§ 33 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Für jeden Friedhof und für jede Feuerbestattungsanlage ist über die vorgenommenen Bestattungen ein Bestattungsbuch zu führen. In das Bestattungsbuch sind Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, Sterbe- und Bestattungsdatum sowie die letzte Anschrift des Bestatteten einzutragen. Die Lage der einzelnen Grabstätten ist in einem Friedhofsplan zu verzeichnen.

(2) Im Bestattungsbuch eines Friedhofes (Gräberbuch) ist die Lage der Grabstätte unter Hinweis auf den Friedhofsplan zu vermerken. In das Bestattungsbuch sind auch Enterdigungen und Umbettungen einzutragen.

(3) Im Bestattungsbuch einer Feuerbestattungsanlage ist neben den Angaben nach Abs. 1 und 2 anzuführen, wem die Urne mit den Aschenresten übergeben oder übersandt wurde.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
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