Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Ziel
Ziel dieser Verordnung ist
1.Ziffer einsdie Festlegung von Richtwerten und Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens erheblicher Kontaminationen oder erheblicher Risiken bei Altablagerungen und Altstandorten,
2.Ziffer 2die Festlegung von Kriterien für die Risikoabschätzung und
3.Ziffer 3die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) für Altlastenmaßnahmen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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