Ziel dieser Verordnung ist
Die Probenahme und die Untersuchung von Bodenluft-, Feststoff- und Grundwasserproben haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Insbesondere können die in Anhang 1 genannten Methoden angewendet werden.
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Beurteilung erheblicher Risiken gemäß § 14 Abs. 7 und 8 sowie der Risikoabschätzung gemäß § 16 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024, insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung, und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Beurteilung erheblicher Risiken gemäß Paragraph 14, Absatz 7 und 8 sowie der Risikoabschätzung gemäß Paragraph 16, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,, insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung, und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen zu berücksichtigen.
Die Abschätzung der Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen ist für die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standorts und der Umgebung anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.
Eine Altlast ist gesichert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 in der Umgebung der Altlast unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.
Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.
| Intensität/Ausmaß |
Fracht Bodenluft 1) 2) | |
Summe CKW | 50 |
1) | Die Richtwerte für Stofffrachten bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (kf > 10-5 m/s). |
2) | CKW-Fracht, die bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gemäß ÖNORM S 2090 „Bodenluft-Untersuchungen“, ausgegeben am 1. Jänner 2006, an einer stationären Bodenluftabsaugmessstelle absaugbar ist. |
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Intensität und das Ausmaß der Kontamination überschritten ist.
Tabelle A2: Kontaminationen mit Mineralöl
| Intensität | Ausmaß | ||||
Gesamtgehalt | Bodenluft | Volumen | Fläche | |||
Kohlenwasserstoff-Index (GC) | 500 – 2 000 2) | – | 5 000 | – | ||
Kohlenwasserstoffe (C5 bis C10) 3) | – | 100 4) |
| 5 000 | – | |
BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole) | 25 5) |
| 50 4) |
| 5 000 | – |
Benzol | 5 5) |
| 10 4) |
| 5 000 | – |
Mineralölphase | vorhanden | – | 500 | |||
1) | TM … Trockenmasse |
2) | Der Richtwert hängt von der stoffgruppenspezifischen Mobilisierbarkeit des Mineralölprodukts ab. Für niedrigsiedende, leicht mobilisierbare Kohlenwasserstoffe (< C22) gilt ein Richtwert von 500 mg/kg, bei einem Anteil von mehr als 80% höhersiedender KW (> C30) gilt ein Richtwert von 2 000 mg/kg. |
3) | Der Parameter umfasst die aliphatischen Kohlenwasserstoffe (n- und i-Alkane, cyclo-Alkane, Alkene). |
4) | Die Richtwerte für Bodenluftkonzentrationen gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (kf > 10-5 m/s). |
5) | Die Richtwerte für Gesamtgehalte von BTEX in Feststoffproben gelten nur bei gering durchlässigem Untergrund (kf < 10-5 m/s). |
Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert,