§ 59 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

a)

die Art, Lage und Ausgestaltung der Urnenstätte den Interessen der Raumplanung entsprechen und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird; eine Urnenstätte innerhalb der äußeren Siedlungsränder (§ 2 Abs. 3 lit. h 2. Halbsatz Raumplanungsgesetz) bedarf jedenfalls einer entsprechenden Widmung als Freifläche Sondergebiet,

b)

die antragstellende Person selbst Eigentümer des Grundstückes ist oder ein grundbücherlich einverleibtes Verfügungsrecht an dem betreffenden Grundstück für mindestens 30 Jahre hat,

c)

glaubhaft gemacht wird, dass die Urnenstätte längerfristig und zur Beisetzung einer größeren Anzahl von Urnen betrieben wird,

d)

gewährleistet ist, dass die Urnenstätte öffentlich zugänglich ist,

e)

gewährleistet ist, dass die Pietät gewahrt ist und

f)

eine Friedhofsordnung nach § 60 vorliegt.

(2) Der Eigentümer des betroffenen Grundstückes sowie die Eigentümer der Grundstücke, welche an das für die Urnenstätte heranzuziehende Grundstück unmittelbar angrenzen, sind dem Verfahren als Beteiligte beizuziehen.

(3) Die Genehmigung ist befristet zu erteilen, sofern das Verfügungsrecht nach Abs. 1 lit. b zeitlich beschränkt ist.

(4) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Pietät nicht gewahrt ist und der Genehmigungsinhaber trotz vorangehender Aufforderung des Bürgermeisters nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Pietät setzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 24/2020, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 BestG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 BestG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 BestG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 BestG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 BestG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BestG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 BestG
§ 60 BestG