Gesamte Rechtsvorschrift BestG

Bestattungsgesetz

BestG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.02.2022
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen

StF: LGBl.Nr. 58/1969

§ 1 BestG


(1) Leichen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln und zu bestatten.

(2) Eine Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Eine tote menschliche Frucht gilt ohne Rücksicht auf den erreichten Entwicklungsgrad gleichfalls als Leiche.

(3) Teile von Leichen, worunter insbesondere auch Skelette, Skelettteile oder Aschenreste verstanden werden, sind wie Leichen zu behandeln, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Diesem Gesetz unterliegen nicht Leichen,

a)

die zufolge ihres Alters nur historische oder anthropologische Bedeutung haben, insbesondere solche, die Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden,

b)

die Gegenstand einer besonderen religiösen Verehrung sind (Reliquien).

(5) Die §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 bis 4 finden auf Leichen keine Anwendung, die nach § 3 Abs. 3 bis 5 für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen wurden, die solchen Zwecken dient.

(6) Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind, insbesondere die Vorschriften über die Fürsorge für Kriegsgräber, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 2 BestG


Jedermann hat sich einer Leiche gegenüber so zu verhalten, dass die Pietät nicht verletzt wird. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, eine Bestattungsfeier zu stören oder eine Bestattungsanlage (§ 28 Abs. 1) oder Teile derselben zu verunehren.

§ 3 BestG


(1) Die Angehörigen eines Verstorbenen sind berechtigt und verpflichtet, für die Bestattung (§ 22) der Leiche einschließlich der vor der Bestattung erforderlichen Maßnahmen, wie Bergung, Aufbahrung, Einsargung und Beförderung der Leiche, zu sorgen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Bestattung der Leiche, insbesondere deren Bergung, nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchführbar ist oder wenn zweifelsfrei feststeht, dass andere Personen für die Bestattung der Leiche sorgen. Gesetzliche, vertragliche oder sonstige Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten werden hiedurch nicht berührt.

(2) Sofern keine Anordnung des Verstorbenen vorliegt oder die Befolgung einer solchen Anordnung nicht durchführbar oder zumutbar ist, obliegt den Angehörigen insbesonders die Festlegung der Bestattungsart und des Bestattungsortes sowie die Erteilung der Zustimmung zur Vornahme einer nicht von der Staatsanwaltschaft oder vom Bürgermeister angeordneten oder nicht im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Leichenöffnung sowie zur Vornahme einer nicht von der Staatsanwaltschaft oder vom Bürgermeister angeordneten Enterdigung. Falls andere Personen als die Angehörigen ohne deren Einwand die Verpflichtungen nach Abs. 1 auf sich nehmen, sind diese berechtigt, Bestattungsart und Bestattungsort zu bestimmen.

(3) Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, dürfen die Angehörigen anstelle der Bestattung die Leiche für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen, die solchen Zwecken dient. Die Angehörigen sind verpflichtet, die Leiche einer solchen Einrichtung zu überlassen, wenn dies der Verstorbene ausdrücklich angeordnet hat und die Befolgung der Anordnung durchführbar und zumutbar ist. Die Überlassung einer Leiche aus Gewinnsucht oder anderen unlauteren Beweggründen sowie die Überlassung und Verwendung einer Leiche zu anderen als den angeführten Zwecken ist nicht zulässig.

(4) Wenn die Angehörigen weder rechtzeitig der Verpflichtung nach Abs. 1 nachgekommen sind, noch die Leiche nach Abs. 3 übergeben haben und auch von anderer Seite nicht rechtzeitig für die Bestattung im Sinne des Abs. 1 gesorgt wird, hat die Gemeinde des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, die Gemeinde des Fundortes die Bestattung auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen oder die Leiche einer Einrichtung nach Abs. 3 zu überlassen. Werden die Kosten vom Verpflichteten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese bescheidmäßig vorgeschrieben werden.

(5) Wird eine Leiche in einem der inländischen Halde unmittelbar vorgelagerten Gebiet des Bodensees gefunden oder liegt der Sterbeort in diesem Gebiet, so obliegt die Verpflichtung nach Abs. 4 dem Land.

(6) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und die Geschwister des Verstorbenen. Die den Angehörigen nach diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen obliegen der Reihenfolge nach dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner, dem Lebensgefährten, den Nachkommen vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und schließlich den Geschwistern. Sind demnach mehrere Personen verpflichtet, die zum Verstorbenen im gleichen Verwandtschaftsverhältnis standen, so hat den Verpflichtungen nach diesem Gesetz der an Jahren älteste Verwandte nachzukommen. Diese Reihenfolge gilt außer im Fall des § 25 Abs. 4 auch hinsichtlich der den Angehörigen zukommenden Rechte. Die Rechte nach Abs. 1 bis 3 stehen nur den Angehörigen zu, die rechtzeitig der Verpflichtung nach Abs. 1 nachkommen oder nachgekommen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 25/2011, 44/2013

§ 4 BestG


(1) Ist zufolge außerordentlicher Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Inneren, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges, Epidemien u.dgl.) die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 sowie des II. Hauptstückes nicht möglich, so hat die Landesregierung durch Verordnung die erforderlichen Ausnahmeregelungen zu treffen. Diese Bestimmungen dürfen durch solche Ausnahmeregelungen nur insoweit abgeändert werden, als es unter den gegebenen Umständen unumgänglich notwendig ist.

(2) Der Bürgermeister hat im Falle außerordentlicher Verhältnisse mit Bescheid geeignete Grundflächen zur Bestattung von Leichen im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten der Gemeinde in Anspruch zu nehmen, soweit die Bestattung sonst nicht möglich ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass die Grundfläche der Verfügung der Berechtigten entzogen ist.

(3) Die Inanspruchnahme ist hinsichtlich der Grundflächen, in denen keine Bestattungen vorgenommen wurden, nach Wegfall der außerordentlichen Verhältnisse unverzüglich aufzuheben. Hinsichtlich der Grundflächen, in denen Bestattungen vorgenommen wurden, ist die Inanspruchnahme unverzüglich nach Umbettung der bestatteten Leichen oder nach Ablauf der ortsüblichen Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) aufzuheben.

(4) Der Eigentümer einer in Anspruch genommenen Grundfläche ist von der Gemeinde für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Auf Verlangen des Eigentümers sind die in Anspruch genommenen Grundflächen von der Gemeinde gegen angemessene Entschädigung einzulösen.

(5) Ein Antrag auf Entschädigung oder Einlösung nach Abs. 4 ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Grundstücks geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung oder Einlösung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung des Anspruchs eine Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Im Falle des Einlösungsantrages hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid das Eigentum zu übertragen und die Entschädigung festzusetzen. Im Bescheid sind der Erwerber und das Grundstück zu bezeichnen; die Entscheidung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.

(6) Für die Festsetzung der Entschädigung nach Abs. 5 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist zulässig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind, sofern die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Die der Bezirkshauptmannschaft oder dem Landesverwaltungsgericht daraus erwachsenden Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 44/2013

§ 5 BestG


(1) Jeder Todfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Liegt der Sterbe- oder Fundort in einem der inländischen Halde unmittelbar vorgelagerten Gebiet des Bodensees, so ist die Anzeige dem Bürgermeister der Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet die Leiche an Land gebracht wird.

(2) Statt der Anzeige an den Bürgermeister nach Abs. 1 kann der Todfall auch dem zuständigen Totenbeschauer (§ 6 Abs. 2) angezeigt werden. Dieser ist zur Weiterleitung der Todfallsanzeige an den zuständigen Bürgermeister verpflichtet.

(3) Die Erstattung der Todfallsanzeige obliegt der Reihenfolge nach den Angehörigen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sonstigen Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt oder ihn gepflegt haben, und schließlich den Personen, die zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche gefunden haben. Erfolgt der Tod in einer Anstalt (Krankenanstalt, Pflegeheim, Einrichtung für Minderjährige, Strafvollzugsanstalt u.dgl.), so ist der Anstaltsleiter zur Erstattung der Todfallsanzeige verpflichtet.

(4) Die nach Abs. 3 zur Erstattung der Todfallsanzeige Verpflichteten können das mit Verrichtungen nach dem 3. und 4. Abschnitt dieses Hauptstückes beauftragte Leichenbestattungsunternehmen mit der Erstattung der Todfallsanzeige betrauen. Wenn das Unternehmen dagegen nicht sofort Einwand erhebt, ist es verpflichtet, die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

(5) Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften werden durch die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 4 nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 6 BestG


(2) Der nach § 5 Abs. 1 zuständige Bürgermeister hat, soweit der Totenbeschauer nicht schon nach § 5 Abs. 2 informiert ist, unverzüglich die Durchführung der Totenbeschau zu veranlassen. Zuständiger Totenbeschauer ist

a)

der der Gemeinde hierzu zur Verfügung stehende, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt des Gemeindesanitätsdienstes;

b)

der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt, in der die betroffene Person verstorben ist oder in die die Leiche mangels Verfügbarkeit eines Arztes gemäß lit. a verbracht wurde, sofern die Standortgemeinde der öffentlichen Krankenanstalt den Rechtsträger dazu bestellt hat; der Rechtsträger hat sicherzustellen, dass die Totenbeschau von einem Arzt der Krankenanstalt durchgeführt wird, der nicht in einer Abteilung tätig ist, in der die betroffene Person im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes behandelt wurde oder in der sie verstorben ist;

c)

im Falle, dass ein natürlicher Tod nicht feststeht, der Arzt, der zur kriminalpolizeilichen Leichenbeschau nach der Strafprozessordnung beigezogen wird, sofern er auf Ersuchen der Gemeinde im Rahmen seiner Beiziehung durch die Kriminalpolizei oder sonst der Wahrnehmung der Aufgabe der Totenbeschau zugestimmt hat.

(2a) § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden.

(3) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbe- oder Fundort zu belassen. Vor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche vom Sterbe- oder Fundort weggebracht werden, wenn

a)

der Totenbeschauer aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist und der Wegbringung der Leiche zustimmt;

b)

ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Eintritt des Todes feststellt, aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, der Wegbringung der Leiche zustimmt und den Tod bescheinigt;

c)

das Wegbringen vom Sterbe- oder Fundort zur Wahrung schutzwürdiger Interessen, wie Sicherheit, Verkehr, Gesundheit oder Pietät, unumgänglich notwendig ist.

(4) In der Todesbescheinigung nach Abs. 3 lit. b sind der Eintritt des Todes, der Sterbe- oder Fundort, die vermutete Todesursache und die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Angaben festzustellen. Die Todesbescheinigung ist in zweifacher Form auszustellen. Eine Ausfertigung verbleibt beim ausstellenden Arzt, die andere Ausfertigung ist dem zuständigen Totenbeschauer zur Durchführung der Totenbeschau zu übermitteln.

(5) Steht ein natürlicher Tod nicht fest, so ist die Leiche bis zur Durchführung kriminalpolizeilicher Nachforschungen in unveränderter Lage zu belassen, sofern nicht die Veränderung der Lage zur Wahrung von Interessen nach Abs. 3 lit. c unumgänglich notwendig ist.

(6) Veränderungen an der Leiche, insbesondere deren Reinigung, sowie die Umkleidung, Aufbahrung und Einsargung der Leiche dürfen vor Durchführung der Totenbeschau nur mit Zustimmung des Totenbeschauers oder des Arztes nach Abs. 3 lit. b vorgenommen werden oder, wenn die Vornahme dieser Verrichtungen zur Wahrung von Interessen nach Abs. 3 lit. c unumgänglich notwendig ist.

(7) Jedermann ist verpflichtet, dem Bürgermeister, dem Totenbeschauer, dem Arzt nach Abs. 3 lit. b sowie sonstigen Organen und Sachverständigen, die der Bürgermeister zur Klärung der Todesursache heranzieht, die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die vom Bürgermeister oder von diesen Organen und Sachverständigen zu diesem Zweck erteilten zumutbaren Anordnungen zu befolgen, insbesondere ist ihnen jederzeit der Zugang zu der zu beschauenden Leiche zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 47/2013, 78/2017, 24/2020

§ 7 BestG


(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau unverzüglich, jedenfalls spätestens 12 Stunden nach Kenntnis des Todfalles vorzunehmen.

(2) Der Totenbeschauer hat bei der Totenbeschau festzustellen, ob nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft der Tod eingetreten ist und welche Ursache für den Eintritt des Todes maßgebend war.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 47/2013

§ 8 BestG


Falls es zur Klärung der Todesursache notwendig ist, hat der Totenbeschauer von dem Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod behandelt hat, einen Behandlungsbericht anzufordern, der die für die Feststellung der Todesursache zweckdienlichen Angaben zu enthalten hat. Dieser Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsbericht unverzüglich auszustellen und dem Totenbeschauer zu übermitteln.

§ 9 BestG


(1) Wenn der Totenbeschauer die Todesursache nicht feststellen kann, hat er dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

(2) Der Bürgermeister hat unverzüglich nach Einlangen einer Anzeige nach Abs. 1 oder, wenn er es zur Feststellung der Todesursache von sich aus für erforderlich hält, unter Beiziehung eines weiteren sanitätspolizeilichen Sachverständigen die zur Klärung der Todesursache notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Maßnahmen ist dem Totenbeschauer bekannt zu geben.

(3) Die nach anderen Vorschriften dem Totenbeschauer obliegende Verpflichtung, Anzeigen über Todfälle zu erstatten, wird durch die Anzeigepflicht nach Abs. 1 nicht berührt. Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn eine kriminalpolizeiliche Leichenbeschau nach der Strafprozessordnung stattfindet.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

§ 10 BestG


(1) Werden bei der Totenbeschau der Eintritt des Todes und die Todesursache eindeutig festgestellt, so hat der Totenbeschauer den Totenbeschauschein, und zwar in zweifacher Ausfertigung, auszustellen. Je eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines ist dem Bürgermeister und der Verwaltung der Bestattungsanlage zu übergeben, in welcher die Leiche bestattet werden soll; dem Totenbeschauschein ist eine allfällige Todesbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b anzuschließen. Der Totenbeschauschein ist vom Bürgermeister durch mindestens 20 Jahre hindurch aufzubewahren. Den Angehörigen (§ 3 Abs. 6) ist auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren oder gegen Ersatz der Kosten eine Abschrift des Totenbeschauscheines auszufolgen, sofern sie hiefür ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.

(2) Wurde eine Anzeige nach § 9 Abs. 1 erstattet oder fand eine kriminalpolizeiliche Leichenbeschau nach der Strafprozessordnung statt, so darf der Totenbeschauschein erst ausgestellt werden, wenn das Ergebnis der Maßnahmen zur Klärung der Todesursache vom Bürgermeister dem Totenbeschauer bekannt gegeben wurde (§ 9 Abs. 2 letzter Satz) oder wenn feststeht, dass von der Staatsanwaltschaft kein Einwand gegen die Vornahme der Bestattung erhoben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 47/2013, 78/2017

§ 11 BestG


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

a)

die Durchführung der Totenbeschau (§ 7),

b)

den Inhalt und die Form der für die Todesbescheinigung (§ 6 Abs. 4), den Behandlungsbericht (§ 8) und den Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1) zu verwendenden Drucksorten.

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, auf die Wahrung der Pietät und auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2013

§ 12 BestG


(2) Ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Bürgermeisters und bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs.3 darf eine Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn der Verstorbene der Leichenöffnung zugestimmt hat oder eine schriftliche Zustimmung der Angehörigen nach § 3 Abs. 2 vorliegt. Erfolgt die Leichenöffnung aufgrund eines schriftlichen Verlangens der Angehörigen nach § 3 Abs. 2, sind die damit verbundenen Kosten von diesen zu tragen.

(3) Die Leichen der in Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Leichenöffnung nach Abs. 1 oder durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 78/2017, 24/2020

§ 13 BestG


(1) Eine Leichenöffnung darf erst nach Durchführung der Totenbeschau und, soferne es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft oder vom Bürgermeister angeordnete Leichenöffnung handelt, erst nach Vorliegen des Totenbeschauscheines durchgeführt werden.

(2) Die Vornahme einer Leichenöffnung ist dem Totenbeschauer und dem Amtsarzt anzuzeigen. Diese sind berechtigt, bei der Leichenöffnung anwesend zu sein.

(3) Eine Leichenöffnung darf nur von einem Arzt, im Falle des § 12 Abs. 1 nur vom Amtsarzt oder einem Sachverständigen für Gerichtsmedizin oder Pathologie vorgenommen werden.

(4) Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die neben den Personalien des Verstorbenen, die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt zu unterfertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Totenbeschauer zu übermitteln, der sie an den Bürgermeister weiterzuleiten hat. Die Abschrift ist der vom Bürgermeister verwahrten Ausfertigung des Totenbeschauscheines anzuschließen. Ist ein Patient in einer Krankenanstalt verstorben und wird eine Leichenöffnung vorgenommen, so ist eine Abschrift der Niederschrift der Krankengeschichte (§ 48 des Spitalgesetzes) anzuschließen.

(5) Die Leichenöffnung ist so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Sie darf nur an einem hiezu geeigneten Ort, in Krankenanstalten in einem hiezu geeigneten Raum vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009

§ 14 BestG


Die Vorschriften über Leichenöffnungen gelten sinngemäß auch für jene Fälle, in denen keine vollständigen Leichenöffnungen vorgenommen, sondern nur einzelne Körperhöhlen geöffnet werden oder operative Eingriffe an der Leiche erfolgen.

§ 15 BestG


Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaft und die Wahrung der Pietät nähere Bestimmungen über die Durchführung von Leichenöffnungen, die außerhalb von Einrichtungen nach § 3 Abs. 3 vorgenommen werden, und die Ausgestaltung von Obduktionsräumen zu erlassen, die sich außerhalb von Krankenanstalten befinden. Hiebei sind insbesondere nähere Vorschriften über die Vorkehrungen zu erlassen, die bei der Öffnung der Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 16 BestG


(1) Die Aufbahrung einer Leiche und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (Reinigen, Ankleiden, Einsargung der Leiche u.dgl.) sind so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. War der Verstorbene mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, so hat der Bürgermeister mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit im Zusammenhang mit der Aufbahrung oder der dieser vorausgehenden Verrichtungen anzuordnen.

(2) Jede Leiche ist unverzüglich nach Durchführung der Totenbeschau in einen für die Unterbringung von Leichen geeigneten und hierfür bestimmten Raum (Leichenhalle, Leichenkammer, Obduktionsraum) zu bringen.

(3) Außerhalb eines Raumes nach Abs. 2 darf eine Leiche nur nach Anhörung eines Leichenbestatters und höchstens für die Dauer von 48 Stunden nach Eintritt des Todes aufgebahrt werden. Wird nach Ansicht des Leichenbestatters die Gesundheit gefährdet oder die Pietät verletzt, hat er dies dem Bürgermeister mitzuteilen. Wenn es zur Wahrung der genannten Interessen erforderlich ist, hat der Bürgermeister die näheren Vorkehrungen mit Bescheid anzuordnen oder die Aufbahrung zu untersagen.

(4) Für die Aufbahrung einer Leiche während einer Bestattungsfeier gelten die Beschränkungen des Abs. 3 erster Satz nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 17 BestG


*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 43/2009

§ 18 BestG


(1) Jede Leiche ist in einen eigenen Sarg (Abs. 3) zu legen. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg der Leiche der Mutter gelegt werden.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für menschliche Früchte und Teile von Leichen.

(3) Als Sarg darf nur ein festes Behältnis verwendet werden, das so beschaffen ist, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird und im Falle der Beerdigung die Verwesung bis zum Ablauf der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) möglich ist oder im Falle der Feuerbestattung die Einäscherung nicht unnötig erschwert wird.

(4) Allfällig verwendete Sargausstattungen, insbesondere Hygienehüllen, müssen so beschaffen sein, dass im Falle der Beerdigung die Verwesung bis zum Ablauf der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) möglich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 19 BestG


(1) Die Beförderung von Leichen ist so durchzuführen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.

(2) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden, müssen den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen.

§ 20 BestG


(1) Unter Überführung im Sinne dieses Gesetzes ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbe- oder Fundortes gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte, Aufbewahrungsstätte oder Einrichtung nach § 3 Abs. 3 zu verstehen. Die Beförderung eines Behältnisses nach § 25 Abs. 4 fällt nicht darunter.

(2) Die Überführung einer Leiche innerhalb von Vorarlberg oder in den Fällen des § 3 Abs. 3 in ein anderes Bundesland bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, des Bürgermeisters des Fundortes. Dies gilt nicht, wenn der Totenbeschauer auf dem Totenbeschauschein vermerkt hat, dass der Überführung innerhalb Österreichs Interessen der Gesundheit nicht entgegenstehen; diesfalls genügt die vorherige Anzeige.

(3) Die Überführung einer Leiche in andere Bundesländer, ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3, oder ins Ausland bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel der Sterbe- oder Fundort liegt.

(4) Die Überführung einer Leiche nach Vorarlberg bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Leiche gebracht werden soll. Die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Vorarlberg bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn bei der Überführung die in dem anderen Bundesland hiefür geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.

(5) Wenn es aus verkehrsmäßigen Gründen erforderlich ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Bürgermeister der Gemeinde Mittelberg mit Verordnung zu ermächtigen, in ihrem Namen die Genehmigung für die Überführung von Leichen vom Zollausschlussgebiet Mittelberg in das Ausland oder über ausländisches Gebiet in das Inland zu erteilen.

(6) Die Genehmigung zur Überführung einer Leiche ist zu erteilen, wenn weder die Gesundheit von Menschen gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(7) Die Erteilung der Genehmigung durch den Bürgermeister bzw. das Einlangen der Anzeige (Abs. 2) ist auf dem Totenbeschauschein zu vermerken. Die Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft (Abs. 3 und 4) ist durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen.

(8) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Überführung von Leichen bestehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 78/2017

§ 21 BestG


(1) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

a)

die Aufbahrung von Leichen und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (§ 16),

b)

die Einsargung von Leichen, die Särge und die zur Anfertigung und Ausgestaltung von Särgen sowie als Sargausstattungen zugelassenen oder verbotenen Stoffe (§ 18),

c)

die Beförderung von Leichen und die Ausgestaltung der hiezu verwendeten Fahrzeuge (§ 19),

d)

die Überführung von Leichen, den Inhalt und die Form der Überführungsvermerke und Leichenpässe (§ 20).

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, die Wahrung der Pietät und auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorkehrungen zu erlassen, die im Zuge von Maßnahmen nach Abs. 1 bei Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 22 BestG


(1) Jede Leiche muss spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes oder nach ihrer Auffindung oder Enterdigung bestattet werden. Davon ausgenommen sind Leichen, deren Verwesung durch besondere Vorkehrungen (entsprechende Aufbewahrung in einem Kühlraum oder Konservierung) verhindert wird; sie sind spätestens nach zehn Tagen zu bestatten. Eine spätere Bestattung darf nur mit Genehmigung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch eine solche Bestattung weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Falls es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Leiche nicht rechtzeitig bestattet werden kann, weil die Maßnahmen zur Klärung der Todesursache (§ 9 Abs. 2) nicht abgeschlossen sind oder von der Staatsanwaltschaft Einwände gegen die Vornahme der Bestattung erhoben werden (§ 10 Abs. 2).

(2) Die Bestattungspflicht besteht auch für abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht in einer ärztlichen Ordination oder einer Krankenanstalt unschädlich beseitigt werden. Die Bestattung oder unschädliche Beseitigung solcher Körperteile hat der behandelnde Arzt oder der ärztliche Leiter der Krankenanstalt zu veranlassen.

(3) Leichen, die für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen wurden, die solchen Zwecken dient, sind, sobald sie für solche Zwecke nicht mehr benötigt werden, ohne unnötigen Verzug zu bestatten oder, falls es sich nur um Leichenteile handelt, im Rahmen der Einrichtung unschädlich zu beseitigen. Die Bestattung oder Beseitigung hat in einem solchen Falle der Leiter der Einrichtung zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

§ 23 BestG


(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung zulässig.

(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf unauffällige und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen.

(3) Als Feuerbestattung gilt die Einäscherung einer Leiche. Die Festlegung der Bestattungsart richtet sich nach § 3 Abs. 2.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 24 BestG


(1) Die Erdbestattung hat in einem Friedhof (§ 28 Abs. 1 lit. a) zu erfolgen und ist so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.

(2) Die Bestattung einer Leiche außerhalb eines Friedhofes darf nur in einer Begräbnisstätte (§ 28 Abs. 1 lit. c) vorgenommen werden und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Begräbnisstätte liegt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Bestattung in einer Begräbnisstätte wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des Verstorbenen im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgesehen ist. Falls es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(3) Die Verwaltung eines Friedhofes oder einer Begräbnisstätte darf die Bestattung erst nach Vorliegen des Totenbeschauscheines vornehmen lassen.

§ 25 BestG


(1) Die Feuerbestattung von Leichen darf nur in einer Feuerbestattungsanlage (§ 28 Abs. 1 lit. b) vorgenommen werden.

(2) Die Verwaltung einer Feuerbestattungsanlage darf die Feuerbestattung erst nach Vorliegen einer Willenserklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 und des Totenbeschauscheines vornehmen lassen.

(3) Die Aschenreste sind in eine, im Falle des Abs. 7 lit. a in zwei Urnen aufzunehmen. Wird eine Urne in einem Erdgrab beigesetzt, hat sie aus verrottbarem Material, ansonsten aus beständigem Material zu bestehen. Die Urnen müssen so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urnen sind so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. In einer Urne dürfen nicht die Aschenreste mehrerer Leichen vermischt werden, ausgenommen die Aschenreste der Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Asche der Leiche der Mutter.

(4) Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann auf Verlangen des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteiles bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 3) eine kleine Teilmenge entnommen, in ein kleines Behältnis abgefüllt und dieses dem Angehörigen zum Gedenken an den Verstorbenen übergeben werden. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. Die kleinen Behältnisse müssen aus beständigem Material bestehen und dauerhaft verschließbar sein. Sie gelten nicht als Urnen.

(5) Jede Urne ist, ausgenommen die genehmigten Fälle des Abs. 7, ohne unnötigen Verzug in einem Friedhof beizusetzen.

(6) Die Urne ist von der Verwaltung der Feuerbestattungsanlage der Verwaltung des Friedhofes zu übergeben oder zu übersenden; sie darf dritten Personen, insbesondere den Angehörigen, nur ausgefolgt werden, wenn

a)

die Verwaltung jenes Friedhofes, in dem die Urne beigesetzt wird, die beabsichtigte Beisetzung bestätigt oder

b)

eine Genehmigung zur Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes nach Abs. 7 lit. a oder b vorliegt.

(7) Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen, wenn

a)

der Verstorbene die Überlassung der Asche an einen bestimmten Angehörigen (§ 3 Abs. 6) eigenhändig schriftlich angeordnet und die Anordnung eigenhändig unterfertigt hat und der bestimmte Angehörige zustimmt; diesfalls muss eine Teilmenge der Asche in einer separaten Urne auf einem Friedhof (§ 28 Abs. 1 lit. a) beigesetzt werden, was durch eine Bestätigung der Verwaltung des Friedhofes nachzuweisen ist,

b)

die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 vorliegen, oder

c)

die Genehmigung von einer Person beantragt wird, die außerhalb Vorarlbergs aufgrund der dort geltenden Vorschriften zur Beisetzung oder Aufbewahrung der Urne berechtigt ist und die Urne wegen Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Vorarlberg mitnimmt; Gleiches gilt für eine Person, die eine solche Urne im Erbwege erhält.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 25/2011

§ 26 BestG


(1) Eine nicht behördlich angeordnete Enterdigung darf nur mit Genehmigung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Als Enterdigung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Entnahme eines Sarges oder einer Urne aus einem Erdgrab, einer Gruft oder einem Nischengrab sowie das Öffnen eines Sarges oder einer Urne.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Zustimmung der Angehörigen nach § 3 Abs. 2 vorliegt, die Enterdigung zum Zwecke der Umbettung der Leiche in eine andere Grabstätte, zur Feststellung der Todesursache, zur Beisetzung der Aschenreste in einem Sondergrab nach Abs. 4 oder aus sonstigen wichtigen Gründen vorgenommen werden soll und durch die Enterdigung weder die Gesundheit noch die Pietät verletzt wird. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(3) Enterdigungen, die von der Friedhofverwaltung zum Zwecke der Umbettung der Leiche in eine andere innerhalb des Friedhofes befindliche Grabstätte vorgenommen werden, bedürfen keiner Genehmigung nach Abs. 1. Sie sind dem Bürgermeister anzuzeigen, wenn sie vor Ablauf der nach der Friedhofordnung vorgesehenen Mindestruhezeit durchgeführt werden. Der Bürgermeister hat, wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit erforderlich ist, entsprechende Vorkehrungen anzuordnen.

(4) Nach Öffnung der Urne können die Aschenreste – abweichend von § 25 Abs. 3 – ohne Urne in einem Sondergrab eines Friedhofes (§ 31 Abs. 3 lit. b) beigesetzt werden, wenn die für den Friedhof festgelegte Mindestruhezeit abgelaufen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 27 BestG


(1) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

a)

die Durchführung von Erdbestattungen (§ 24),

b)

die Durchführung von Feuerbestattungen sowie die Beschaffenheit und Beisetzung von Urnen (§ 25),

c)

die Vornahme von Enterdigungen (§ 26).

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften und die Wahrung der Pietät Bedacht zu nehmen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorkehrungen zu erlassen, die im Zuge von Maßnahmen nach Abs. 1 bei Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.

§ 28 BestG


(1) Bestattungsanlagen sind

a)

Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen; als Friedhof gilt auch eine Urnenstätte, das ist eine Anlage oder Fläche zur ausschließlichen Beisetzung von Urnen,

b)

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien), das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen,

c)

Begräbnisstätten, das sind außerhalb eines Friedhofes befindliche Anlagen zur Erdbestattung einzelner Leichen oder zur Beisetzung einzelner Urnen.

(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung eines Friedhofes verpflichtet, der bei durchschnittlicher Sterblichkeit und unter Berücksichtigung der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) für die Bestattung aller in der Gemeinde zu bestattenden Leichen ausreicht. Diese Verpflichtung besteht insoweit nicht, als in der Gemeinde von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder deren Einrichtungen ein Friedhof für die Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt wird, die in der Gemeinde zu bestatten sind.

(3) Eine Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung einer Feuerbestattungsanlage verpflichtet, wenn in der Gemeinde die Zahl der Leichen, die bei durchschnittlicher Sterblichkeit für eine Feuerbestattung in Frage kommen, voraussichtlich so groß ist, dass ein Bedarf für die ständige Erhaltung einer solchen Anlage gegeben ist.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung mehrere Gemeinden zur Errichtung und Erhaltung einer gemeinsamen Feuerbestattungsanlage zu verpflichten und zu diesem Zweck einen Gemeindeverband (§§ 94 und 96 des Gemeindegesetzes) zu bilden, wenn für diese Gemeinden zusammen die Voraussetzungen nach Abs. 3 zutreffen.

(5) Die Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen obliegt mit Ausnahme der im § 31 und im 2. und 3. Abschnitt dieses Hauptstückes geregelten Angelegenheiten der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten.

(6) Unter Errichtung ist sowohl die Neuerrichtung einer Bestattungsanlage als auch die Erweiterung oder Umgestaltung einer bestehenden Bestattungsanlage zu verstehen.

(7) Unter Erhaltung ist die Instandhaltung einer Bestattungsanlage, die Anschaffung und Beistellung der Einrichtungen der Bestattungsanlage einschließlich der Beistellung des Personals zu verstehen, das zur Vornahme von Bestattungen und der sonstigen im Zusammenhang mit der Benützung der Bestattungsanlage vorzunehmenden Verrichtungen erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009

§ 29 BestG


(1) Die Errichtung einer Bestattungsanlage bedarf unbeschadet der Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften eines Beschlusses der Gemeindevertretung.

(2) Eine Bestattungsanlage muss nach ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit die Bestattung der voraussichtlich aufzunehmenden Leichen ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Verletzung der Pietät gewährleisten. Insbesonders muss die vorgesehene Lage der Bestattungsanlage den Interessen der Raumplanung entsprechen und darf das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

(3) In jedem Friedhof, ausgenommen in einer Urnenstätte (§ 28 Abs. 1), sowie in jeder Feuerbestattungsanlage muss ein für die Aufbahrung von Leichen geeigneter und nur hiezu bestimmter Raum (Leichenhalle, Leichenkammer) vorhanden sein. Der Raum muss so groß sein, dass er voraussichtlich für die gleichzeitig erforderliche Aufbahrung der Leichen ausreicht, für deren Bestattung der Friedhof oder die Feuerbestattungsanlage bestimmt ist.

(4) Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle oder Leichenkammer ist ein geeigneter Raum für die Vornahme von Leichenöffnungen einzurichten, sofern der Gemeinde in angemessener Entfernung ein geeigneter Obduktionsraum nicht zur Verfügung steht.

(5) Welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit eine Bestattungsanlage hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtungen den vorstehenden Bestimmungen entspricht, kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Wissenschaft durch Verordnung regeln.

(6) Vor der Beschlussfassung über die Errichtung einer Bestattungsanlage hat der Bürgermeister unter Beiziehung des Amtsarztes, sonstiger einschlägiger Sachverständiger und der Eigentümer der Grundstücke, die an das für die Bestattungsanlage vorgesehene Grundstück angrenzen, in einem Augenschein zu prüfen, ob die geplante Bestattungsanlage den Erfordernissen nach den Abs. 2 bis 5 entspricht. Über den Verlauf und das Ergebnis des Augenscheins ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 30 BestG


(1) Die Verwendung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses des Gemeindevorstandes.

(2) Eine Bestattungsanlage darf nur in Verwendung genommen werden, wenn

a)

die errichtete Bestattungsanlage den Anforderungen nach § 29 entspricht,

b)

die für die Verwendung der Bestattungsanlage erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind,

c)

eine den Bestimmungen des § 31 entsprechende Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung vorliegt.

(3) Vor der Beschlussfassung nach Abs. 1 ist vom Bürgermeister in einem Augenschein zu prüfen, ob die Erfordernisse nach Abs. 2 lit. a und b erfüllt sind. Für die Durchführung des Augenscheins gilt § 29 Abs. 6 sinngemäß.

§ 31 BestG


(1) Die Benützung eines Friedhofes oder einer Feuerbestattungsanlage ist von der Gemeindevertretung mit Verordnung (Friedhofsordnung, Krematoriumsordnung) zu regeln.

(2) Die Friedhofsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers und der Bezeichnung des Friedhofes jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

a)

die Verwaltung des Friedhofes,

b)

den Kreis der Verstorbenen, für deren Bestattung der Friedhof bestimmt ist,

c)

die Einrichtungen des Friedhofes,

d)

die Grabstättenarten (Abs. 3), die Beschaffenheit der Grabstätten und die Dauer der Benützungsrechte an den Grabstätten (§ 38 Abs. 3),

e)

den bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte abzuwartenden Zeitraum (Mindestruhezeit),

f)

die Rechte und Pflichten der an einer Grabstätte Benützungsberechtigten,

g)

das von den Benützern und Besuchern des Friedhofes zu beobachtende Verhalten innerhalb des Friedhofes.

(3) Als Grabstätten können in der Friedhofsordnung vorgesehen werden

a)

Reihengräber, das sind Grabstätten, die fortlaufend belegt werden, der Bestattung von jeweils nur einer Leiche oder der Beisetzung von jeweils nur einer Urne dienen und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes nicht möglich ist,

b)

Sondergräber, das sind Grabstätten, in denen eine oder mehrere Leichen bestattet oder eine oder mehrere Urnen, im Falle des § 26 Abs. 4 auch Aschenreste ohne Urne, beigesetzt werden können und hinsichtlich derer eine Verlängerung des Benützungsrechtes möglich ist.

(4) Die Krematoriumsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers und der Bezeichnung der Anlage jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

a)

die Grundzüge der Verwaltung der Feuerbestattungsanlage,

b)

den Kreis der Verstorbenen, für deren Einäscherung die Anlage bestimmt ist,

c)

die Rechte und Pflichten der Anlagebenützer,

d)

das von den Benützern und Besuchern der Anlage zu beobachtende Verhalten innerhalb der Anlage.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 32 BestG


(1) Zur Bestattung sind alle Leichen aufzunehmen, für die die Bestattungsanlage nach der Friedhofsordnung bzw. der Krematoriumsordnung bestimmt ist, es sei denn, dass gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen.

(2) Jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist berechtigt, in einem Friedhof bzw. einer Feuerbestattungsanlage bei Bestattung der Leiche eines ihrer Mitglieder die üblichen Kulthandlungen vorzunehmen.

§ 33 BestG


(1) Für jeden Friedhof und für jede Feuerbestattungsanlage ist über die vorgenommenen Bestattungen ein Bestattungsbuch zu führen. In das Bestattungsbuch sind Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, Sterbe- und Bestattungsdatum sowie die letzte Anschrift des Bestatteten einzutragen. Die Lage der einzelnen Grabstätten ist in einem Friedhofsplan zu verzeichnen.

(2) Im Bestattungsbuch eines Friedhofes (Gräberbuch) ist die Lage der Grabstätte unter Hinweis auf den Friedhofsplan zu vermerken. In das Bestattungsbuch sind auch Enterdigungen und Umbettungen einzutragen.

(3) Im Bestattungsbuch einer Feuerbestattungsanlage ist neben den Angaben nach Abs. 1 und 2 anzuführen, wem die Urne mit den Aschenresten übergeben oder übersandt wurde.

§ 34 BestG


(1) Die Stilllegung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Als Stilllegung gilt die dauernde Einstellung der Vornahme von Bestattungen in der gesamten Bestattungsanlage oder in wesentlichen Teilen derselben.

(2) Ein solcher Beschluss darf nur gefasst werden, wenn für die Vornahme von Bestattungen in der Bestattungsanlage oder in Teilen derselben kein Bedarf mehr besteht oder die Anlage den Anforderungen des § 29 Abs. 2 nicht mehr entspricht.

(3) Bei Stilllegung einer Bestattungsanlage sind die zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

§ 35 BestG


(1) Die Auflassung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Als Auflassung gilt die Beseitigung der gesamten Bestattungsanlage oder von Teilen derselben.

(2) Ein solcher Beschluss darf nur gefasst werden, wenn die letzte Bestattung mindestens 20 Jahre zurückliegt, für die Aufrechterhaltung der Anlage kein Bedarf mehr besteht oder die Anlage den Anforderungen nach § 29 Abs. 2 nicht mehr entspricht. Liegt die letzte Bestattung weniger als 20 Jahre, im Falle einer Urnenbestattung in einem Erdgrab weniger als fünf Jahre zurück, so darf die Auflassung erst nach Umbettung der Leichen durchgeführt werden, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 36 BestG


(1) Der Bürgermeister hat, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines sanitätspolizeilichen Sachverständigen, in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen, ob die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.

(2) Falls die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Gemeinde unverzüglich die zur Wiederherstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 37 BestG


(1) Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag der jeweiligen Gemeinde mit Bescheid eine Enteignung vornehmen, wenn dies für die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs oder einer Feuerbestattungsanlage notwendig ist und ein Bedarf für die Errichtung oder Erweiterung einer solchen Anlage besteht.

(2) Die Gemeinde, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.

(3) Für die Enteignung nach Abs. 1 und die Entschädigung nach Abs. 2 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß:

a)

die Bestimmungen über Gegenstand und Umfang der Entschädigung, ausgenommen die §§ 7 Abs. 3 und 10 Abs. 5,

b)

die Bestimmungen über das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, ausgenommen § 18,

c)

der § 22 Abs. 2 bis 4 über die Zulässigkeit eines Übereinkommens über die Entschädigung,

d)

die Bestimmungen über die Leistung der Entschädigung mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist nach § 33 mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Entschädigung oder – sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben – mit dem Abschluss eines Übereinkommens über die Entschädigung beginnt,

e)

die Bestimmungen über den Vollzug der Enteignung,

f)

die Bestimmungen über die Rückübereignung, ausgenommen § 37 Abs. 4 erster Satz,

g)

der § 45 über die Befreiung von der Verwahrungsgebühr bei Ausfolgung gerichtlicher Erläge.

(4) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt.

(5) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zur Bewertung allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.

(6) Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Gemeinde zu tragen, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1). Der Enteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung abzusprechen.

(7) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Behörde die Entscheidung über die Enteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 44/2013

§ 37a BestG


(1) Die Gemeinde kann anstelle der Errichtung und Erhaltung einer eigenen Feuerbestattungsanlage durch Abschluss eines Vertrages Vorsorge treffen, dass ein Privater eine Feuerbestattungsanlage errichtet und erhält. Der Vertrag bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung.

(2) Der Vertrag nach Abs. 1 hat die Verpflichtung des Privaten zu enthalten,

a)

die Feuerbestattungsanlage selbst zu betreiben,

b)

eine freiwillige Betriebsunterbrechung sowie die Auflassung der Anlage mindestens sechs Monate vorher und eine sonstige Betriebsunterbrechung unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen,

c)

im Falle einer Betriebsunterbrechung von mehr als einem Monat oder der Auflassung der Anlage der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten zu gestatten, die Anlage bis zu einem Verkauf auf eigene Rechnung weiter zu betreiben, und

d)

im Falle der Veräußerung der Anlage der Gemeinde das Vorkaufsrecht einzuräumen.

(3) Die Feuerbestattungsanlage ist so zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass den Erfordernissen der §§ 29 Abs. 2 bis 4 sowie 33 Abs. 1 und 3 und einer nach § 29 Abs. 5 erlassenen Verordnung sowie den sich aus § 32 ergebenden Pflichten entsprochen wird. Die Benützung der Anlage ist durch eine Betriebsordnung zu regeln, die den Erfordernissen des § 31 Abs. 4 entspricht.

(4) Die Betriebsordnung bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Betriebsordnung gesetzwidrig ist oder die in diesem Abschnitt geregelten öffentlichen Interessen beeinträchtigt.

(5) Der Bürgermeister hat die Feuerbestattungsanlage vor der Inbetriebnahme in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 3 zu überprüfen. Falls die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat er dem Betreiber der Anlage die zur Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bürgermeister mit Bescheid festgestellt hat, dass sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.

(6) Die §§ 56 und 57 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 kann auch von einem Gemeindeverband (§ 28 Abs. 4) geschlossen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996

§ 38 BestG


(1) Das Recht auf Benützung einer Grabstätte (Benützungsrecht) in einer gemeindlichen Bestattungsanlage wird mit der Zuweisung der Grabstätte durch Bescheid des Bürgermeisters erworben. Ein solcher Bescheid ist von Amts wegen oder auf Antrag zu erlassen. Einem Antrag ist stattzugeben, wenn die Grabstätte für eine Leiche in Anspruch genommen wird, für deren Bestattung der Friedhof bestimmt ist. Im Antrag ist die gewünschte Grabstättenart (§ 31 Abs. 3) anzugeben. Dem Wunsch des Antragstellers hinsichtlich einer bestimmten Grabstättenart ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstättenart besteht nicht.

(2) Das Benützungsrecht berechtigt je nach zugewiesener Grabstättenart zur Bestattung von einer oder mehreren Leichen oder Beisetzung einer oder mehrerer Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte.

(3) Die Dauer des Benützungsrechtes bestimmt sich nach der Friedhofsordnung. Lässt diese eine Verlängerung des Benützungsrechtes zu, so hat der Bürgermeister einem Ansuchen um Verlängerung stattzugeben, wenn bei gewöhnlicher Sterblichkeit ausreichend Grabstätten zur Verfügung stehen.

(4) Wird das Benützungsrecht mehreren Personen zugewiesen oder geht es an mehrere Personen über (§ 39), so haben die Benützungsberechtigten innerhalb einer vom Bürgermeister festzulegenden Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten für die Ausübung des Benützungsrechtes namhaft zu machen. Wird innerhalb der festgesetzten Frist ein Bevollmächtigter nicht namhaft gemacht, so hat der Bürgermeister durch Bescheid einen der Benützungsberechtigten zum Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevollmächtigte soll in der Gemeinde oder in möglichst geringer Entfernung derselben wohnhaft sein.

(5) Das Benützungsrecht muss vom Zeitpunkt der Vornahme einer Bestattung an jeweils mindestens bis zum Ablauf der in der Friedhofsordnung festgelegten Mindestruhezeit aufrecht bleiben. Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhezeit, so ist es bis zum Ablauf derselben zu verlängern.

§ 39 BestG


(1) Das Benützungsrecht ist vom Bürgermeister auf Antrag des Benützungsberechtigten anderen Personen zuzuweisen, wenn es weiterhin für eine Person in Anspruch genommen wird, für deren Bestattung der Friedhof nach der Friedhofsordnung bestimmt ist.

(2) Für den Übergang des Benützungsrechtes nach dem Tod des Benützungsberechtigten ist dessen Anordnung maßgebend. Mangels einer solchen geht das Benützungsrecht auf die gesetzlichen Erben über.

§ 40 BestG


(1) Das Benützungsrecht erlischt durch

a)

Zeitablauf,

b)

schriftlichen Verzicht,

c)

Entzug (Abs. 3),

d)

Auflassung des Friedhofes.

(2) Der Bürgermeister hat dem Benützungsberechtigten das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Auflassung des Friedhofes mindestens sechs Monate vorher unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Abs. 4 mitzuteilen.

(3) Falls der Benützungsberechtigte die Instandhaltungspflicht (§ 38 Abs. 2) vernachlässigt, kann ihm vom Bürgermeister das Benützungsrecht entzogen werden. Der Entzug ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Instandhaltung vorher anzudrohen. Im Entzugsbescheid ist auf die Rechtsfolgen nach Abs. 4 hinzuweisen.

(4) Grabdenkmäler, Grabeinfassungen und sonstige Grabgegenstände sind, sofern sie nicht von der Gemeinde beigestellt wurden, vom bisherigen Benützungsberechtigten binnen drei Monaten nach Erlöschen des Benützungsrechtes zu entfernen. Andernfalls hat die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten des Benützungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen. Wenn die so entfernten Gegenstände vom Benützungsberechtigten nicht innerhalb von einem Monat übernommen werden, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde über.

§ 41 BestG


Ab dem Zeitpunkt der Stilllegung eines Friedhofes wird das Benützungsrecht auf das Recht und die Pflicht zur Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte eingeschränkt.

§ 42 BestG


(1) Für die Benützung von Friedhofseinrichtungen kann die Gemeindevertretung mit Verordnung (Friedhofsgebührenordnung) Abgaben (Friedhofsgebühren) erheben.

(2) Das zu erwartende Aufkommen an Friedhofsgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen. Das Jahreserfordernis umfasst

a)

die Tilgung der Kosten für die Errichtung und die Erneuerung der Friedhofsanlage unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer;

b)

die angemessenen Zinsen für Fremd- und Eigenmittel, die für die in lit. a genannten Zwecke aufgewendet wurden;

c)

die Kosten für den Betrieb und die Erhaltung der Friedhofsanlage.

(3) Anstelle der nach den §§ 44 bis 48 vorgesehenen Friedhofsgebühren dürfen keine privatrechtlichen Entgelte eingehoben werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 43 BestG


In der Friedhofsgebührenordnung können insbesondere folgende Arten von Friedhofsgebühren ausgeschrieben werden:

a)

Grabstättengebühren (§ 44),

b)

Gebühren für die Verlängerung des Benützungsrechtes einer Grabstätte (§ 45),

c)

Bestattungsgebühren (§ 46),

d)

Enterdigungsgebühren (§ 47),

e)

Aufbahrungsgebühren (§ 48).

§ 44 BestG


Die Gebühren für die Einräumung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte sind den verschiedenen Grabarten entsprechend abzustufen.

§ 45 BestG


(1) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte darf nicht höher als die Grabstättengebühr sein.

(2) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechtes nach § 38 Abs. 5 ist eine anteilige Verlängerungsgebühr vorzusehen.

§ 46 BestG


Für die Bestattung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Bestattung erforderlichen Einrichtungen) kann eine Bestattungsgebühr festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 47 BestG


Für die Vornahme einer nicht behördlich angeordneten Enterdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Enterdigung erforderlichen Einrichtungen) kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 48 BestG


Für die Beistellung der Leichenhalle oder der Leichenkammer zur Aufbahrung einer Leiche kann eine Aufbahrungsgebühr festgesetzt werden. Die Aufbahrungsgebühr ist nach Kalendertagen zu berechnen. Die Tage, die eine Leiche aufgrund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, sind bei Berechnung der Aufbahrungsgebühr nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 49 BestG


Für die Benützung der Einrichtungen einer Feuerbestattungsanlage, insbesondere für die Einäscherung der Leiche, kann die Gemeindevertretung mit Verordnung (Feuerbestattungsgebührenordnung) Gebühren (Feuerbestattungsgebühren) ausschreiben; § 42 Abs. 2 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht für eine Feuerbestattungsanlage, die nach § 37a betrieben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009

§ 50 BestG


(1) Die Friedhofs- und Feuerbestattungsgebühren sind vom Bürgermeister durch Bescheid vorzuschreiben und werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

(2) Schuldner der Grabstättengebühr, der Verlängerungsgebühr und Enterdigungsgebühr ist der Benützungsberechtigte. Die Aufbahrungsgebühr und die sonstigen Friedhofsgebühren sowie die Feuerbestattungsgebühren schuldet derjenige, der nach § 3 Abs. 1 für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat oder derjenige, der ohne dass ihn eine Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 trifft, die Sorge für die Bestattung auf sich nimmt.

(3) Sind nach Abs. 2 mehrere Personen zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.

(4) Ist ein Schuldner im Sinne des Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorhanden, so sind bis zur Einantwortung der Nachlass nach dem Bestatteten, danach die Erben Schuldner der Gebühren.

(5) Dem Schuldner steht ein Ersatzanspruch in der Höhe der geleisteten Friedhofsgebühren gegenüber den Personen zu, die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind.

§ 51 BestG


In der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber vorzusehen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Benützungsrecht (§ 40 Abs. 1 lit. b) oder bei Stilllegung oder Auflassung eines Friedhofes ein Rückersatz von bereits entrichteten Friedhofsgebühren vorzunehmen ist.

§ 52 BestG


Für Bestattungsanlagen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlagen) - in diesem Abschnitt kurz Bestattungsanlagen genannt - gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1, 6 und 7, 29 Abs. 2, 3 und 5 sowie 33. Bei Friedhöfen, die ausschließlich der Bestattung der Mitglieder eines Ordens, einer Kongregation oder ähnlichen religiösen Einrichtung dienen, findet der § 29 Abs. 3 keine Anwendung.

§ 53 BestG


(1) Die Errichtung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.

(2) Vor der Errichtung ist ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob die geplante Bestattungsanlage nach ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit die Bestattung der aufzunehmenden Leichen ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Verletzung der Pietät gewährleistet. Eine Abschrift dieses Gutachtens ist dem Bürgermeister zu übermitteln.

§ 54 BestG


(1) Die beabsichtigte Verwendung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.

(2) Eine Bestattungsanlage darf nur in Verwendung genommen werden, wenn

a)

die errichtete Anlage den Anforderungen nach § 29 Abs. 2 entspricht,

b)

die für die Verwendung der Bestattungsanlage erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind,

c)

eine dem § 55 entsprechende Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung vorliegt.

(3) Vor der beabsichtigten Verwendung ist ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob die errichtete Bestattungsanlage nach ihrer Beschaffenheit die Bestattung der aufzunehmenden Leichen ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Verletzung der Pietät gewährleistet und ob die für die Verwendung der Bestattungsanlage erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind. Eine Abschrift dieses Gutachtens ist dem Bürgermeister zu übermitteln.

§ 55 BestG


(1) Vom Rechtsträger eines Friedhofes bzw. einer Feuerbestattungsanlage ist eine dem § 31 entsprechende Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung zu erlassen.

(2) Eine Ausfertigung der Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung ist dem Bürgermeister nach deren Erlassung unverzüglich zu übermitteln.

§ 56 BestG


(1) Die Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate vorher anzuzeigen.

(2) Der Bürgermeister hat im Falle der Stilllegung oder Auflassung die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für Gesundheit und zur Wahrung der Pietät anzuordnen. Bei Auflassung eines Friedhofes, in welchem die letzten Bestattungen vor weniger als 20 Jahren, im Falle einer Urnenbestattung in einem Erdgrab vor weniger als fünf Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister die Umbettung der Leichen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 57 BestG


(1) Der Bürgermeister hat unter Beiziehung eines sanitätspolizeilichen Sachverständigen in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen, ob die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.

(2) Falls die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat der Bürgermeister mit Bescheid dem Rechtsträger der Bestattungsanlage die zur Wiederherstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

(3) Der Bürgermeister hat die Stilllegung der Anlage anzuordnen, wenn so schwer wiegende Mängel bestehen, dass die ordnungsgemäße Benützung der Bestattungsanlage nicht mehr gesichert erscheint. Die Stilllegung ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel vorher anzudrohen. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Stilllegung unter entsprechenden Auflagen anzuordnen. Wenn die Gründe für die Stilllegung weggefallen sind, ist sie aufzuheben.

§ 58 BestG


Für Urnenstätten (§ 28 Abs. 1) von anderen Rechtsträgern als Gemeinden oder gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – in diesem Abschnitt private Urnenstätten genannt – gelten die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 7, 29 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 2 sowie 33 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 59 BestG


a)

die Art, Lage und Ausgestaltung der Urnenstätte den Interessen der Raumplanung entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird; eine Urnenstätte innerhalb der äußeren Siedlungsränder (§ 2 Abs. 3 lit. h 2. Halbsatz Raumplanungsgesetz) bedarf jedenfalls einer entsprechenden Widmung als Freifläche Sondergebiet,

b)

die antragstellende Person selbst Eigentümer des Grundstückes ist oder ein grundbücherlich einverleibtes Verfügungsrecht an dem betreffenden Grundstück für mindestens 30 Jahre hat,

c)

glaubhaft gemacht wird, dass die Urnenstätte längerfristig und zur Beisetzung einer größeren Anzahl von Urnen betrieben wird,

d)

gewährleistet ist, dass die Urnenstätte öffentlich zugänglich ist,

e)

gewährleistet ist, dass die Pietät gewahrt ist und

f)

eine Friedhofsordnung nach § 60 vorliegt.

(2) Der Eigentümer des betroffenen Grundstückes sowie die Eigentümer der Grundstücke, welche an das für die Urnenstätte heranzuziehende Grundstück unmittelbar angrenzen, sind dem Verfahren als Beteiligte beizuziehen.

(3) Die Genehmigung ist befristet zu erteilen, sofern das Verfügungsrecht nach Abs. 1 lit. b zeitlich beschränkt ist.

(4) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Pietät nicht gewahrt ist und der Genehmigungsinhaber trotz vorangehender Aufforderung des Bürgermeisters nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Pietät setzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 24/2020, 4/2022

§ 60 BestG


(1) Vom Rechtsträger einer privaten Urnenstätte ist eine Friedhofsordnung zu erlassen. Diese hat dem § 2 und dem § 31 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass in den Grabstätten nur Urnen beigesetzt werden dürfen.

(2) Eine Ausfertigung der Friedhofsordnung ist dem Bürgermeister nach deren Erlassung unverzüglich zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 61 BestG


Soll die Urnenstätte durch einen anderen Rechtsträger verwendet werden, bedarf es einer Genehmigung des Bürgermeisters. Für die Genehmigung gilt § 59.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 62 BestG


Die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 63 BestG


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener der §§ 4 Abs. 2 und 3 sowie 20 solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 64 BestG


(1) Die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig,

a)

wenn ansonsten die Totenbeschau oder Maßnahmen zur Klärung der Todesursache nicht durchgeführt werden können oder die Leiche nicht bestattet werden kann,

b)

zur Beseitigung von Missständen, die durch die Außerachtlassung von Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des II. Hauptstückes oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide entstehen und Gefahren für die Gesundheit oder grobe Verletzungen der Pietät nach sich ziehen.

(2) Es darf jeweils nur das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel angewendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

§ 65 BestG


(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

a)

den Bestimmungen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 bis 4, 6 Abs. 3 und 5 bis 7, 8, 12 Abs. 2, 13, 14, 16 Abs. 1 bis 3, 18 Abs. 1, 3 und 4, 19, 20 Abs. 2, 3 und 4, 22, 23 Abs. 1, 24, 25, 26 Abs. 1, 3 und 4, 37a Abs. 3, 5 und 6 (in Verbindung mit 56 Abs. 1), 53, 54, 55, 56 Abs. 1, 58, 59, 60, 61 und 62 (in Verbindung mit 56 Abs. 1) oder den aufgrund der §§ 15, 21 und 27 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

b)

Entscheidungen nach § 16 Abs. 3 zuwiderhandelt oder eine nach den §§ 20 Abs. 6, 22 Abs. 1, 24 Abs. 2, 25 Abs. 7 lit. b und 26 Abs. 2 erteilte Auflage nicht erfüllt,

c)

gegen die von der Gemeindevertretung beschlossene Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung (§ 31) gröblich verstößt,

d)

als privater Betreiber einer Feuerbestattungsanlage Verfügungen nach § 37a Abs. 5 und 6 in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 2 sowie 57 Abs. 2 und 3 nicht befolgt,

e)

als Betreiber einer privaten Urnenstätte Entscheidungen nach den §§ 59 oder 61 zuwiderhandelt oder Verfügungen nach § 62 (in Verbindung mit den §§ 56 Abs. 2 und 57 Abs. 2 und 3) nicht befolgt.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. b gilt hinsichtlich der in Entscheidungen nach den Abschnitten 3 und 4 des II. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesen Abschnitten herangezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 58/2001, 43/2009, 44/2013, 78/2017

§ 66 BestG


(1) Bestattungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder von einer Gemeinde noch von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen erhalten werden, dürfen weiterhin vom bisherigen Rechtsträger erhalten werden. Auf solche Anlagen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über konfessionelle Bestattungsanlagen sinngemäß Anwendung.

(2) Für Gemeinden, in deren Gebiet im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein Friedhof erhalten wird, gilt die Bestimmung des § 28 Abs. 2 vorläufig nicht. Sie tritt jedoch in Kraft, sobald die Zahl der in der Gemeinde zu bestattenden Leichen so groß ist, dass mit den zu erwartenden Friedhofsgebühren voraussichtlich die Erfordernisse für die Erhaltung eines Friedhofes gedeckt werden können oder die bisher benützten Friedhöfe zur Aufnahme von Leichen aus einer solchen Gemeinde nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Landesregierung hat das Zutreffen dieser Voraussetzung durch Verordnung festzustellen.

(3) Bestehende Benützungsrechte an Grabstätten in Friedhöfen von Gemeinden sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an Benützungsrechte im Sinne des § 38 und bleiben für den Zeitraum, für den sie eingeräumt wurden, aufrecht. Auf unbegrenzte Zeit eingeräumte Benützungsrechte erlöschen, soferne sie nicht nach § 38 Abs. 3 verlängert werden, binnen 30 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Wird ein konfessioneller Friedhof von der Gemeinde zur Erhaltung übernommen, so finden die Bestimmungen des Abs. 3 ab dem Zeitpunkt der Übernahme sinngemäß Anwendung.

(5) Wird eine gemeindliche Bestattungsanlage von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer Einrichtung derselben zur Erhaltung übernommen, so finden die Bestimmungen der §§ 52 bis 57 ab dem Zeitpunkt der Übernahme sinngemäß Anwendung. Nach den Bestimmungen der §§ 38 und 39 zugewiesene Benützungsrechte bleiben für den Zeitraum, für den sie verliehen worden sind, als privatrechtliche Benützungsrechte aufrecht.

(6) Der § 37a Abs. 1 und 2 ist auch auf vor der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 41/1996, verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.

(7) Fehlt in einem Friedhof ein Raum nach § 29 Abs. 3, so ist ein solcher zu errichten, es sei denn, dass ein solcher Raum bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 43/2009, in unmittelbarer Nähe des Friedhofes bereits vorhanden ist.

(8) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 37 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009, 44/2013

§ 67 BestG


(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Art. XLV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Art. XII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 44/2013

§ 68 BestG


Art. XXXIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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