Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2026
§ 89 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft. Paragraph 89, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2026, tritt mit 1. November 2026 in Kraft.
In Kraft seit 30.10.2026 bis 31.12.9999
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