§ 40 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.05.2024

(1) Das Benützungsrecht erlischt durch

a)

Zeitablauf,

b)

schriftlichen Verzicht,

c)

Entzug (Abs. 3),

d)

Auflassung des Friedhofes.

(2) Der Bürgermeister hat dem Benützungsberechtigten das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Auflassung des Friedhofes mindestens sechs Monate vorher unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Abs. 4 mitzuteilen.

(3) Falls der Benützungsberechtigte die Instandhaltungspflicht (§ 38 Abs. 2) vernachlässigt, kann ihm vom Bürgermeister das Benützungsrecht entzogen werden. Der Entzug ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Instandhaltung vorher anzudrohen. Im Entzugsbescheid ist auf die Rechtsfolgen nach Abs. 4 hinzuweisen.

(4) Grabdenkmäler, Grabeinfassungen und sonstige Grabgegenstände sind, sofern sie nicht von der Gemeinde beigestellt wurden, vom bisherigen Benützungsberechtigten binnen drei Monaten nach Erlöschen des Benützungsrechtes zu entfernen. Andernfalls hat die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten des Benützungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen. Wenn die so entfernten Gegenstände vom Benützungsberechtigten nicht innerhalb von einem Monat übernommen werden, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde über.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 BestG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 BestG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 BestG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 BestG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 BestG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BestG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 39 BestG
§ 41 BestG