Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Eine Altlast ist gesichert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 in der Umgebung der Altlast unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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