Art. 3 BFG 2000

BFG 2000 - Bundesfinanzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.09.2026

Artikel III. (1) Lässt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 2000 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage II) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:Artikel römisch drei. (1) Lässt die wirtschaftliche Entwicklung im Finanzjahr 2000 zusätzliche Ausgaben als zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-Voranschlag (Anlage römisch zwei) angeführten Voranschlagsansätzen des Bundesvoranschlages (Anlage römisch eins) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen:

  1. 1.Ziffer einsHinsichtlich der Stabilisierungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 507,705 Millionen Schilling, wenn
    1. a)Litera adie wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert und
    2. b)Litera bdas Vorhandensein freier Produktionskapazitäten die Ausübung dieser Ermächtigung volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen lässt.
  2. 2.Ziffer 2Hinsichtlich der Konjunkurbelebungsquote des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des Bedarfes bei einzelnen Voranschlagsansätzen bis zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den einzelnen Voranschlagsansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von 2 609,694 Millionen Schilling, wenn
    1. a)Litera amehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges, darunter insbesondere erhebliche Minderungen des Einganges von Aufträgen bei den Unternehmungen, auftreten und
    2. b)Litera bdem Konjunkturrückgang durch die Ausübung dieser Ermächtigung entgegengewirkt werden kann.
  3. 3.Ziffer 3Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der gemäß Ziffer eins, oder Ziffer 2, genehmigten zusätzlichen Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.
  1. (2)Absatz 2,Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2000 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Art. I) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2000 mit 3,6 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2000 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2000 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen des allgemeinen Haushaltes gegenüber den veranschlagten Einnahmen (Artikel römisch eins,) und durch das erwartete Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,) ab, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch abzeichnenden höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes (Artikel römisch eins,), durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Wege des Ausgleichshaushaltes zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist dann gegeben, wenn sich gegenüber der der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes 2000 mit 3,6 vH zu Grunde gelegten nominellen Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft während des Finanzjahres 2000 eine Minderung um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.
  2. (3)Absatz 3,Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften gegenüber dem beim Voranschlagsansatz 2/52904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 20 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen im Rahmen des Ausgleichshaushaltes zu bedecken.
In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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