Art. 15 BFG 2000

BFG 2000 - Bundesfinanzgesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026

Artikel XV. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch fünfzehn. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
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