Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Meldung gemäß § 5 hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten: Die Meldung gemäß Paragraph 5, hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
1.Ziffer einsRegisternummer und Name der meldepflichtigen natürlichen Person,
2.Ziffer 2Angabe, ob die meldepflichtige Person im Jahr, für das die Meldung erfolgt, nur bei Abschlussprüfungen maßgeblich mitgewirkt hat oder ob sie auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitgewirkt hat,
3.Ziffer 3den Inhalt, das Datum sowie das Stundenausmaß der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme. Sofern die Fortbildungsmaßnahme die Fachgebiete im Sinne des § 3 Z 4 und Z 5 (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) oder § 3 Z 6 (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) zum Gegenstand hatte, ist das Stundenausmaß der diese jeweiligen Fachgebiete betreffenden Fortbildung gesondert anzuführen.den Inhalt, das Datum sowie das Stundenausmaß der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme. Sofern die Fortbildungsmaßnahme die Fachgebiete im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 4 und Ziffer 5, (Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie Abschlussprüfung) oder Paragraph 3, Ziffer 6, (Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) zum Gegenstand hatte, ist das Stundenausmaß der diese jeweiligen Fachgebiete betreffenden Fortbildung gesondert anzuführen.
In Kraft seit 03.07.2026 bis 31.12.9999
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