§ 10 ALBV Beobachtung

ALBV - Altlastenbeurteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Bei einer Altlast ist nachgewiesen, dass es zu keiner nachteiligen Veränderung des Umweltzustandes in der Umgebung der Altlast kommt, wenn die Richtwerte der Tabellen B, C und D im Anhang 2 nicht überschritten werden und sich für die Konzentrationen relevanter Schadstoffe in der Umgebung der Altlast kein signifikant anhaltend steigender Trend ergibt.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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