Gesamte Rechtsvorschrift ALBV

Altlastenbeurteilungsverordnung

ALBV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 ALBV Allgemeines


Ziel

Ziel dieser Verordnung ist

  1. 1.Ziffer einsdie Festlegung von Richtwerten und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten,
  2. 2.Ziffer 2die Festlegung von Kriterien für die Risikoabschätzung und
  3. 3.Ziffer 3die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Altlastenmaßnahmen.

§ 2 ALBV Probenahme- und Analysemethoden


Die Probenahme und die Untersuchung von Bodenluft-, Feststoff- und Grundwasserproben haben nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Insbesondere können die in Anhang 1 genannten Methoden angewendet werden.

§ 3 ALBV Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten


Beurteilung erheblicher Kontaminationen

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.

§ 4 ALBV Beurteilung erheblicher Risiken und Risikoabschätzung


Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Beurteilung erheblicher Risiken gemäß § 14 Abs. 7 und 8 sowie der Risikoabschätzung gemäß § 16 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024, insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung, und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Beurteilung erheblicher Risiken gemäß Paragraph 14, Absatz 7 und 8 sowie der Risikoabschätzung gemäß Paragraph 16, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,, insbesondere die Ausbreitung der Schadstoffe, die Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung, und die Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen zu berücksichtigen.

§ 5 ALBV Ausbreitung der Schadstoffe


  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung der Ausbreitung der Schadstoffe sind die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische und die Ausbreitung von Schadstoffen in einem Gewässer maßgeblich.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausbreitung erstickend wirkender oder brennbarer Gasgemische umfasst die Wahrscheinlichkeit einer Ausbreitung, die Zusammensetzung der Gasgemische und die mögliche Reichweite.
  3. (3)Absatz 3,Für die Ausbreitung der Schadstoffe im Grundwasser sind die Schadstofffrachten im Sickerwasser und im unmittelbaren Grundwasserabstrom der kontaminierten Bereiche zu beurteilen sowie die Ausdehnung der Verunreinigungen im Grundwasser („Schadstofffahne“) und die zukünftige Entwicklung abzuschätzen.

§ 6 ALBV Auswirkungen auf Böden und Gewässer, insbesondere auf deren Nutzung


  1. (1)Absatz eins,Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Böden und Gewässer sind Einschränkungen für die Funktionen des Bodens und das Ausmaß der Verunreinigungen der Gewässer maßgeblich.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Beurteilung von Auswirkungen auf Nutzungen des Bodens und der Gewässer ist auf die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standortes und der Umgebung abzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Bei landwirtschaftlicher Nutzung des Bodens ist zu beurteilen, ob die Pflanzenproduktion und die Verwertung der Produkte als Futter- oder Lebensmittel langfristig sichergestellt sind.
  4. (4)Absatz 4,Das von erstickend wirkenden oder brennbaren Gasgemischen ausgehende Risiko entsprechend § 5 Abs. 2 ist unter Berücksichtigung der an dem Standort und in der Umgebung vorhandenen ober- und unterirdischen Bauwerke und deren Nutzungsform abzuschätzen.Das von erstickend wirkenden oder brennbaren Gasgemischen ausgehende Risiko entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, ist unter Berücksichtigung der an dem Standort und in der Umgebung vorhandenen ober- und unterirdischen Bauwerke und deren Nutzungsform abzuschätzen.
  5. (5)Absatz 5,Das Risiko möglicher Wirkungen von Schadstoffen auf die Gesundheit von Menschen entsprechend § 7 ist für die möglichen Ausbreitungs- oder Aufnahmepfade abzuschätzen.Das Risiko möglicher Wirkungen von Schadstoffen auf die Gesundheit von Menschen entsprechend Paragraph 7, ist für die möglichen Ausbreitungs- oder Aufnahmepfade abzuschätzen.
  6. (6)Absatz 6,Ausgehend von der Beurteilung der vorhandenen Kontaminationen sind die Risiken einer zukünftig erhöhten Mobilisierung von Schadstoffen und einer größeren Ausbreitung abzuschätzen.

§ 7 ALBV Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen


Die Abschätzung der Möglichkeiten der Aufnahme von Schadstoffen durch Menschen ist für die aktuelle und konkret absehbare Nutzung des Standorts und der Umgebung anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

  1. 1.Ziffer einsrelevante Aktivitäten von Menschen,
  2. 2.Ziffer 2mögliche Aufnahmepfade für Schadstoffe und
  3. 3.Ziffer 3Art der Aufnahme (oral, inhalativ, dermal).

§ 8 ALBV Zielwerte für Altlastenmaßnahmen


Dekontamination

Eine Altlast ist dekontaminiert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der jeweiligen Tabellen A für die Intensität von Kontaminationen sowie der Tabellen B, C und D im Anhang 2 im Bereich der Altlast und der Umgebung unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.

§ 9 ALBV Sicherung


Eine Altlast ist gesichert, wenn nach Durchführung von Sanierungsmaßnahmen die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 in der Umgebung der Altlast unterschritten werden und kein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt besteht.

§ 10 ALBV Beobachtung


Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.

§ 11 ALBV Schlussbestimmungen


Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 ALBV Probenahme- und Analysemethoden


  • StrichaufzählungÖNORM S 2088-1 „Kontaminierte Standorte – Teil 1: Standortbezogene Beurteilung von Verunreinigungen des Grundwassers bei Altstandorten und Altablagerungen“, ausgegeben am 1. Mai 2018
  • StrichaufzählungÖNORM S 2090 „Bodenluft-Untersuchungen“, ausgegeben am 1. Jänner 2006
  • StrichaufzählungÖNORM S 2091 „Altlasten – Feststoff-Probenahme – Entnahme von Feststoffproben von Altablagerungen und Altstandorten“, ausgegeben am 1. Mai 2006
  • StrichaufzählungÖNORM S 2092 „Altlasten – Grundwasser-Probenahme“, ausgegeben am 1. Juli 2008

Anl. 2 ALBV


Tabellen A: Richtwerte für erheblich kontaminierte Altablagerungen und Altstandorte

Tabelle A1: Kontaminationen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW)

 

Intensität/Ausmaß

Fracht Bodenluft 1) 2)
[g/d]
Fracht Bodenluft 1) 2), [g/d]

Summe CKW

50

1)

Die Richtwerte für Stofffrachten bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (kf > 10-5 m/s).

2)

CKW-Fracht, die bei einem 24-stündigen Bodenluftabsaugversuch gemäß ÖNORM S 2090 „Bodenluft-Untersuchungen“, ausgegeben am 1. Jänner 2006, an einer stationären Bodenluftabsaugmessstelle absaugbar ist.

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn der Richtwert für die Intensität und das Ausmaß der Kontamination überschritten ist.

Tabelle A2: Kontaminationen mit Mineralöl

 

Intensität

Ausmaß

Gesamtgehalt
[mg/kg TM1)]
Gesamtgehalt, [mg/kg TM1)]

Bodenluft
[mg/m³]
Bodenluft, [mg/m³]

Volumen
[m³]
Volumen, [m³]

Fläche
[m²]
Fläche, [m²]

Kohlenwasserstoff-Index (GC)

500 – 2 000 2)

5 000

Kohlenwasserstoffe (C5 bis C10) 3)

100 4)

 

5 000

BTEX (Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole)

25 5)

 

50 4)

 

5 000

Benzol

5)

 

10 4)

 

5 000

Mineralölphase

vorhanden

500

1)

TM … Trockenmasse

2)

Der Richtwert hängt von der stoffgruppenspezifischen Mobilisierbarkeit des Mineralölprodukts ab. Für niedrigsiedende, leicht mobilisierbare Kohlenwasserstoffe (< C22) gilt ein Richtwert von 500 mg/kg, bei einem Anteil von mehr als 80% höhersiedender KW (> C30) gilt ein Richtwert von 2 000 mg/kg.

3)

Der Parameter umfasst die aliphatischen Kohlenwasserstoffe (n- und i-Alkane, cyclo-Alkane, Alkene).

4)

Die Richtwerte für Bodenluftkonzentrationen gelten nur bei gut durchlässigem Untergrund (kf > 10-5 m/s).

5)

Die Richtwerte für Gesamtgehalte von BTEX in Feststoffproben gelten nur bei gering durchlässigem Untergrund (kf < 10-5 m/s).

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert,

  • Strichaufzählung

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