§ 3 ALBV Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten

ALBV - Altlastenbeurteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Beurteilung erheblicher Kontaminationen

Eine Altablagerung oder ein Altstandort ist erheblich kontaminiert, wenn die Richtwerte der jeweilig anzuwendenden Tabellen A oder der Tabelle B im Anhang 2 überschritten werden.

In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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