§ 2 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Jedermann hat sich einer Leiche gegenüber so zu verhalten, dass die Pietät nicht verletzt wird. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, eine Bestattungsfeier zu stören oder eine Bestattungsanlage (§ 28 Abs. 1) oder Teile derselben zu verunehren.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
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