fahrzeugen über den im Fahrzeugplan festgesetzten Stand
  1. (1)Absatz eins,Tritt im Laufe des Jahres 2000 ein unabwendbarer Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges bei einem Organ des Bundes auf, so dürfen die hiefür erforderlichen Ausgaben mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dann bestritten werden, wenn
    1. a)Litera aein gegenüber dem Fahrzeugplan zusätzliches Fahrzeug in Dienst gestellt werden muß,
    2. b)Litera bein im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeug eines anderen Organes des Bundes, das dem gleichen oder auch einem anderen Bundesminister untersteht, nicht zur Verfügung gestellt werden kann und
    3. c)Litera cseitens des Organes des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in § 27 Abs. 3 BHG, BGBl. Nr. 213/1986 in der derzeit geltenden Fassung, hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.seitens des Organes des Bundes, bei dem der unabwendbare Mehrbedarf bezüglich eines Fahrzeuges auftritt, die finanzielle Bedeckung der Anschaffung und des Betriebes des Fahrzeuges sichergestellt wird. Gemäß den Bestimmungen in Paragraph 27, Absatz 3, BHG, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der derzeit geltenden Fassung, hat der Bundesminister für Finanzen hierüber den mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
  2. (2)Absatz 2,Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Abs. 5 erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Abs. 1 das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.Ist der unabwendbare Mehrbedarf im Sinne des Absatz eins, dadurch bedingt, daß an Stelle eines im Fahrzeugplan enthaltenes Fahrzeuges ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugkategorie gemäß P 2 Absatz 5, erforderlich ist, so gilt bei Zustimmung zum Mehrbedarf im Sinne des Absatz eins, das im Fahrzeugplan enthaltene Fahrzeug der niedrigeren Kategorie als gebunden.

Artikel

Art. 1 BFG 2000


Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2000 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2000 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichs-haushalt

Gesamt-haushalt

 

(Beträge in Millionen Schilling)

Ausgaben:

781 457,971

496 010,293

1 277 468,264

Einnahmen:

726 809,846

550 658,418

1 277 468,264

Abgang:

54 648,125

Überschuss:

54 648,125

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2000 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2000 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß Paragraph 41, Absatz 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sowie Artikel römisch vier bis römisch sieben oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Art. 2 BFG 2000


Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHGArtikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG

  1. 1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur Höhe des sich aus Artikel römisch eins, ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
  2. 2.Ziffer 2zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (abzüglich 7/56429, 7/56439, 7/58429 und 7/58439) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Bundestiteln (Kapitel 58)
  3. 3.Ziffer 3abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (abzüglich 8/56429, 8/56439, 8/58429 und 8/58439) und aus Kapitalrückzahlungen überjähriger sonstiger Finanzierungen und Veranlagungen (8/56509 und 8/56519) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Bundestiteln aus dem Bundesbesitz (Kapitel 58)
  1. (2)Absatz 2,Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der ErmächtigungenDer Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Absatz eins, ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der Ausnützung der Ermächtigungen
    1. 1.Ziffer einsgemäß Art. III,gemäß Artikel römisch drei,,
    2. 2.Ziffer 2gemäß Art. VII undgemäß Artikel römisch sieben, und
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 700 Millionen Schillinggemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, BHG bei den Voranschlagsansätzen 1/60304, 1/60314 und 1/60324 bis zu einem Betrag von insgesamt 700 Millionen Schilling
    ergeben.
  2. (3)Absatz 3,Die Ermächtigungen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.Die Ermächtigungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine Bedeckung dieser Überschreitungen durch Ausgabeneinsparungen und/oder andere Mehreinnahmen nicht sichergestellt werden kann.
  3. (4)Absatz 4,Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 10 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.Zusätzlich zu den Bestimmungen der Absatz eins bis 3 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, des Bundesfinanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, bis zu einem Betrag von insgesamt 10 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.

Art. 3 BFG 2000


Artikel III. (1) Lässt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 2000 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:Artikel römisch drei. (1) Lässt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 2000 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage römisch zwei) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 507,705 Millionen Schilling, wenn
    1. a)Litera adie wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
    2. b)Litera bdas Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen lässt.
  2. 2.Ziffer 2Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 609,694 Millionen Schilling, wenn
    1. a)Litera amehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
    2. b)Litera bdem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.
  3. 3.Ziffer 3Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
  1. (2)Absatz 2,Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2000 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2000 mit 3,6 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2000 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2000 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins,) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2000 mit 3,6 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2000 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
  2. (3)Absatz 3,Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.

Art. 4 BFG 2000


Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.Artikel römisch vier. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Voranschlagsansatz bewilligen, soweit Ausgaben für derartige Investitionen in diesem Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung dieser Investitionen für die betreffende betriebsähnliche Einrichtung betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

  1. (2)Absatz 2,Wenn bei Voranschlagsansätzen für zweckgebundene Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen. Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben) nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene Ausgabenteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
  2. (3)Absatz 3,Wenn bei den Voranschlagsansätzen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 durch Zahlungen der EU Mehreinnahmen anfallen, aus denen gemäß den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind, kann der Bundesminister für Finanzen beim betreffenden Voranschlagsansatz einer Überschreitung nach Maßgabe der diesbezüglich anfallenden Mehreinnahmen zustimmen. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann genehmigt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.
  3. (4)Absatz 4,Den in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.Den in den Absatz eins bis 3 vorgesehenen Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden, sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen im Sinne des Absatz eins, sind solche Einnahmen anzusehen, die jeweils den für eine einzelne betriebsähnliche Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag, ausgenommen zweckgebundene Einnahmen, übersteigen.

Art. 5 BFG 2000


Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 8 und 9 der Kapitel 01 bis 70 bis zur Höhe des jeweils vorgesehenen Voranschlagsbetrages – lautet ein Voranschlagsansatz auf einen Betrag unter 5 Millionen Schilling, dann bis zu einem Betrag von 5 Millionen Schilling – wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen bei Voranschlagsansätzen jener Kapitel sichergestellt werden kann, die in den Zuständigkeitsbereich des selben haushaltsleitenden Organes fallen;
  2. 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage II) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen des Konjunkturausgleich-Voranschlages (Anlage römisch zwei) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) bis zu einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages, wenn dies im Sinne der konjunkturellen Zielsetzungen gemäß Artikel römisch drei, Absatz eins, wirtschaftlich zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag durch gleichhohe Ausgabenrückstellung bei einem anderen Voranschlagsansatz des Konjunkturausgleich-Voranschlages sichergestellt werden kann;
  3. 3.Ziffer 3bei Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 6 der Paragrafe 1111, 6525, 6530, 6531 und 6533 bis zur Höhe von Ausgabeneinsparungen bei anderen Voranschlagsansätzen desselben Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 50 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 5 und 6 des Paragrafen 6351 bis zur Höhe einer erzielbaren Ausgabeneinsparung beim jeweiligen Voranschlagsansatz für Förderungen und/oder Aufwendungen des entsprechenden Paragrafen, wobei die Ansatzüberschreitung 15 vH des Ansatzbetrages, bei welchem die Ausgabeneinsparung erfolgt, nicht übersteigen darf;
  5. 5.Ziffer 5bei der zweckgebundenen Gebarung der Voranschlagsansätze 1/10006 und 1/10008 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  6. 6.Ziffer 6beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß § 9 des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/11009 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling für Vorschussleistungen des Bundes als Träger von Privatrechten gemäß Paragraph 9, des Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb des Kapitels 11 sichergestellt werden kann;
  7. 7.Ziffer 7beim Voranschlagsansatz 1/11506 bis zu einem Betrag von 30 vH des veranschlagten Betrages für Maßnahmen der Flüchtlingsbetreuung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den Voranschlagsansätzen 1/11508 und/oder 1/11528 sichergestellt werden kann;
  8. 8.Ziffer 8beim Voranschlagsansatz 1/14186 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann;
  9. 9.Ziffer 9beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 85 000 Millionen Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Art. III Abs. 2 ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 7/51919 bis zu einem Betrag von 85 000 Millionen Schilling zur Tilgung zusätzlicher auf Grund der Marktentwicklung notwendiger Mehraufnahmen von kurzfristigen Verpflichtungen erhöht um jene Beträge, um welche die Ermächtigung zur Aufnahme von Kreditoperationen gemäß Artikel römisch drei, Absatz 2, ausgenützt wird, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 8/51919 sichergestellt werden kann;
  10. 10.Ziffer 10beim Voranschlagsansatz 1/54708 bis zu einem Betrag von 5 000 Millionen Schilling für Zahlungen nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/54709 sichergestellt werden kann;
  11. 11.Ziffer 11beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß §§ 31 und 138 des Wasserechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/60048 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für notstandspolizeiliche Maßnahmen gemäß Paragraphen 31 und 138 des Wasserechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
  12. 12.Ziffer 12bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, und § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, bzw. des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 bis zu 100 vH der beim jeweiligen Voranschlagsansatz veranschlagten Ausgaben für den Bundesanteil an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, und Paragraph 68 c, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444, bzw. des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440, gemeinsam von Bund und Ländern bzw. vom Bund finanziert werden, wenn die Bedeckung dieser Überschreitungen bei den jeweils anderen, in dieser Überschreitungsermächtigung angeführten Voranschlagsansätzen durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen sichergestellt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/61226 im Ausmaß jenes Betrages, der sich aus der Nichtverwendung der Anteile des Altlastenbeitrages für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 13 und 14 des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, ergibt und durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61228 bedeckt werden kann;
  14. 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/61248 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Umweltförderungen im In- und Ausland, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/61246 sichergestellt werden kann;
  15. 15.Ziffer 15beim Voranschlagsansatz 1/61266 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für EU-Förderungen im Rahmen der EAGFL-Ausrichtung, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/60206 sichergestellt werden kann;
  16. 16.Ziffer 16bei den Voranschlagsansätzen 1/63515 und 1/63516 für Zahlungen gemäß §§ 27 und 35 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;bei den Voranschlagsansätzen 1/63515 und 1/63516 für Zahlungen gemäß Paragraphen 27 und 35 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweils anderen Voranschlagsansatz sichergestellt werden kann;
  17. 17.Ziffer 17bei den Voranschlagsansätzen 1/63636 und 1/63638 für Zahlungen bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann;
  18. 18.Ziffer 18beim Voranschlagsansatz 1/63558 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 635 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/63558 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, und dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen bei den zweckgebundenen Voranschlagsansätzen des Titels 635 sichergestellt werden kann;
  19. 19.Ziffer 19bei den Voranschlagsansätzen 1/63665 und 1/63666 im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim jeweiligen anderen Voranschlagsansatz bedeckt werden kann.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
    1. 1.Ziffer einsbei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 zu finden ist;bei Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß Paragraph 53, BHG in der jeweils geltenden Fassung und Artikel römisch zehn, für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze der Titel 2/513 und 2/514 zu finden ist;
    2. 2.Ziffer 2bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der in Vorjahren zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke Beträge einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51247, 2/51267, 2/51277 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist;
    3. 3.Ziffer 3für Hilfeleistungen in Katastrophen-, Seuchen- und Epidemiefällen sowie für Sondermaßnahmen der Bundesregierung im In- und Ausland, für die Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen, Tagungen und ähnlichem, wenn die für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar gewesen sind, und im Einzelfall oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen, wenn sie in mehreren selbstständigen Teilmaßnahmen erfolgen, die Ausgaben hiefür jeweils nicht mehr als 25 Millionen Schilling im Finanzjahr 2000 betragen und beim Paragrafen 5181 bedeckt werden können;
    4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 17 Millionen Schilling für den Auslandseinsatz in Mosambik gemäß Bundes-Verfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kannn.bei den Voranschlagsansätzen 1/40008 und 1/40108 bis zu einem Betrag von insgesamt 17 Millionen Schilling für den Auslandseinsatz in Mosambik gemäß Bundes-Verfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, wenn die Bedeckung durch Ausgabenrückstellungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kannn.
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Währungstauschverträgen bis zu einem Gesamtbetrag von 50 Milliarden Schilling und im Falle der vorzeitigen Rückzahlung von Finanzschulden bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.

Art. 6 BFG 2000


Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbei den Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens für notwendige Umschichtungen im Zusammenhang mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 16, im Ausmaß jener Beträge, die durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen, in den bisherigen oder neuen Zuständigkeitsbereich fallenden Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können;
  2. 2.Ziffer 2bei den Voranschlagsansätzen 1/10008, 1/10046, 1/10048, 1/12216, 1/12446, 1/12476, 1/15006, 1/15016, 1/15018, 1/60206, 1/61266, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63666, 1/65236 und 1/65258 für die Restfinanzierung des Bundesanteils an den EU-Strukturfondsprogrammen der Periode 1995 bis 1999 bis zu einem Betrag von insgesamt 400 Millionen Schilling, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  3. 3.Ziffer 3beim Voranschlagsansatz 1/02408 bis zu einem Betrag von 30 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit der Historikerkommission zur Untersuchung des Vermögensentzuges auf dem Gebiet der Republik Österreich während der NS-Zeit und der Rückstellungen bzw. Entschädigungen (sowie wirtschaftliche und soziale Leistungen) der Republik Österreich ab 1945, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  4. 4.Ziffer 4beim Voranschlagsansatz 1/10006 bis zu einem Betrag von 14,500 Millionen Schilling zur finanziellen Unterstützung für das Wohnbauprojekt Palästina, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  5. 5.Ziffer 5beim Voranschlagsansatz 1/10008 bis zu einem Betrag von 43 Millionen Schilling für die Durchführung des Auslandsdienstes des österreichischen Rundfunks, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  6. 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 12 bis zu einem Betrag von insgesamt 250 Millionen Schilling für zusätzliche Schulraumbeschaffungen sowie allfällige Kostensteigerungen des Betriebsaufwandes, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen 1/12043, 1/54013, 1/54043, 1/54093, 1/60023, 1/63013, 1/65693 und 1/65133 bis zu einem Betrag von insgesamt 1 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushalts für Zahlungen zur Kapitalaufstockung an Unternehmungen, an denen der Bund beteiligt ist, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  8. 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 des Kapitels 20 bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen der Aussenpolitik, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  9. 9.Ziffer 9beim Voranschlagsansatz 1/20103 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für den Neubau des Amts- und Residenzgebäudes der Österreichischen Botschaft Berlin, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54626 sichergestellt werden kann;
  10. 10.Ziffer 10beim Voranschlagsansatz 1/40108 für Investitionsausgaben bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling jener Mehreinnahmen, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften und Hochbauten erzielt werden, welche ausschließlich militärisch genutzt werden und für die keine Ersatzinvestitionen erforderlich sind;
  11. 11.Ziffer 11beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Einhebungsvergütungen gemäß § 2a Abs. 4 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/50018 bis zu einem Betrag von 20 Millionen Schilling für Einhebungsvergütungen gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  12. 12.Ziffer 12beim Voranschlagsansatz 1/50296 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Zahlungen an den HIPC-Trust-Fonds, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  13. 13.Ziffer 13bei den Voranschlagsansätzen 1/58828, 7/58829 und 1/58908 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Abschluss von Devisentermingeschäften zur Wechselkurs Absicherung von Fremdwährungszahlungen bzw. Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  14. 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für sonstige Zahlungen beim Eingehen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  15. 15.Ziffer 15beim Voranschlagsansatz 1/60808 bis zu einem Betrag von 28 Millionen Schilling für die Finanzierung eines Baukostenzuschusses, wenn die Bedeckung durch jene Mehreinnahmen sichergestellt wird, die beim Voranschlagsansatz 2/54608 aus Veräußerungen von Liegenschaften im Bereich der Wildbach- und Lawinenverbauung erzielt werden;
  16. 16.Ziffer 16beim Voranschlagsansatz 1/60826 bis zu einem Betrag von 50 Millionen Schilling für Wildbach- und Lawinenverbauung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  17. 17.Ziffer 17beim Voranschlagsansatz 1/60938 bis zu einem Betrag von 24 Millionen Schilling als Mietzinsvorauszahlung für die Sanierung des Sonnenuhrhauses in Schönbrunn, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/64743 sichergestellt werden kann;
  18. 18.Ziffer 18bei den Voranschlagsansätzen 1/64753 und 1/64758 bis zu einem Betrag von insgesamt 11 Millionen Schilling für die Adaptierung der Polizeidienststelle im Landhaushof in Klagenfurt, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  19. 19.Ziffer 19beim Voranschlagsansatz 1/65178 bis zu einem Betrag von 150 Millionen Schilling für den Postzeitungsversand, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  20. 20.Ziffer 20beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß § 11 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54624 sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/65633 bis zu einem Betrag von 800 Millionen Schilling für Zahlungen gemäß Paragraph 11, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 113, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/54624 sichergestellt werden kann;
  21. 21.Ziffer 21beim Voranschlagsansatz 1/10518 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen auf Grund des Versöhnungsfonds-Gesetzes, BGBl. I Nr. 74/2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;beim Voranschlagsansatz 1/10518 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Zahlungen auf Grund des Versöhnungsfonds-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2000,, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  22. 22.Ziffer 22bei den Voranschlagsansätzen 1/11303 und 1/11403, bis zu einem Betrag von insgesamt 100 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Umsetzung des Sicherheitskonzeptes für Wien sowie zur Hebung der Verkehrssicherheit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  23. 23.Ziffer 23beim Voranschlagsansatz 1/13006 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Vorbereitung und Abwicklung von Marketing- sowie Veranstaltungsprogrammen der zur Kulturhauptstadt im Jahr 2003 erklärten Landeshauptstadt Graz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  24. 24.Ziffer 24beim Voranschlagsansatz 1/13018 bis zu einem Betrag von 8 Millionen Schilling für bauliche Sanierungsmaßnahmen beim Großen Festspielhaus in Salzburg, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  25. 25.Ziffer 25beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 74 Millionen Schilling für Zahlungen im Zusammenhang mit dem Aufwand der Justizbehörden in den Ländern, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  26. 26.Ziffer 26beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 40 Millionen Schilling für die Betreuung von Gefangenen und deren medizinischer Versorgung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  27. 27.Ziffer 27beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Investitionsausgaben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  28. 28.Ziffer 28beim Voranschlagsansatz 1/53258 bis zu einem Betrag von 600 Millionen Schilling für Raumheizungszuschüsse auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes 1997, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  29. 29.Ziffer 29beim Voranschlagsansatz 1/60216 bis zu einem Betrag von 700 Millionen Schilling für EU-Kofinanzierungen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  30. 30.Ziffer 30beim Voranschlagsansatz 1/65178 bis zu einem Betrag von 650 Millionen Schilling für die Bezahlung gemeinwirtschaftlicher Leistungen nach dem Poststrukturgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  31. 31.Ziffer 31beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 95 Millionen Schilling für die Zahlung an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.Der Bundesminister für Finanzen hat im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen bei den Voranschlagsansätzen des Paragrafen 6351 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen gemäß Paragraph 51, Absatz 2, AMSG nach Maßgabe der dem Bund vom Arbeitsmarktservice überwiesenen Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen Ansatzbeträge zu geben.

Art. 7 BFG 2000


Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/11198 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme in solchen Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium als dem Bundesministerium für Inneres zugewiesen sind;
  2. 2.Ziffer 2beim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Schilling für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  3. 3.Ziffer 3beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 200 Millionen Schilling für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz und für Finanzierungen auf Grund des Schwellenländerprogrammes;
  4. 4.Ziffer 4beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 400 Millionen Schilling für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  5. 5.Ziffer 5beim Voranschlagsansatz 1/51918 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
  6. 6.Ziffer 6beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 2 000 Millionen Schilling;
  8. 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 4 000 Millionen Schilling für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;
  9. 9.Ziffer 9bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 der Kapitel 56 und 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 20 000 Millionen Schilling pro Voranschlagsansatz;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 500 Millionen Schilling für Stückzinsen aus dem Erwerb von Bundeswertpapieren;
  11. 11.Ziffer 11bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 10 000 Millionen Schilling zum Erwerb von Bundeswertpapieren zur Verbesserung der Schuldenstruktur des Bundes;
  12. 12.Ziffer 12beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 1 000 Millionen Schilling für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Bundeswertpapieren;
  13. 13.Ziffer 13beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den §§ 26, 31 und 32 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;beim Voranschlagsansatz 1/61208 bis zu einem Betrag von 55 Millionen Schilling für gemäß den Paragraphen 26, 31 und 32 Absatz 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, nicht vorhersehbar gewesene Maßnahmen;
  14. 14.Ziffer 14beim Voranschlagsansatz 1/61218 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Deponien, Ablagerungen und Altstandorten nach dem Wasserrechtsgesetz, dem Abfallwirtschaftsgesetz, dem Altlastensanierungsgesetz, der Gewerbeordnung und sonstigen Rechtsvorschriften, die Abfälle oder Altstandorte betreffen;
  15. 15.Ziffer 15beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 3 000 Millionen Schilling gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 10, des ASFINAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,.
  16. 16.Ziffer 16beim Voranschlagsansatz 1/60156 bis zu einem Betrag von 100 Millionen Schilling für die Finanzierung von Zinsenzuschüssen für Betriebsmittelkredite für nachweislich dürregeschädigte Landwirte, sofern ein gleich hoher Betrag von den Ländern zur Verfügung gestellt wird.

Art. 8 BFG 2000


Artikel VIII. Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Art. IV, V Abs. 1 und 2 und VI als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.Artikel römisch acht. Den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier bis römisch sieben darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Voranschlagsansätzen Ausgaben und/oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der Überschreitung erforderlichen Höhe bereitgestellt werden können, wobei bei den Überschreitungen gemäß Artikel römisch vier,, römisch fünf Absatz eins und 2 und römisch sechs als Mehreinnahmen zur Bedeckung von Mehrausgaben nur jene des allgemeinen Haushaltes herangezogen werden dürfen.

Art. 9 BFG 2000


Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG

  1. 1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 500 Millionen Schilling an Kapital und 500 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 500 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
  2. 2.Ziffer 2die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 523/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1993,, bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Schilling an Kapital und 100 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
  3. 3.Ziffer 3die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß § 51a Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß Paragraph 51 a, Absatz 3, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 250 Millionen Schilling an Kapital und 50 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  4. 4.Ziffer 4die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. 313/1994, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 48, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt 313 aus 1994,, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 000 Millionen Schilling an Kapital und 1 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
  5. 5.Ziffer 5die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren auf Grund des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, stammenden Kreditoperationen mit Bundeshaftungen und die Kreditoperation im Einzelfall 5 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren auf Grund des ASFINAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,, stammenden Kreditoperationen mit Bundeshaftungen und die Kreditoperation im Einzelfall 5 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
  6. 6.Ziffer 6die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt.die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Artikel römisch vier, des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 4 000 Millionen Schilling an Kapital und 4 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Artikel römisch vier, des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 4 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
  2. (3)Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Z 5 bis 7 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie Ziffer 5 bis 7 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG, auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist darüber hinaus Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, BHG nicht anzuwenden.

Art. 10 BFG 2000


Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2000 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2000 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

  1. 1.Ziffer einsder bei den Voranschlagsansätzen 1/64698 und 1/64708 sowie der beim Voranschlagsansatz 1/40108 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
  2. 2.Ziffer 2der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 [EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post], 1/10046 [EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post], 1/10048, 1/12006 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)], 1/12008 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung], 1/12266 (für Sicherung der Jugendausbildung), 1/12438 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)], 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13006 [für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)], 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14108 [Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14116 [Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14178 [Joint Venture (IMP-IMBA) und medizinische Informatik (ZEM)], 1/14186, 1/14188 (für Start/Wittgenstein-Programme), 1/14208 [für klinischen Mehraufwand, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU(ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14308 (für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/20008 (Kostenbeiträge an OSZE-Institutionen), 1/20088, 1/20076, 1/20078, 1/20506, 1/20508, 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/50118, 1/50128, 1/50296 (für HIPC-Trust-Fonds und Kooperationsabkommen), 1/50428, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/53297, 1/54729, 1/54826, 1/60606, 1/60608, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/63145, 1/63146, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63626, 1/63656, 1/63665, 1/63666, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256, 1/65258 (EU-Kofinanzierung) und 1/65326 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
  3. 3.Ziffer 3der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, bzw. gemäß Paragraph 68 c, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
  4. 4.Ziffer 4in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies bereits nach dem BHG oder dem BFG 2000 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, der Ausgaben für Finanzschulden sowie sonstiger Finanzierung, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2000 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2000 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 3031, 3032, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2000 gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 3031, 3032, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).

Art. 11 BFG 2000


Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 50 Millionen Schilling für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 64 Abs. 4 BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;gemäß Paragraph 64, Absatz 4, BHG bis zu einem Schätzwert von 500 000 Schilling im Einzelfall;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 64 Abs. 5 BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 250 000 Schilling im Einzelfall.
  1. (2)Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen.Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 500 Millionen Schilling nicht übersteigen.
  2. (3)Absatz 3,Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 25 Millionen Schilling übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Art. 12 BFG 2000


Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2000 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraphen 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.

  1. (2)Absatz 2,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHGÜbersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62 und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG
    1. 1.Ziffer einsdie Forderung, auf die verzichtet wird, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wird, 20 Millionen Schilling, oder
    2. 2.Ziffer 2der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling, so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.der Wert aller sonstigen Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, über die durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig verfügt wird, insgesamt 150 Millionen Schilling, so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG, die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist. Hievon kann bei einem Verzicht auf eine Forderung des Bundes Abstand genommen werden, wenn dadurch aus wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitischen Interessen die Einleitung oder Durchführung eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens vermieden werden könnte, jedoch die Bewilligung des Nationalrates nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann.
  2. (3)Absatz 3,Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62 und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.Übersteigt bei einer Verfügung gemäß Paragraphen 62 und 63 Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG die Forderung, auf die verzichtet wurde, oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles des beweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates über jede derartige im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Art. 13 BFG 2000


Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2000 werden durch den Stellenplan 2000 festgelegt (Anlage III) (Anm.: Planstellenvereichnis der Anlage nicht darstellbar).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2000 werden durch den Stellenplan 2000 festgelegt (Anlage römisch drei) Anmerkung, Planstellenvereichnis der Anlage nicht darstellbar).

Art. 14 BFG 2000


Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2000 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2000 (Anlage IV) (Anm.: Fahrzeugplan der Anlage nicht darstellbar) getroffen.Artikel römisch vierzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei einem Organ des Bundes im Jahre 2000 verwendeten Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten werden dürfen, werden durch den Fahrzeugplan für das Jahr 2000 (Anlage römisch vier) Anmerkung, Fahrzeugplan der Anlage nicht darstellbar) getroffen.

Art. 15 BFG 2000


Artikel XV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch fünfzehn. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 16 BFG 2000


Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000, BGBl. I Nr. 18, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 2000 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 zu überrechnen sind.Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 18, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 2000 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 16, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 zu überrechnen sind.

Art. 17 BFG 2000


Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch siebzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1.Ziffer einssoweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, ab 1. April 2000 die Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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