Art. 10 BFG 2000

BFG 2000 - Bundesfinanzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2000 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2000 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile

  1. 1.Ziffer einsder bei den Voranschlagsansätzen 1/64698 und 1/64708 sowie der beim Voranschlagsansatz 1/40108 als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung – wobei die Zweckbestimmung für bewegliches Anlagevermögen auch aus den Voranschlagsposten ersichtlich sein muss – genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (allgemeine Rücklage) zu reservieren;
  2. 2.Ziffer 2der bei den Voranschlagsansätzen 1/10008 [EFRE-Kofinanzierung für Werkverträge (EU), geb. Post], 1/10046 [EFRE-Kofinanzierung für FER (EU) geb. Post], 1/10048, 1/12006 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel) (geb. Post)], 1/12008 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)], 1/12216 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Alte und Neue Periode) (geb. Post) und für Sicherung der Jugendausbildung], 1/12266 (für Sicherung der Jugendausbildung), 1/12438 [für Kofinanzierungen der EU (ESF-Mittel/Neue Periode) (geb. Post)], 1/12757 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/12857 (für laufende Transferzahlungen gem. FAG), 1/13006 [für Kulturhauptstadt Graz (geb. Post)], 1/13046 (für das Österreichische Filminstitut), 1/14108 [Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14116 [Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14146, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14178 [Joint Venture (IMP-IMBA) und medizinische Informatik (ZEM)], 1/14186, 1/14188 (für Start/Wittgenstein-Programme), 1/14208 [für klinischen Mehraufwand, Bildungsmaßnahmen der EU (ESF-Mittel-Ziel 3) (geb. Post) und Bildungsmaßnahmen der EU(ESF-Mittel-Ziel 3/Nat. Anteil)], 1/14308 (für Prozesskosten und außergerichtliche Vergleiche), 1/15016 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/20008 (Kostenbeiträge an OSZE-Institutionen), 1/20088, 1/20076, 1/20078, 1/20506, 1/20508, 1/50008 (für Gemeinschaftsinitiativen), 1/50118, 1/50128, 1/50296 (für HIPC-Trust-Fonds und Kooperationsabkommen), 1/50428, 1/51816, 1/51817, 1/51818, 1/53297, 1/54729, 1/54826, 1/60606, 1/60608, 1/60826, 1/61208, 1/61246, 1/61248, 1/61258, 1/61266, 1/63145, 1/63146, 1/63186, 1/63416, 1/63418, 1/63626, 1/63656, 1/63665, 1/63666, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65236, 1/65246, 1/65255, 1/65256, 1/65258 (EU-Kofinanzierung) und 1/65326 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren.
  3. 3.Ziffer 3der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, bzw. gemäß § 68c Abs. 4 oder 5 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;der bei den Voranschlagsansätzen 1/60106, 1/60136, 1/60146, 1/60156, 1/60166, 1/60176, 1/60186, 1/60216, 1/60226, 1/60246, 1/60356 und 1/60376 genehmigten Ausgabenbeträge für Bundesanteile an solchen Agrarförderungen, welche gemäß Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375, bzw. gemäß Paragraph 68 c, Absatz 4, oder 5 des Weingesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 444, gemeinsam von Bund und Ländern finanziert werden, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren;
  4. 4.Ziffer 4in Höhe von 50 vH jener Ausgabenbeträge des Ermessens der Unterteilung 8, die nicht ohnedies bereits nach dem BHG oder dem BFG 2000 rücklagefähig sind, mit Ausnahme der Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, der Ausgaben für Finanzschulden sowie sonstiger Finanzierung, im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Aufwendungen-Rücklage) zu reservieren.
  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2000 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen Teile der Einnahmen der Voranschlagsansätze 2/51305, 2/51306, 2/51314, 2/51315, 2/51325, 2/51405, 2/51406, 2/51415, 2/51425 und 2/51426 einer Rücklage zuzuführen (besondere Einnahmen-Rücklage).
  2. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2000 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 3031, 3032, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr den im Finanzjahr 2000 gemäß Paragraph 17 a, Absatz 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der Paragrafe 3031, 3032, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen (Flexibilisierungs-Rücklage).
In Kraft seit 08.12.2000 bis 31.12.9999
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