Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zu den Maßnahmen, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind, gehören:
1.Ziffer einsdie Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen,
2.Ziffer 2ein facheinschlägiges Selbststudium,
3.Ziffer 3facheinschlägige Tätigkeiten als Schriftsteller, Lektor, Vortragender, Prüfungskommissär oder als Mitglied in Fachgremien der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW), der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände (VOeR), des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer:innen (iwp), des Österreichischen Rechnungslegungskomitees (AFRAC) oder vergleichbarer Organisationen.
In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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