Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren zu betragen, jedoch mindestens 30 Stunden pro Kalenderjahr. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
1.Ziffer einsRechnungslegung und Unternehmensberichterstattung gemäß § 3 Z 4 undRechnungslegung und Unternehmensberichterstattung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, und
(2)Absatz 2,Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung, zusätzlich zu den gemäß Abs 1 geforderten 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß § 3 Z 4 und 5, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 3 Z 6 in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung, zusätzlich zu den gemäß Absatz eins, geforderten 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und 5, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.
(3)Absatz 3,Fortbildungsmaßnahmen sind in folgendem Ausmaß anrechenbar:
2.Ziffer 2facheinschlägiges Selbststudium gemäß § 1 Z 2 im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr,facheinschlägiges Selbststudium gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr,
3.Ziffer 3facheinschlägige Tätigkeiten gemäß § 1 Z 3 im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr.facheinschlägige Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr.
In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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