Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2000 werden durch den Stellenplan 2000 festgelegt (Anlage III) (Anm.: Planstellenvereichnis der Anlage nicht darstellbar).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2000 werden durch den Stellenplan 2000 festgelegt (Anlage römisch drei) Anmerkung, Planstellenvereichnis der Anlage nicht darstellbar).
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