Gesamte Rechtsvorschrift APAB-FBV

APAB-Fortbildungsverordnung

APAB-FBV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 APAB-FBV


Zu den Maßnahmen, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind, gehören:

  1. 1.Ziffer einsdie Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen,
  2. 2.Ziffer 2ein facheinschlägiges Selbststudium,
  3. 3.Ziffer 3facheinschlägige Tätigkeiten als Schriftsteller, Lektor, Vortragender, Prüfungskommissär oder als Mitglied in Fachgremien der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW), der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (VOeR), des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer:innen (iwp), des Österreichischen Rechnungslegungskomitees (AFRAC) oder vergleichbarer Organisationen.

§ 2 APAB-FBV


Von der Fortbildungsverpflichtung betroffen sind Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken.

§ 3 APAB-FBV


Die kontinuierliche Fortbildung im Sinne dieser Verordnung umfasst folgende Fachgebiete:

  1. 1.Ziffer einsBetriebswirtschaftslehre, soweit sie für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant ist, insbesondere:
    1. a)Litera aKosten- und Leistungsrechnung einschließlich kurzfristiger Erfolgsrechnung,
    2. b)Litera bPlanungsrechnung inklusive Fortbestehensprognose,
    3. c)Litera cInvestition und Finanzierung einschließlich Unternehmensbewertung,
    4. d)Litera dJahresabschlussanalyse, Kennzahlen und Kennzahlensysteme,
    5. e)Litera eRisikomanagement und interne Kontrolle.
  2. 2.Ziffer 2Rechtslehre, soweit sie für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant ist, insbesondere:
    1. a)Litera aInsolvenzrecht,
    2. b)Litera bUnternehmensrecht und Gesellschaftsrecht inklusive Genossenschaftsrecht, Stiftungsrecht und Vereinsrecht,
    3. c)Litera cBürgerliches Recht unter besonderer Berücksichtigung des Schuld-, Sachen- und Erbrechts sowie der vertraglichen Schuldverhältnisse,
    4. d)Litera dSozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
    5. e)Litera eFirmenbuchrecht,
    6. f)Litera fEuroparecht, soweit es die Rechnungslegung, Unternehmensberichterstattung, Abschlussprüfung oder das Abgabenrecht betrifft,
    7. g)Litera gVerfassungs- und Verwaltungsrecht, insbesondere Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof sowie Verwaltungsstrafrecht,
    8. h)Litera hBank-, Versicherungs-, Wertpapierrecht (einschließlich Börserecht) und Devisenrecht,
    9. i)Litera iBerufsrecht der Wirtschaftstreuhänder sowie Berufsrecht der zugelassenen Revisoren.
  3. 3.Ziffer 3Materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte, insbesondere:
    1. a)Litera aErtragsteuern und Verfassung von Abgabenerklärungen,
    2. b)Litera bUmgründungssteuergesetz, Rechtsformgestaltung und betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
    3. c)Litera cUmsatzsteuer, Verbrauchs- und Verkehrssteuern und Verfassung von Abgabenerklärungen,
    4. d)Litera dAbgabenverfahren,
    5. e)Litera eFinanzstrafrecht,
    6. f)Litera fInternationales Steuerrecht.
  4. 4.Ziffer 4Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, insbesondere:
    1. a)Litera aErstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Inhalt des Lageberichts,
    2. b)Litera bSonderbilanzen unter Berücksichtigung unternehmensrechtlicher Vorschriften,
    3. c)Litera cInternationale Rechnungslegung.
  5. 5.Ziffer 5Abschlussprüfung, insbesondere:
    1. a)Litera agesetzliche Vorschriften und Standards für die Durchführung von Abschlussprüfungen (insbesondere der International Standards on Auditing), einschließlich der Besonderheiten bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464, ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, sowie nach sondergesetzlichen Vorschriften,gesetzliche Vorschriften und Standards für die Durchführung von Abschlussprüfungen (insbesondere der International Standards on Auditing), einschließlich der Besonderheiten bei der Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse unter Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 537 aus 2014, über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S.77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2022/2464, ABl. Nr. L 2869 vom 27.05.2014 S.1, sowie nach sondergesetzlichen Vorschriften,
    2. b)Litera bPrüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten (einschließlich Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware) unter besonderer Berücksichtigung der Prüfung des internen Kontrollsystems sowie einschließlich der Gebarungsprüfung im Sinne des § 16 Abs. 2 Z 1 lit. h Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997 idF BGBl. I Nr. 6/2026,Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten (einschließlich Prüfung mit technischen Hilfsmitteln und Anwendung von Prüfungssoftware) unter besonderer Berücksichtigung der Prüfung des internen Kontrollsystems sowie einschließlich der Gebarungsprüfung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, Litera h, Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,,
    3. c)Litera cBerichterstattung im Rahmen der Abschlussprüfung,
    4. d)Litera dPrüfung von Konzernabschlüssen und Abschlüssen nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen,
    5. e)Litera ePrüfung von IT-Anwendungen in der Rechnungslegung,
    6. f)Litera fPersonalverrechnung, soweit für die Abschlussprüfung relevant,
    7. g)Litera gQualitätssicherung im Prüfungsbetrieb.
  6. 6.Ziffer 6Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere:
    1. a)Litera agesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
    2. b)Litera bNachhaltigkeitsanalyse,
    3. c)Litera cDue-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte,
    4. d)Litera drechtliche Anforderungen an und Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S.87, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2023/2864, ABl. Nr. L 2864 vom 20.12.2023 S.1.rechtliche Anforderungen an und Standards für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26 a, der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S.87, in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2023/2864, ABl. Nr. L 2864 vom 20.12.2023 S.1.

§ 4 APAB-FBV


  1. (1)Absatz eins,Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren zu betragen, jedoch mindestens 30 Stunden pro Kalenderjahr. Von den 120 Stunden sind mindestens 60 Stunden in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsRechnungslegung und Unternehmensberichterstattung gemäß § 3 Z 4 undRechnungslegung und Unternehmensberichterstattung gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, und
    2. 2.Ziffer 2Abschlussprüfung gemäß § 3 Z 5.Abschlussprüfung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5,
  2. (2)Absatz 2,Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung, zusätzlich zu den gemäß Abs 1 geforderten 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß § 3 Z 4 und 5, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 3 Z 6 in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung, zusätzlich zu den gemäß Absatz eins, geforderten 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und 5, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Fortbildungsmaßnahmen sind in folgendem Ausmaß anrechenbar:
    1. 1.Ziffer einsfacheinschlägige Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 1 Z 1 unbegrenzt,facheinschlägige Fortbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, unbegrenzt,
    2. 2.Ziffer 2facheinschlägiges Selbststudium gemäß § 1 Z 2 im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr,facheinschlägiges Selbststudium gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, im Ausmaß von höchstens 10 Stunden pro Kalenderjahr,
    3. 3.Ziffer 3facheinschlägige Tätigkeiten gemäß § 1 Z 3 im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr.facheinschlägige Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, im Ausmaß von höchstens 20 Stunden pro Kalenderjahr.

§ 5 APAB-FBV


Die Meldung gemäß § 56 Abs. 3 APAG ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres ausschließlich elektronisch einzubringen, wobei eine der beiden folgenden Abgabemöglichkeiten zu verwenden ist: Die Meldung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, APAG ist bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres ausschließlich elektronisch einzubringen, wobei eine der beiden folgenden Abgabemöglichkeiten zu verwenden ist:

  1. 1.Ziffer einsMeldungsabgabe über das auf der Website der APAB zur Verfügung gestellte Webformular der APAB zur Fortbildungsmeldung,
  2. 2.Ziffer 2Erteilung der Zustimmung des Meldepflichtigen im webbasierten Meldesystem der KSW (Mitgliederportal), dass seine Meldung an die KSW über die in einem Kalenderjahr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen von der KSW an die APAB weitergeleitet werden darf. Hierbei ist das Stundenausmaß der gemäß dieser Verordnung anrechenbaren Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für die Fachgebiete gemäß § 3 Z 4 und Z 5 (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) sowie § 3 Z 6 (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung), im Mitgliederportal der KSW für eine vollständige Übermittlung gesondert anzuführen.Erteilung der Zustimmung des Meldepflichtigen im webbasierten Meldesystem der KSW (Mitgliederportal), dass seine Meldung an die KSW über die in einem Kalenderjahr absolvierten Fortbildungsmaßnahmen von der KSW an die APAB weitergeleitet werden darf. Hierbei ist das Stundenausmaß der gemäß dieser Verordnung anrechenbaren Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere für die Fachgebiete gemäß Paragraph 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) sowie Paragraph 3, Ziffer 6, (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung), im Mitgliederportal der KSW für eine vollständige Übermittlung gesondert anzuführen.

§ 6 APAB-FBV


Die Meldung gemäß § 5 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten: Die Meldung gemäß Paragraph 5, hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsRegisternummer und Name der meldepflichtigen natürlichen Person,
  2. 2.Ziffer 2Angabe, ob die meldepflichtige Person im Jahr, für das die Meldung erfolgt, nur bei Abschlussprüfungen maßgeblich mitgewirkt hat oder ob sie auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitgewirkt hat,
  3. 3.Ziffer 3den Inhalt, das Datum sowie das Stundenausmaß der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme. Sofern die Fortbildungsmaßnahme die Fachgebiete im Sinne des § 3 Z 4 und Z 5 (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) oder § 3 Z 6 (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) zum Gegenstand hatte, ist das Stundenausmaß der diese jeweiligen Fachgebiete betreffenden Fortbildung gesondert anzuführen.den Inhalt, das Datum sowie das Stundenausmaß der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme. Sofern die Fortbildungsmaßnahme die Fachgebiete im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) oder Paragraph 3, Ziffer 6, (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) zum Gegenstand hatte, ist das Stundenausmaß der diese jeweiligen Fachgebiete betreffenden Fortbildung gesondert anzuführen.

§ 7 APAB-FBV


Eine Fortbildungsmaßnahme kann nur dann als facheinschlägige Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 1 Z 1 angerechnet werden, wenn eine Beschreibung der Fortbildungsveranstaltung (Fortbildungsprogramm) vorliegt und aus dieser der Fortbildungsinhalt, der zeitliche Umfang und die Vortragenden ersichtlich sind. Auf Anfrage sind der APAB geeignete Nachweise über die Teilnahme und die Beschreibung der gemeldeten Fortbildungsveranstaltungen zu übermitteln. Eine Fortbildungsmaßnahme kann nur dann als facheinschlägige Fortbildungsveranstaltung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, angerechnet werden, wenn eine Beschreibung der Fortbildungsveranstaltung (Fortbildungsprogramm) vorliegt und aus dieser der Fortbildungsinhalt, der zeitliche Umfang und die Vortragenden ersichtlich sind. Auf Anfrage sind der APAB geeignete Nachweise über die Teilnahme und die Beschreibung der gemeldeten Fortbildungsveranstaltungen zu übermitteln.

§ 8 APAB-FBV


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Fortbildungsrichtlinie, BGBl. II Nr. 211/2024, außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die APAB-Fortbildungsrichtlinie, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2024,, außer Kraft.

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