§ 3 APAB-FBV

APAB-FBV - APAB-Fortbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Die kontinuierliche Fortbildung im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Fachgebiete:

  1. 1.Ziffer einsBetriebswirtschaftslehre, soweit sie für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant ist, insbesondere:
    1. a)Litera aKosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristiger Erfolgsrechnung,
    2. b)Litera bPlanungsrechnung inklusive Fortbestehensprognose,
    3. c)Litera cInvestition und Finanzierung einschließlich Unternehmensbewertung,
    4. d)Litera dJahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
    5. e)Litera eRisikomanagement und interne Kontrolle.
  2. 2.Ziffer 2Rechtslehre, soweit sie für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant ist, insbesondere:
    1. a)Litera aInsolvenzrecht,
    2. b)Litera bUnternehmensrecht und Gesellschaftsrecht inklusive Genossenschaftsrecht, Stiftungsrecht und Vereinsrecht,
    3. c)Litera cBürgerliches Recht unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts sowie der vertraglichen Schuldverhältnisse,
    4. d)Litera dSozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
    5. e)Litera eFirmenbuchrecht,
    6. f)Litera fEuroparecht, soweit es die Rechnungslegung, Unternehmensberichterstattung, Abschlussprüfung oder das Abgabenrecht betrifft,
    7. g)Litera gVerfassungs- und Verwaltungsrecht, insbesondere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof sowie Verwaltungsstrafrecht,
    8. h)Litera hBank-, Versicherungs-, Wertpapierrecht (einschließlich Börserecht) und Devisenrecht,
    9. i)Litera iBerufsrecht der Wirtschaftstreuhänder sowie Berufsrecht der zugelassenen Revisoren.
  3. 3.Ziffer 3Materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte, insbesondere:
    1. a)Litera aErtragsteuern und Verfassung von Abgabenerklärungen,
    2. b)Litera bUmgründungssteuergesetz, Rechtsformgestaltung und betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
    3. c)Litera cUmsatzsteuer, Verbrauchs- und Verkehrssteuern und Verfassung von Abgabenerklärungen,
    4. d)Litera dAbgabenverfahren,
    5. e)Litera eFinanzstrafrecht,
    6. f)Litera fInternationales Steuerrecht.
  4. 4.Ziffer 4Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, insbesondere:
    1. a)Litera aErstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Inhalt des Lageberichts,
    2. b)Litera bSonderbilanzen unter Berücksichtigung unternehmensrechtlicher Vorschriften,
    3. c)Litera cInternationale Rechnungslegung.
  5. 5.Ziffer 5Abschlussprüfung, insbesondere:
    1. a)Litera agesetzliche Vorschriften und Standards für die Durchführung von Abschlussprüfungen (insbesondere der International Standards on Auditing), einschließlich der Besonderheiten bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464, ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, sowie nach sondergesetzlichen Vorschriften,gesetzliche Vorschriften und Standards für die Durchführung von Abschlussprüfungen (insbesondere der International Standards on Auditing), einschließlich der Besonderheiten bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464, ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, sowie nach sondergesetzlichen Vorschriften,
    2. b)Litera bPrüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten (einschließlich Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware) unter besonderer Berücksichtigung der Prüfung des internen Kontrollsystems sowie einschließlich der Gebarungsprüfung im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 1 lit. h Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997 idF BGBl. I Nr. 6/2026,Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten (einschließlich Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware) unter besonderer Berücksichtigung der Prüfung des internen Kontrollsystems sowie einschließlich der Gebarungsprüfung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,,
    3. c)Litera cBerichterstattung im Rahmen der Abschlussprüfung,
    4. d)Litera dPrüfung von Konzernabschlüssen und Abschlüssen nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen,
    5. e)Litera ePrüfung von IT-Anwendungen in der Rechnungslegung,
    6. f)Litera fPersonalverrechnung, soweit für die Abschlussprüfung relevant,
    7. g)Litera gQualitätssicherung im Prüfungsbetrieb.
  6. 6.Ziffer 6Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere:
    1. a)Litera agesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
    2. b)Litera bNachhaltigkeitsanalyse,
    3. c)Litera cDue-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte,
    4. d)Litera drechtliche Anforderungen an und Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S.87, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2023/2864, ABl. Nr. L 2864 vom 20.12.2023 S.1.rechtliche Anforderungen an und Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26 a, der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S.87, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2023/2864, ABl. Nr. L 2864 vom 20.12.2023 S.1.
In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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