§ 4 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Ist zufolge außerordentlicher Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Inneren, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges, Epidemien u.dgl.) die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 sowie des II. Hauptstückes nicht möglich, so hat die Landesregierung durch Verordnung die erforderlichen Ausnahmeregelungen zu treffen. Diese Bestimmungen dürfen durch solche Ausnahmeregelungen nur insoweit abgeändert werden, als es unter den gegebenen Umständen unumgänglich notwendig ist.

(2) Der Bürgermeister hat im Falle außerordentlicher Verhältnisse mit Bescheid geeignete Grundflächen zur Bestattung von Leichen im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten der Gemeinde in Anspruch zu nehmen, soweit die Bestattung sonst nicht möglich ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass die Grundfläche der Verfügung der Berechtigten entzogen ist.

(3) Die Inanspruchnahme ist hinsichtlich der Grundflächen, in denen keine Bestattungen vorgenommen wurden, nach Wegfall der außerordentlichen Verhältnisse unverzüglich aufzuheben. Hinsichtlich der Grundflächen, in denen Bestattungen vorgenommen wurden, ist die Inanspruchnahme unverzüglich nach Umbettung der bestatteten Leichen oder nach Ablauf der ortsüblichen Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) aufzuheben.

(4) Der Eigentümer einer in Anspruch genommenen Grundfläche ist von der Gemeinde für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Auf Verlangen des Eigentümers sind die in Anspruch genommenen Grundflächen von der Gemeinde gegen angemessene Entschädigung einzulösen.

(5) Ein Antrag auf Entschädigung oder Einlösung nach Abs. 4 ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Grundstücks geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung oder Einlösung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung des Anspruchs eine Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Im Falle des Einlösungsantrages hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid das Eigentum zu übertragen und die Entschädigung festzusetzen. Im Bescheid sind der Erwerber und das Grundstück zu bezeichnen; die Entscheidung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.

(6) Für die Festsetzung der Entschädigung nach Abs. 5 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist zulässig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind, sofern die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Die der Bezirkshauptmannschaft oder dem Landesverwaltungsgericht daraus erwachsenden Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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