§ 1 AEV Zellstoff und Papier
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
- a)Litera aAltpapierstoff: aus Altpapier durch Aufbereitungsverfahren für die Papierherstellung geeignet gemachter Faserstoff;
- b)Litera bHolzstoff: ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestellte Fasermaterialien mit Ausnahme von Chemischem Holzstoff und Chemo-Refiner-Holzstoff (CMP), sowie von Chemo-Thermo-Refiner Holzstoff (CTMP);
- c)Litera cPapier: Papier, Karton oder Pappe;
- d)Litera dZellstoff: aus dem Rohstoff Holz nach dem Sulfat- oder Sulfitverfahren hergestellter Zellstoff, CMP oder CTMP.
- (2)Absatz 2,Die Verordnung gilt für Einleitungen von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
- 1.Ziffer einsHerstellen von Zellstoff,
- 2.Ziffer 2Gewinnen von Wertstoffen aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses aus Tätigkeiten der Z 1,Gewinnen von Wertstoffen aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses aus Tätigkeiten der Ziffer eins,,
- 3.Ziffer 3Rückgewinnen von Energie und Aufschlusschemikalien aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses aus Tätigkeiten der Z 1,Rückgewinnen von Energie und Aufschlusschemikalien aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses aus Tätigkeiten der Ziffer eins,,
- 4.Ziffer 4Herstellen von Holzstoff und Altpapierstoff,
- 5.Ziffer 5Herstellen von Papier aus Zellstoff, Holzstoff oder Altpapierstoff,
- 6.Ziffer 6Herstellen von Asbestpapier,
- 7.Ziffer 7Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 oderReinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 oder
- 8.Ziffer 8Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 4 bis 6.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer 4 bis 6,
- (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung von Einleitungen gilt:
- 1.Ziffer einsFür Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind – sofern nicht Z 2 etwas anderes regelt – die in den Anlagen A oder B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Für Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind – sofern nicht Ziffer 2, etwas anderes regelt – die in den Anlagen A oder B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
- 2.Ziffer 2Für rechtmäßig bestehende Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit einer Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung AEV Gebleichter Zellstoff, BGBl. II Nr. 219/2000, bereits wasserrechtlich bewilligt waren (Einleitung aus einer bestehenden Anlage gemäß § 33b Abs. 3 dritter Satz WRG 1959), in ein Fließgewässer sind die in den jeweiligen Fußnoten der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht die ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale Tagesproduktionskapazität um mehr als 25% jene maximale Tagesproduktionskapazität überschreitet, die am 18. Juli 2001 wasserrechtlich bewilligt war. In einem solchen Fall gelten die Emissionsbegrenzungen der Z 1.Für rechtmäßig bestehende Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit einer Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung AEV Gebleichter Zellstoff, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2000,, bereits wasserrechtlich bewilligt waren (Einleitung aus einer bestehenden Anlage gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, dritter Satz WRG 1959), in ein Fließgewässer sind die in den jeweiligen Fußnoten der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht die ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale Tagesproduktionskapazität um mehr als 25% jene maximale Tagesproduktionskapazität überschreitet, die am 18. Juli 2001 wasserrechtlich bewilligt war. In einem solchen Fall gelten die Emissionsbegrenzungen der Ziffer eins,
- 3.Ziffer 3Für Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 und Z 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in den Anlagen C oder D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Für Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 8, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in den Anlagen C oder D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
- (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
- 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern ausgenommen Dampferzeuger gemäß Abs. 2 Z 3 (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern ausgenommen Dampferzeuger gemäß Absatz 2, Ziffer 3, (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
- 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
- 3.Ziffer 3häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
- (5)Absatz 5,Für Direkt- und Indirekteinleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 gilt, dass halogenierte organische Verbindungen, die durch eine Reaktion von Chlorgas (Cl2) oder unterchloriger Säure (HOCl) und ihrer Salze mit den organischen Bestandteilen der Rohstoffe entstehen, im Abwasser nicht enthalten sein dürfen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Chlorgas oder unterchlorige Säure und ihre Salze bei der Zellstoffbleiche nicht eingesetzt werden.Für Direkt- und Indirekteinleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7, gilt, dass halogenierte organische Verbindungen, die durch eine Reaktion von Chlorgas (Cl2) oder unterchloriger Säure (HOCl) und ihrer Salze mit den organischen Bestandteilen der Rohstoffe entstehen, im Abwasser nicht enthalten sein dürfen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Chlorgas oder unterchlorige Säure und ihre Salze bei der Zellstoffbleiche nicht eingesetzt werden.
- (6)Absatz 6,Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier gemäß Abs. 2 Z 6 (§ 2 Abs. 3 zweiter Satz der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung von Asbestpapier verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28.03.1987, S 40).Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier gemäß Absatz 2, Ziffer 6, (Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung von Asbestpapier verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28.03.1987, S 40).
- (7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Absatz 2, anfallen.
- (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen gemäß Anlage E entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen gemäß Anlage E entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).
§ 2 AEV Zellstoff und Papier
Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität und AOX. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlagen A bis D werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität und AOX.
§ 3 AEV Zellstoff und Papier
- (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
- (2)Absatz 2,Die höchstzulässige Tagesfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung aus der jeweiligen Tabelle 1 (Tageswert) der Anlagen A bis D mit der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität eines Zellstoff bzw. der maximalen Brutto- Tagesproduktionskapazität eines Papier herstellenden Betriebes oder einer solchen Anlage (ausgedrückt in Tonnen lufttrockenem Zellstoff bzw. Papier pro Tag).
- (3)Absatz 3,Die höchstzulässige Jahresfracht eines als produktionsspezifische Fracht begrenzten Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation der Emissionsbegrenzung aus der jeweiligen Tabelle 2 (Jahreswert) der Anlagen A bis D mit der tatsächlichen Netto-Jahresproduktion eines Zellstoff oder Papier herstellenden Betriebes oder einer solchen Anlage (ausgedrückt in Tonnen lufttrockenem Zellstoff bzw. Papier pro Jahr).
§ 4 AEV Zellstoff und Papier
- (1)Absatz eins,Tageswerte und Jahreswerte sind einzuhalten. Ein Nachweis über die Einhaltung der Tageswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung zu erbringen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Jahreswerte ist im Rahmen der Eigenüberwachung zu erbringen. Sofern für einen Abwasserparameter sowohl ein Tageswert als auch ein Jahreswert vorgesehen ist, sind beide einzuhalten.
- (2)Absatz 2,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
- 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
- 2.Ziffer 2Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er an 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages unterschritten wird.
- (3)Absatz 3,In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung:
- 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Jahreswert als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Jahreswert als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unterhalb der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
- 2.Ziffer 2Für den Parameter Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Test gilt ein Jahreswert als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller Messwerte nicht kleiner ist als der Jahreswert.
- (4)Absatz 4,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
- 1.Ziffer einsSofern in der Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in der Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als der Tageswert, gilt der Tageswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
- 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 Z 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2, Ziffer 2,
- (5)Absatz 5,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Betriebe und Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Betriebe und Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
- 1.Ziffer einskontinuierliche Messung des Abwasseranfalles, der Abwassertemperatur und des pH-Wertes,
- 2.Ziffer 2tägliche Messung des Parameters Abfiltrierbare Stoffe,
- 3.Ziffer 3tägliche Messung des Parameters Chemischer Sauerstoffbedarf oder, alternativ dazu, Gesamter org. geb. Kohlenstoff,
- 4.Ziffer 4wöchentliche Messung der Parameter Biochemischer Sauerstoffbedarf, Gesamter geb. Stickstoff, Phosphor-Gesamt,
- 5.Ziffer 5monatliche Messung des Parameters AOX bei Herstellung von elementarchlorfrei (ECF) gebleichtem Sulfatzellstoff,
- 6.Ziffer 6alle zwei Monate eine Messung des Parameters AOX bei Herstellung von ECF-gebleichtem Sulfit- oder Magnefitzellstoff oder von Papier.
- (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
§ 5 AEV Zellstoff und Papier
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff, BGBl. II Nr. 219/2000, und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Papier und Pappe, BGBl. II Nr. 220/2000, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2000,, und die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Papier und Pappe, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2000,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 62/2018 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 2 gilt Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2018, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsWurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S 76) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton Amtsblatt , L 284 vom 30.9.2014, S 76) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
- 2.Ziffer 2Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
- (3)Absatz 3,§ 4 Abs. 6 und Anlage E Z 1 lit. f in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.Paragraph 4, Absatz 6 und Anlage E Ziffer eins, Litera f, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage F außer Kraft.
§ 6 AEV Zellstoff und Papier
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
- 1.Ziffer einsIE-Richtlinie,
- 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton.
Anlage
Anl. 3 AEV Zellstoff und Papier
Die Emissionsbegrenzungen der Spalten I, II und III umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.Die Emissionsbegrenzungen der Spalten römisch eins, römisch zwei und römisch drei umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.
Die Emissionsbegrenzungen der Spalten IV und V beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.Die Emissionsbegrenzungen der Spalten römisch vier und römisch fünf beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.
Tabelle 1 – Tageswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Tonne installierter Brutto-Produktionskapazität für Papier lufttrocken - LUTRO)
Parameter | Dimension | Irömisch eins | IIrömisch zwei | IIIrömisch drei | IVrömisch vier | Vrömisch fünf |
Temperatura | °C | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 |
Toxizität | | | | | | |
Bakterientoxizität GL | – | 8 | 8 | 8 | 8 | 8 |
Fischeitoxizität GF, Ei a | – | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Abfiltrierbare Stoffe b | mg/l | 50 | 50 | 50 | 50 | 50 c |
pH-Wert | – | 6,5–8,5 | 6,5–8,5 | 6,5–8,5 | 6,5–8,5 | 6,5–8,5 |
Ges. geb. Stickstoff TNb ber. als N dGes. geb. Stickstoff TNb , ber. als N d | mg/l | 15 | 20 | 20 | 15 e | 15 |
Phosphor – Gesamt ber. als P | mg/l | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 |
Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC ber. als C f | kg/t | 1,2 g | 1,2 | 1,9 h | 0,8 e | 2,7 |
Chem. Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 fChem. Sauerstoffbedarf CSB, ber. als O2 f | kg/t | 3,0 g | 3,0 | 5,0 h | 2,0 e | 7,0 |
Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5 ber. als O2 | mg/l | 25 | 25 | 25 | 25 | 25 |
Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als Cl i, j | kg/t | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,015 | 0,030 |
| | | | | | |
Tabelle 2 – Jahreswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die tatsächlich (netto) produzierte Tonne Papier lufttrocken - LUTRO)
Parameter | Dimension | Irömisch eins | IIkrömisch zwei k | IIIkrömisch drei k | IVrömisch vier | Vlrömisch fünf l |
Abfiltrierbare Stoffe | kg/t | 0,45 | 0,20 | 0,30 | 0,35 | 1,00 |
Ges. geb. Stickstoff TNb ber. als N dGes. geb. Stickstoff TNb, ber. als N d | kg/t | 0,10 m | 0,09 | 0,10 | 0,10 k | 0,40 |
Phosphor – Gesamt ber. als P | kg/t | 0,010 | 0,005 | 0,010 | 0,012 | 0,040 |
Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC ber. als C fGes. org. geb. Kohlenstoff TOC, ber. als C f | kg/t | 0,8 n | 0,6 | 1,2 | 0,4 o | 1,5 p |
Chem. Sauerstoffbedarf CSB ber. als O2 fChem. Sauerstoffbedarf CSB, ber. als O2 f | kg/t | 2,0 n | 1,4 | 3,0 | 1,0 o | 4,0 p |
| | | | | | |
Papiersorten
Irömisch eins | ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestelltes Papier |
IIrömisch zwei | aus Altpapier ohne Deinking hergestelltes Papier |
IIIrömisch drei | aus Altpapier mit Deinking hergestelltes Papier |
IVrömisch vier | aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Papier, mit Ausnahme von Spezialpapier |
Vrömisch fünf | aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Spezialpapier |
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a Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.a Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.
b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c Bei der Herstellung von Papier aus Asbest gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l.
d Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
e Für die Herstellung von geleimten oder gestrichenen Papieren gilt eine um den Faktor 1,35 höhere Emissionsbegrenzung.
f Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist nicht erforderlich.
g Wurden mindestens 70% des Holzstoffes mit Peroxid gebleicht, gilt eine um den Faktor 1,7 höhere Emissionsbegrenzung.
h Wird mehr als 50% des Faserstoffes aus Altpapier mit Peroxid gebleicht, so gilt eine um den Faktor 1,2 höhere Emissionsbegrenzung.
i Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
j Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhaltigen Nassfestmitteln für die Herstellung nassfester Papiere gilt eine Emissionsbegrenzung von
- 1.Ziffer eins
Anl. 4 AEV Zellstoff und Papier
Die Emissionsbegrenzungen der Spalten I, II und III umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.Die Emissionsbegrenzungen der Spalten römisch eins, römisch zwei und römisch drei umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.
Die Emissionsbegrenzungen der Spalten IV und V beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.Die Emissionsbegrenzungen der Spalten römisch vier und römisch fünf beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.
Tabelle 1 – Tageswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Tonne installierter Brutto-Produktionskapazität für Papier lufttrocken - LUTRO)
Parameter | Dimension | Irömisch eins | IIrömisch zwei | IIIrömisch drei | IVrömisch vier | Vrömisch fünf |
Temperatur a | °C | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 |
Abfiltrierbare Stoffe b, c | mg/l | 250 | 250 | 250 | 250 | 250 |
pH-Wert | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 |
Ges. geb. Stickstoff TNb ber. als N d, eGes. geb. Stickstoff TNb, ber. als N d, e | mg/l | 15 | 20 | 20 | 15f | 15 |
Sulfat g | mg/l | 200 | 200 | 200 | 200 | 200 |
Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als Cl h, i | kg/t | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,0150 | 0,030 |
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Tabelle 2 – Jahreswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die tatsächlich (netto) produzierte Tonne Papier lufttrocken - LUTRO)
Parameter | Dimension | Irömisch eins | IIrömisch zwei | IIIrömisch drei | IVrömisch vier | Vrömisch fünf |
Ges. geb. Stickstoff TNb ber. als N d, eGes. geb. Stickstoff TNb, ber. als N d, e | kg/t | 0,10 | 0,09 j | 0,10 j | 0,10 j | 0,15 k |
Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren lAbbaubarkeit – , Zahn-Wellens-Verfahren l | % | 90 | 90 | 90 | 90 | 90 |
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Papiersorten
Irömisch eins | ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestelltes Papier |
IIrömisch zwei | aus Altpapier ohne Deinking hergestelltes Papier |
IIIrömisch drei | aus Altpapier mit Deinking hergestelltes Papier |
IVrömisch vier | aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Papier, mit Ausnahme von Spezialpapier |
Vrömisch fünf | aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Spezialpapier |
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a Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt. Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
d Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
e Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Abwasserinhaltsstoff in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage soweit abgebaut wird, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung (Anlage C) gegeben ist. Der Nachweis gilt jedenfalls als erbracht, wenn in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt, und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 sowohl die Emissionsbegrenzung der Anlage C Tabelle 1 für TNb als auch eine NH4-N-Konzentration von 5 mg/l nicht überschritten werden.e Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Abwasserinhaltsstoff in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage soweit abgebaut wird, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung (Anlage C) gegeben ist. Der Nachweis gilt jedenfalls als erbracht, wenn in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt, und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, sowohl die Emissionsbegrenzung der Anlage C Tabelle 1 für TNb als auch eine NH4-N-Konzentration von 5 mg/l nicht überschritten werden.
f Für die Herstellung von geleimten Papieren gilt eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/l. Fußnote e bleibt unberührt.
g Im Einzelfall ist, abhängig von Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal, eine höhere Emissionsbegrenzung möglich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).g Im Einzelfall ist, abhängig von Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal, eine höhere Emissionsbegrenzung möglich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
h Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
i Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhaltigen Nassfestmitteln für die Herstellung nassfester Papiere gilt eine Emissionsbegrenzung von
- 1.Ziffer eins
Anl. 5 AEV Zellstoff und Papier
1. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff oder Papier mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 81. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff oder Papier mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 8
- a.Litera aweitestgehende Verminderung der für die Produktion verwendeten Mengen an Frischwasser und des Abwasseranfalls durch Optimierung des Wassermanagements (messtechnische Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen; (Teil-)Schließung von Wasserkreisläufen; Gegenstromführung; Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers, erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen, chemischen oder biologischen Zwischenreinigungsmaßnahmen; Trennung und gesonderte Ableitung der Prozesswässer von unbelasteten Kühlwässern);
- b.Litera binnerbetriebliche Handhabung und Lagerung von Holz und Altpapier derart, dass ein zusätzlicher Eintrag von Verunreinigungen in den Prozess vermieden, der Ablauf von Oberflächenwässern und allenfalls die Beregnungswassermenge minimiert, und durch die Lagerung belastetes Oberflächenwasser erfasst und einer Reinigung mit unter lit. i angeführten Verfahren zugeführt wird;innerbetriebliche Handhabung und Lagerung von Holz und Altpapier derart, dass ein zusätzlicher Eintrag von Verunreinigungen in den Prozess vermieden, der Ablauf von Oberflächenwässern und allenfalls die Beregnungswassermenge minimiert, und durch die Lagerung belastetes Oberflächenwasser erfasst und einer Reinigung mit unter Litera i, angeführten Verfahren zugeführt wird;
- c.Litera cEinsatz von Verfahren der Trockenentrindung anstelle der Nassentrindung;
- d.Litera dEinsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung und kurzfristigen Behebung von Betriebsstörungen; Sammlung und Rückhalt aller Havarie- und Leckagewässer und Rückführung in den Fasergewinnungsprozess soweit möglich;
- e.Litera eBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Berücksichtigung der Bioverfügbarkeit und des Nährstoffbedarfs in der Abwasserreinigung bei Einsatz von stickstoff- und/oder phosphorhältigen Arbeits- und Hilfsstoffen;
- f.Litera fVerzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen (insbesondere EDTA und DTPA), soweit dies auf Grund des eingesetzten Bleichverfahrens möglich ist, anderenfalls monatliche Überwachung der Abwasseremissionen und Reduktion des Einsatzes durch Optimierung der Betriebsparameter in der Bleiche und Einsatz von Rückgewinnungs- und Rückhaltemaßnahmen soweit möglich; bevorzugter Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht kleiner als 70% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);Verzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen (insbesondere EDTA und DTPA), soweit dies auf Grund des eingesetzten Bleichverfahrens möglich ist, anderenfalls monatliche Überwachung der Abwasseremissionen und Reduktion des Einsatzes durch Optimierung der Betriebsparameter in der Bleiche und Einsatz von Rückgewinnungs- und Rückhaltemaßnahmen soweit möglich; bevorzugter Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht kleiner als 70% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
- g.Litera gbevorzugter Einsatz von oxidierenden Reagenzien wie z. B. der katalytischen Desinfektion mit Wasserstoffperoxid zur Vermeidung und Entfernung von Biofilmen;
- h.Litera hEinsatz von technischen und organisatorischen Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von bzw. Anpassung an Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen sowie zum Auffangen von Spritz- oder Leckageverlusten;
- i.Litera iEinsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Feststoffabscheidung, Fällung/Flockung, Adsorption, Strippung, Filtration, anaerobe Reinigung) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; Einsatz von biologischen Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser zur Erreichung eines weitgehenden biologischen Abbaus und, soweit erforderlich, mit an den tatsächlichen Bedarf der aktiven Biomasse angepasster Nährstoffzufuhr;
- j.Litera jAuslegung und Betrieb der Abwasserreinigungsanlage so, dass Geruchsemissionen reduziert werden, z. B. durch optimierte Belüftung und Durchmischung der Becken, durch Sicherstellen kurzer hydraulischer Aufenthaltszeiten von Abwasser und Schlämmen in Ausgleichs- und Absetzbecken unter Vermeidung von Totzonen, und durch zeitnahe Entwässerung des eingedickten Schlammes;
- k.Litera kvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2017); vom Abwasser gesonderte Entsorgung nichtwässriger Reinigungs- und Lösungsmittel (z. B. Aromaten, halogenierte Kohlenwasserstoffe);vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,); vom Abwasser gesonderte Entsorgung nichtwässriger Reinigungs- und Lösungsmittel (z. B. Aromaten, halogenierte Kohlenwasserstoffe);
- l.Litera lzumindest einmal jährliche Überwachung relevanter Metalle (zum Beispiel Zink, Kupfer, Cadmium, Blei, Nickel);
2. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 72. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7
- a.Litera aEinsatz von Kochverfahren mit weitestgehendem Rohstoffaufschluss (modifizierte bzw. verlängerte modifizierte Kochung) in Abhängigkeit von der erzeugten Zellstoffsorte;
- b.Litera bErfassen der verbrauchten Kochflüssigkeit und der Abwässer aus der Zellstoffwäsche und der Zellstoffsortierung mit einem Gesamterfassungsgrad von größer als 99%;
- c.Litera cEinsatz wassersparender Verfahren in der Braunstoffwäsche (zB mehrstufige Gegenstromwäsche) und Kreislaufführung des Sortierwassers in der Zellstoffsortierung;
- d.Litera dEinsatz alkalischer Extraktionsverfahren in Kombination mit Sauerstoff und/oder Wasserstoffperoxid zur weitergehenden Ligninentfernung (Sauerstoff-Delignifizierung) vor der Zellstoffbleiche;
- e.Litera ethermische Verwertung/Behandlung der Kochflüssigkeit und der Abwässer nach lit. b mittels Eindampfung nach erforderlichenfalls vorhergehender pH-Wert-Einstellung und unter anschließender vollständiger Verbrennung der organischen Inhaltsstoffe, einschließlich weitestgehender Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien;thermische Verwertung/Behandlung der Kochflüssigkeit und der Abwässer nach Litera b, mittels Eindampfung nach erforderlichenfalls vorhergehender pH-Wert-Einstellung und unter anschließender vollständiger Verbrennung der organischen Inhaltsstoffe, einschließlich weitestgehender Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien;
- f.Litera fDimensionierung und Optimierung der Eindampfungsanlage und des Ablaugekessels (in Kombination mit unter lit. k angeführten Techniken) zur Behandlung von Spitzenbelastungen;Dimensionierung und Optimierung der Eindampfungsanlage und des Ablaugekessels (in Kombination mit unter Litera k, angeführten Techniken) zur Behandlung von Spitzenbelastungen;
- g.Litera gbeim Sulfatverfahren gesonderte Erfassung stark- und schwachbelasteter Kondensate aus der Kochung nach lit. a und der Eindampfung nach lit. e; Strippung der stark belasteten Kondensate; Wiederverwendung der gestrippten bzw. schwachbelasteten Kondensate in der Zellstoffwäsche, der Abluftreinigung oder der Kochflüssigkeitsbereitung;beim Sulfatverfahren gesonderte Erfassung stark- und schwachbelasteter Kondensate aus der Kochung nach Litera a und der Eindampfung nach Litera e,; Strippung der stark belasteten Kondensate; Wiederverwendung der gestrippten bzw. schwachbelasteten Kondensate in der Zellstoffwäsche, der Abluftreinigung oder der Kochflüssigkeitsbereitung;
- h.Litera hbeim Sulfitverfahren anaerobe Behandlung der Kondensate aus der Kochung nach lit. a und der Eindampfung nach lit. e oder Gewinnung von Wertstoffen entsprechend lit. k, erforderlichenfalls Strippung und Rückgewinnung von SO2 aus den Kondensaten der Eindampfanlage zum Schutz der anaeroben Abwasserbehandlung;beim Sulfitverfahren anaerobe Behandlung der Kondensate aus der Kochung nach Litera a und der Eindampfung nach Litera e, oder Gewinnung von Wertstoffen entsprechend Litera k,, erforderlichenfalls Strippung und Rückgewinnung von SO2 aus den Kondensaten der Eindampfanlage zum Schutz der anaeroben Abwasserbehandlung;
- i.Litera ibeim Bleichen von Zellstoff Verzicht auf Elementarchlor und chlorhältige Bleichchemikalien (TCF-Bleiche) in Abhängigkeit von der zu erreichenden Zellstoffqualität; bei Einsatz der ECF-Bleiche (elementarchlorfreie Bleiche) Minimierung des Einsatzes von Chlordioxid durch Optimierung der Bleichsequenzen;
- j.Litera jErfassen, Eindampfen und thermisches Verwerten/Behandeln hochbelasteter Abwasserteilströme aus der Zellstoffbleiche, soweit auf Grund des eingesetzten Koch- und Bleichverfahrens möglich;
(Teil-)Kreislaufschließung in der Bleichanlage, erforderlichenfalls unter Einrichtung integrierter Wasserbehandlungsprozesse;Erfassen, Eindampfen und thermisches Verwerten/Behandeln hochbelasteter Abwasserteilströme aus der Zellstoffbleiche, soweit auf Grund des eingesetzten Koch- und Bleichverfahrens möglich; , (Teil-)Kreislaufschließung in der Bleichanlage, erforderlichenfalls unter Einrichtung integrierter Wasserbehandlungsprozesse; - k.Litera kEinsatz von Verfahren zur Gewinnung von Wertstoffen aus der verbrauchten Kochflüssigkeit (zB Tallöl, Furfural, Zucker, Lignosulfonate, organische Säuren);
3. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Papier mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 und Z 83. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Papier mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 8
- a.Litera abei der Herstellung von Holzstoff mit Refinerverfahren: Vorbehandlung der Weichholzschnitzel vor dem Zerfasern und Behandlung des entsprechenden Abwasserteilstroms unter Anwendung von in Z 1 lit. i beschriebenen Techniken;bei der Herstellung von Holzstoff mit Refinerverfahren: Vorbehandlung der Weichholzschnitzel vor dem Zerfasern und Behandlung des entsprechenden Abwasserteilstroms unter Anwendung von in Ziffer eins, Litera i, beschriebenen Techniken;
- b.Litera bbei der Herstellung von Holzstoff oder Altpapierstoff: weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien bei der Faserstoffbleiche oder beim Deinking;
- c.Litera cbei der Herstellung von Holzstoff oder Altpapierstoff: Durchführung der Bleiche bei hoher Konsistenz und weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von NaOH;
- d.Litera dbei der Herstellung von Holzstoff oder Altpapierstoff: weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxylaten und von Phosphonaten;
- e.Litera eweitestgehende Rückhaltung und Wiederverwertung von Faserstoffen und Papierhilfsmitteln;
- f.Litera fweitestgehender Verzicht auf den Einsatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Papierhilfsmittel.