§ 7 APAB-FBV

APAB-FBV - APAB-Fortbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Eine Fortbildungsmaßnahme kann nur dann als facheinschlägige Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 1 Z 1 angerechnet werden, wenn eine Beschreibung der Fortbildungsveranstaltung (Fortbildungsprogramm) vorliegt und aus dieser der Fortbildungsinhalt, der zeitliche Umfang und die Vortragenden ersichtlich sind. Auf Anfrage sind der APAB geeignete Nachweise über die Teilnahme und die Beschreibung der gemeldeten Fortbildungsveranstaltungen zu übermitteln. Eine Fortbildungsmaßnahme kann nur dann als facheinschlägige Fortbildungsveranstaltung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, angerechnet werden, wenn eine Beschreibung der Fortbildungsveranstaltung (Fortbildungsprogramm) vorliegt und aus dieser der Fortbildungsinhalt, der zeitliche Umfang und die Vortragenden ersichtlich sind. Auf Anfrage sind der APAB geeignete Nachweise über die Teilnahme und die Beschreibung der gemeldeten Fortbildungsveranstaltungen zu übermitteln.

In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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