§ 38 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Das Recht auf Benützung einer Grabstätte (Benützungsrecht) in einer gemeindlichen Bestattungsanlage wird mit der Zuweisung der Grabstätte durch Bescheid des Bürgermeisters erworben. Ein solcher Bescheid ist von Amts wegen oder auf Antrag zu erlassen. Einem Antrag ist stattzugeben, wenn die Grabstätte für eine Leiche in Anspruch genommen wird, für deren Bestattung der Friedhof bestimmt ist. Im Antrag ist die gewünschte Grabstättenart (§ 31 Abs. 3) anzugeben. Dem Wunsch des Antragstellers hinsichtlich einer bestimmten Grabstättenart ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstättenart besteht nicht.

(2) Das Benützungsrecht berechtigt je nach zugewiesener Grabstättenart zur Bestattung von einer oder mehreren Leichen oder Beisetzung einer oder mehrerer Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte.

(3) Die Dauer des Benützungsrechtes bestimmt sich nach der Friedhofsordnung. Lässt diese eine Verlängerung des Benützungsrechtes zu, so hat der Bürgermeister einem Ansuchen um Verlängerung stattzugeben, wenn bei gewöhnlicher Sterblichkeit ausreichend Grabstätten zur Verfügung stehen.

(4) Wird das Benützungsrecht mehreren Personen zugewiesen oder geht es an mehrere Personen über (§ 39), so haben die Benützungsberechtigten innerhalb einer vom Bürgermeister festzulegenden Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten für die Ausübung des Benützungsrechtes namhaft zu machen. Wird innerhalb der festgesetzten Frist ein Bevollmächtigter nicht namhaft gemacht, so hat der Bürgermeister durch Bescheid einen der Benützungsberechtigten zum Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevollmächtigte soll in der Gemeinde oder in möglichst geringer Entfernung derselben wohnhaft sein.

(5) Das Benützungsrecht muss vom Zeitpunkt der Vornahme einer Bestattung an jeweils mindestens bis zum Ablauf der in der Friedhofsordnung festgelegten Mindestruhezeit aufrecht bleiben. Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhezeit, so ist es bis zum Ablauf derselben zu verlängern.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
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