§ 37a BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Die Gemeinde kann anstelle der Errichtung und Erhaltung einer eigenen Feuerbestattungsanlage durch Abschluss eines Vertrages Vorsorge treffen, dass ein Privater eine Feuerbestattungsanlage errichtet und erhält. Der Vertrag bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung.

(2) Der Vertrag nach Abs. 1 hat die Verpflichtung des Privaten zu enthalten,

a)

die Feuerbestattungsanlage selbst zu betreiben,

b)

eine freiwillige Betriebsunterbrechung sowie die Auflassung der Anlage mindestens sechs Monate vorher und eine sonstige Betriebsunterbrechung unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen,

c)

im Falle einer Betriebsunterbrechung von mehr als einem Monat oder der Auflassung der Anlage der Gemeinde oder einem von ihr beauftragten Dritten zu gestatten, die Anlage bis zu einem Verkauf auf eigene Rechnung weiter zu betreiben, und

d)

im Falle der Veräußerung der Anlage der Gemeinde das Vorkaufsrecht einzuräumen.

(3) Die Feuerbestattungsanlage ist so zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass den Erfordernissen der §§ 29 Abs. 2 bis 4 sowie 33 Abs. 1 und 3 und einer nach § 29 Abs. 5 erlassenen Verordnung sowie den sich aus § 32 ergebenden Pflichten entsprochen wird. Die Benützung der Anlage ist durch eine Betriebsordnung zu regeln, die den Erfordernissen des § 31 Abs. 4 entspricht.

(4) Die Betriebsordnung bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Betriebsordnung gesetzwidrig ist oder die in diesem Abschnitt geregelten öffentlichen Interessen beeinträchtigt.

(5) Der Bürgermeister hat die Feuerbestattungsanlage vor der Inbetriebnahme in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 3 zu überprüfen. Falls die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat er dem Betreiber der Anlage die zur Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bürgermeister mit Bescheid festgestellt hat, dass sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.

(6) Die §§ 56 und 57 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 kann auch von einem Gemeindeverband (§ 28 Abs. 4) geschlossen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996

In Kraft seit 30.08.1996 bis 31.12.9999
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