Anl. 5 AEV Zellstoff und Papier

AEV Zellstoff und Papier - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.09.2026

1. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff oder Papier mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 81. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff oder Papier mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 8

  1. a.Litera aweitestgehende Verminderung der für die Produktion verwendeten Mengen an Frischwasser und des Abwasseranfalls durch Optimierung des Wassermanagements (messtechnische Erfassung der Hauptwasserverbrauchsstellen; (Teil-)Schließung von Wasserkreisläufen; Gegenstromführung; Wiederverwendung gebrauchten Prozesswassers, erforderlichenfalls unter Einsatz von physikalischen, chemischen oder biologischen Zwischenreinigungsmaßnahmen; Trennung und gesonderte Ableitung der Prozesswässer von unbelasteten Kühlwässern);
  2. b.Litera binnerbetriebliche Handhabung und Lagerung von Holz und Altpapier derart, dass ein zusätzlicher Eintrag von Verunreinigungen in den Prozess vermieden, der Ablauf von Oberflächenwässern und allenfalls die Beregnungswassermenge minimiert, und durch die Lagerung belastetes Oberflächenwasser erfasst und einer Reinigung mit unter lit. i angeführten Verfahren zugeführt wird;innerbetriebliche Handhabung und Lagerung von Holz und Altpapier derart, dass ein zusätzlicher Eintrag von Verunreinigungen in den Prozess vermieden, der Ablauf von Oberflächenwässern und allenfalls die Beregnungswassermenge minimiert, und durch die Lagerung belastetes Oberflächenwasser erfasst und einer Reinigung mit unter Litera i, angeführten Verfahren zugeführt wird;
  3. c.Litera cEinsatz von Verfahren der Trockenentrindung anstelle der Nassentrindung;
  4. d.Litera dEinsatz von betrieblichen Vorsorgemaßnahmen zur rechtzeitigen Erkennung und kurzfristigen Behebung von Betriebsstörungen; Sammlung und Rückhalt aller Havarie- und Leckagewässer und Rückführung in den Fasergewinnungsprozess soweit möglich;
  5. e.Litera eBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; Berücksichtigung der Bioverfügbarkeit und des Nährstoffbedarfs in der Abwasserreinigung bei Einsatz von stickstoff- und/oder phosphorhältigen Arbeits- und Hilfsstoffen;
  6. f.Litera fVerzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen (insbesondere EDTA und DTPA), soweit dies auf Grund des eingesetzten Bleichverfahrens möglich ist, anderenfalls monatliche Überwachung der Abwasseremissionen und Reduktion des Einsatzes durch Optimierung der Betriebsparameter in der Bleiche und Einsatz von Rückgewinnungs- und Rückhaltemaßnahmen soweit möglich; bevorzugter Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht kleiner als 70% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW);Verzicht auf den Einsatz von Polyaminocarbonsäuren und deren Salzen (insbesondere EDTA und DTPA), soweit dies auf Grund des eingesetzten Bleichverfahrens möglich ist, anderenfalls monatliche Überwachung der Abwasseremissionen und Reduktion des Einsatzes durch Optimierung der Betriebsparameter in der Bleiche und Einsatz von Rückgewinnungs- und Rückhaltemaßnahmen soweit möglich; bevorzugter Einsatz von organischen Komplexbildnern, die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von nicht kleiner als 70% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der MVW);
  7. g.Litera gbevorzugter Einsatz von oxidierenden Reagenzien wie z. B. der katalytischen Desinfektion mit Wasserstoffperoxid zur Vermeidung und Entfernung von Biofilmen;
  8. h.Litera hEinsatz von technischen und organisatorischen Ausgleichsmaßnahmen zur Vergleichmäßigung von bzw. Anpassung an Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen sowie zum Auffangen von Spritz- oder Leckageverlusten;
  9. i.Litera iEinsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen, chemischen oder biologischen Abwasserreinigungsverfahren (zB Neutralisation, Feststoffabscheidung, Fällung/Flockung, Adsorption, Strippung, Filtration, anaerobe Reinigung) an Abwasserteilströmen und/oder am Gesamtabwasser; Einsatz von biologischen Abwasserreinigungsverfahren am Gesamtabwasser zur Erreichung eines weitgehenden biologischen Abbaus und, soweit erforderlich, mit an den tatsächlichen Bedarf der aktiven Biomasse angepasster Nährstoffzufuhr;
  10. j.Litera jAuslegung und Betrieb der Abwasserreinigungsanlage so, dass Geruchsemissionen reduziert werden, z. B. durch optimierte Belüftung und Durchmischung der Becken, durch Sicherstellen kurzer hydraulischer Aufenthaltszeiten von Abwasser und Schlämmen in Ausgleichs- und Absetzbecken unter Vermeidung von Totzonen, und durch zeitnahe Entwässerung des eingedickten Schlammes;
  11. k.Litera kvom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2017); vom Abwasser gesonderte Entsorgung nichtwässriger Reinigungs- und Lösungsmittel (z. B. Aromaten, halogenierte Kohlenwasserstoffe);vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,); vom Abwasser gesonderte Entsorgung nichtwässriger Reinigungs- und Lösungsmittel (z. B. Aromaten, halogenierte Kohlenwasserstoffe);
  12. l.Litera lzumindest einmal jährliche Überwachung relevanter Metalle (zum Beispiel Zink, Kupfer, Cadmium, Blei, Nickel);

2. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 72. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7

  1. a.Litera aEinsatz von Kochverfahren mit weitestgehendem Rohstoffaufschluss (modifizierte bzw. verlängerte modifizierte Kochung) in Abhängigkeit von der erzeugten Zellstoffsorte;
  2. b.Litera bErfassen der verbrauchten Kochflüssigkeit und der Abwässer aus der Zellstoffwäsche und der Zellstoffsortierung mit einem Gesamterfassungsgrad von größer als 99%;
  3. c.Litera cEinsatz wassersparender Verfahren in der Braunstoffwäsche (zB mehrstufige Gegenstromwäsche) und Kreislaufführung des Sortierwassers in der Zellstoffsortierung;
  4. d.Litera dEinsatz alkalischer Extraktionsverfahren in Kombination mit Sauerstoff und/oder Wasserstoffperoxid zur weitergehenden Ligninentfernung (Sauerstoff-Delignifizierung) vor der Zellstoffbleiche;
  5. e.Litera ethermische Verwertung/Behandlung der Kochflüssigkeit und der Abwässer nach lit. b mittels Eindampfung nach erforderlichenfalls vorhergehender pH-Wert-Einstellung und unter anschließender vollständiger Verbrennung der organischen Inhaltsstoffe, einschließlich weitestgehender Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien;thermische Verwertung/Behandlung der Kochflüssigkeit und der Abwässer nach Litera b, mittels Eindampfung nach erforderlichenfalls vorhergehender pH-Wert-Einstellung und unter anschließender vollständiger Verbrennung der organischen Inhaltsstoffe, einschließlich weitestgehender Rückgewinnung der Aufschlusschemikalien;
  6. f.Litera fDimensionierung und Optimierung der Eindampfungsanlage und des Ablaugekessels (in Kombination mit unter lit. k angeführten Techniken) zur Behandlung von Spitzenbelastungen;Dimensionierung und Optimierung der Eindampfungsanlage und des Ablaugekessels (in Kombination mit unter Litera k, angeführten Techniken) zur Behandlung von Spitzenbelastungen;
  7. g.Litera gbeim Sulfatverfahren gesonderte Erfassung stark- und schwachbelasteter Kondensate aus der Kochung nach lit. a und der Eindampfung nach lit. e; Strippung der stark belasteten Kondensate; Wiederverwendung der gestrippten bzw. schwachbelasteten Kondensate in der Zellstoffwäsche, der Abluftreinigung oder der Kochflüssigkeitsbereitung;beim Sulfatverfahren gesonderte Erfassung stark- und schwachbelasteter Kondensate aus der Kochung nach Litera a und der Eindampfung nach Litera e,; Strippung der stark belasteten Kondensate; Wiederverwendung der gestrippten bzw. schwachbelasteten Kondensate in der Zellstoffwäsche, der Abluftreinigung oder der Kochflüssigkeitsbereitung;
  8. h.Litera hbeim Sulfitverfahren anaerobe Behandlung der Kondensate aus der Kochung nach lit. a und der Eindampfung nach lit. e oder Gewinnung von Wertstoffen entsprechend lit. k, erforderlichenfalls Strippung und Rückgewinnung von SO2 aus den Kondensaten der Eindampfanlage zum Schutz der anaeroben Abwasserbehandlung;beim Sulfitverfahren anaerobe Behandlung der Kondensate aus der Kochung nach Litera a und der Eindampfung nach Litera e, oder Gewinnung von Wertstoffen entsprechend Litera k,, erforderlichenfalls Strippung und Rückgewinnung von SO2 aus den Kondensaten der Eindampfanlage zum Schutz der anaeroben Abwasserbehandlung;
  9. i.Litera ibeim Bleichen von Zellstoff Verzicht auf Elementarchlor und chlorhältige Bleichchemikalien (TCF-Bleiche) in Abhängigkeit von der zu erreichenden Zellstoffqualität; bei Einsatz der ECF-Bleiche (elementarchlorfreie Bleiche) Minimierung des Einsatzes von Chlordioxid durch Optimierung der Bleichsequenzen;
  10. j.Litera jErfassen, Eindampfen und thermisches Verwerten/Behandeln hochbelasteter Abwasserteilströme aus der Zellstoffbleiche, soweit auf Grund des eingesetzten Koch- und Bleichverfahrens möglich;
    (Teil-)Kreislaufschließung in der Bleichanlage, erforderlichenfalls unter Einrichtung integrierter Wasserbehandlungsprozesse;
    Erfassen, Eindampfen und thermisches Verwerten/Behandeln hochbelasteter Abwasserteilströme aus der Zellstoffbleiche, soweit auf Grund des eingesetzten Koch- und Bleichverfahrens möglich; , (Teil-)Kreislaufschließung in der Bleichanlage, erforderlichenfalls unter Einrichtung integrierter Wasserbehandlungsprozesse;
  11. k.Litera kEinsatz von Verfahren zur Gewinnung von Wertstoffen aus der verbrauchten Kochflüssigkeit (zB Tallöl, Furfural, Zucker, Lignosulfonate, organische Säuren);

3. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Papier mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 und Z 83. bei Betrieben bzw. Anlagen zur Herstellung von Papier mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 8

  1. a.Litera abei der Herstellung von Holzstoff mit Refinerverfahren: Vorbehandlung der Weichholzschnitzel vor dem Zerfasern und Behandlung des entsprechenden Abwasserteilstroms unter Anwendung von in Z 1 lit. i beschriebenen Techniken;bei der Herstellung von Holzstoff mit Refinerverfahren: Vorbehandlung der Weichholzschnitzel vor dem Zerfasern und Behandlung des entsprechenden Abwasserteilstroms unter Anwendung von in Ziffer eins, Litera i, beschriebenen Techniken;
  2. b.Litera bbei der Herstellung von Holzstoff oder Altpapierstoff: weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Chemikalien bei der Faserstoffbleiche oder beim Deinking;
  3. c.Litera cbei der Herstellung von Holzstoff oder Altpapierstoff: Durchführung der Bleiche bei hoher Konsistenz und weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von NaOH;
  4. d.Litera dbei der Herstellung von Holzstoff oder Altpapierstoff: weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Alkylphenolethoxylaten und von Phosphonaten;
  5. e.Litera eweitestgehende Rückhaltung und Wiederverwertung von Faserstoffen und Papierhilfsmitteln;
  6. f.Litera fweitestgehender Verzicht auf den Einsatz halogenhaltiger oder halogenabspaltender Papierhilfsmittel.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 5 AEV Zellstoff und Papier


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 5 AEV Zellstoff und Papier selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 5 AEV Zellstoff und Papier


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 5 AEV Zellstoff und Papier


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 5 AEV Zellstoff und Papier eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 4 AEV Zellstoff und Papier
Anl. 6 AEV Zellstoff und Papier