Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000, BGBl. I Nr. 18, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 2000 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 16, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 zu überrechnen sind.Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juni 2000 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 mit der Maßgabe, dass die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 18, in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Mai 2000 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 16, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Einnahmen- und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 zu überrechnen sind.
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