Art. 7 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 108e und 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor (§ 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,050.

(Anm.: Abs. 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(4) Abweichend von den Bestimmungen des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl (§ 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) 1,043.

(Anm.: Abs. 5 und 6 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(7) Dem Artikel VII der 49. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 294/1990, werden folgende Absätze angefügt:

„(7) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 3 anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1990 lag. Bei der Anwendung des Abs. 3 vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am 30. Juni 1990 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeits- fähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozial- versicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialver- sicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.

(8) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsge- setzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen § 240 im Zusammenhalt mit § 108h Abs. 4 zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1990 neu zu bemessen.“

(Anm.: wurde nicht vergeben)

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 7 ASVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 7 ASVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

77 Entscheidungen zu Art. 7 ASVG


Entscheidungen zu § artikel7 ASVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 7 ASVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 7 ASVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 6 ASVG
Art. 8 ASVG