Anl. 3 AEV Zellstoff und Papier

AEV Zellstoff und Papier - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten I, II und III umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.Die Emissionsbegrenzungen der Spalten römisch eins, römisch zwei und römisch drei umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.

Die Emissionsbegrenzungen der Spalten IV und V beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.Die Emissionsbegrenzungen der Spalten römisch vier und römisch fünf beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.

Tabelle 1 – Tageswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Tonne installierter Brutto-Produktionskapazität für Papier lufttrocken - LUTRO)

Parameter

Dimension

Irömisch eins

IIrömisch zwei

IIIrömisch drei

IVrömisch vier

Vrömisch fünf

Temperatura

°C

40

40

40

40

40

Toxizität

 

 

 

 

 

 

Bakterientoxizität GL

8

8

8

8

8

Fischeitoxizität GF, Ei a

2

2

2

2

2

Abfiltrierbare Stoffe b

mg/l

50

50

50

50

50 c

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

6,5–8,5

Ges. geb. Stickstoff TNb
ber. als N d
Ges. geb. Stickstoff TNb , ber. als N d

mg/l

15

20

20

15 e

15

Phosphor – Gesamt ber. als P

mg/l

2

2

2

2

2

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC ber. als C f

kg/t

1,2 g

1,2

1,9 h

0,8 e

2,7

Chem. Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2 f
Chem. Sauerstoffbedarf CSB, ber. als O2 f

kg/t

3,0 g

3,0

5,0 h

2,0 e

7,0

Biochem. Sauerstoffbedarf BSB5 ber. als O2

mg/l

25

25

25

25

25

Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als Cl i, j

kg/t

0,010

0,010

0,010

0,015

0,030

Tabelle 2 – Jahreswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die tatsächlich (netto) produzierte Tonne Papier lufttrocken - LUTRO)

Parameter

Dimension

Irömisch eins

IIkrömisch zwei k

IIIkrömisch drei k

IVrömisch vier

Vlrömisch fünf l

Abfiltrierbare Stoffe

kg/t

0,45

0,20

0,30

0,35

1,00

Ges. geb. Stickstoff TNb
ber. als N d
Ges. geb. Stickstoff TNb, ber. als N d

kg/t

0,10 m

0,09

0,10

0,10 k

0,40

Phosphor – Gesamt ber. als P

kg/t

0,010

0,005

0,010

0,012

0,040

Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC
ber. als C f
Ges. org. geb. Kohlenstoff TOC, ber. als C f

kg/t

0,8 n

0,6

1,2

0,4 o

1,5 p

Chem. Sauerstoffbedarf CSB
ber. als O2 f
Chem. Sauerstoffbedarf CSB, ber. als O2 f

kg/t

2,0 n

1,4

3,0

1,0 o

4,0 p

Papiersorten

Irömisch eins

ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestelltes Papier

IIrömisch zwei

aus Altpapier ohne Deinking hergestelltes Papier

IIIrömisch drei

aus Altpapier mit Deinking hergestelltes Papier

IVrömisch vier

aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Papier, mit Ausnahme von Spezialpapier

Vrömisch fünf

aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Spezialpapier

__________________

a Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 4 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.a Der Parameter Fischeitoxizität ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, einzusetzen.

b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.

c Bei der Herstellung von Papier aus Asbest gilt eine Emissionsbegrenzung von 30 mg/l.

d Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

e Für die Herstellung von geleimten oder gestrichenen Papieren gilt eine um den Faktor 1,35 höhere Emissionsbegrenzung.

f Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit kann entweder mit dem Parameter TOC oder mit dem Parameter CSB durchgeführt werden; der gleichzeitige Einsatz von TOC und CSB in der Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist nicht erforderlich.

g Wurden mindestens 70% des Holzstoffes mit Peroxid gebleicht, gilt eine um den Faktor 1,7 höhere Emissionsbegrenzung.

h Wird mehr als 50% des Faserstoffes aus Altpapier mit Peroxid gebleicht, so gilt eine um den Faktor 1,2 höhere Emissionsbegrenzung.

i Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

j Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhaltigen Nassfestmitteln für die Herstellung nassfester Papiere gilt eine Emissionsbegrenzung von

  1. 1.Ziffer eins
In Kraft seit 07.04.2018 bis 31.12.9999
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