Die Emissionsbegrenzungen der Spalten I, II und III umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.Die Emissionsbegrenzungen der Spalten römisch eins, römisch zwei und römisch drei umfassen sowohl den Prozess der Fasergewinnung als auch der Papierherstellung.
Die Emissionsbegrenzungen der Spalten IV und V beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.Die Emissionsbegrenzungen der Spalten römisch vier und römisch fünf beziehen sich ausschließlich auf den Abwasserteilstrom aus der Papierherstellung und umfassen nicht den Abwasserteilstrom aus einem allfälligen Zellstoffaufschluss.
Tabelle 1 – Tageswerte (produktionsspezifische Emissionsbegrenzungen beziehen sich auf die Tonne installierter Brutto-Produktionskapazität für Papier lufttrocken - LUTRO)Parameter | Dimension | Irömisch eins | IIrömisch zwei | IIIrömisch drei | IVrömisch vier | Vrömisch fünf |
Temperatur a | °C | 40 | 40 | 40 | 40 | 40 |
Abfiltrierbare Stoffe b, c | mg/l | 250 | 250 | 250 | 250 | 250 |
pH-Wert | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 | 6,5–9,5 |
Ges. geb. Stickstoff TNb | mg/l | 15 | 20 | 20 | 15f | 15 |
Sulfat g | mg/l | 200 | 200 | 200 | 200 | 200 |
Adsorb. org. geb. Halogene AOX ber. als Cl h, i | kg/t | 0,010 | 0,010 | 0,010 | 0,0150 | 0,030 |
Parameter | Dimension | Irömisch eins | IIrömisch zwei | IIIrömisch drei | IVrömisch vier | Vrömisch fünf |
Ges. geb. Stickstoff TNb | kg/t | 0,10 | 0,09 j | 0,10 j | 0,10 j | 0,15 k |
Abbaubarkeit – | % | 90 | 90 | 90 | 90 | 90 |
Papiersorten
Irömisch eins | ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestelltes Papier |
IIrömisch zwei | aus Altpapier ohne Deinking hergestelltes Papier |
IIIrömisch drei | aus Altpapier mit Deinking hergestelltes Papier |
IVrömisch vier | aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Papier, mit Ausnahme von Spezialpapier |
Vrömisch fünf | aus Zellstoff oder zugekauftem Holz- oder Altpapierstoff hergestelltes Spezialpapier |
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a Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt. Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen mit daraus resultierenden gesundheitlichen Belastungen für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
b Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
c Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zu Ablagerungen auf Grund der Einleitung kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage stören.
d Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat- Stickstoff. Die Festlegung für TNb erübrigt eine gesonderte Festlegung jeweils für Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
e Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Abwasserinhaltsstoff in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage soweit abgebaut wird, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung (Anlage C) gegeben ist. Der Nachweis gilt jedenfalls als erbracht, wenn in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt, und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 sowohl die Emissionsbegrenzung der Anlage C Tabelle 1 für TNb als auch eine NH4-N-Konzentration von 5 mg/l nicht überschritten werden.e Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass der Abwasserinhaltsstoff in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage soweit abgebaut wird, dass bei Indirekteinleitung der gleiche Behandlungserfolg bezogen auf die emittierte Stofffracht wie bei Direkteinleitung (Anlage C) gegeben ist. Der Nachweis gilt jedenfalls als erbracht, wenn in der empfangenden Abwasserreinigungsanlage eine zusätzliche Stickstoffdosierung zum Aufbau neuer Zellsubstanz erfolgt, und wenn in ihrem Ablauf nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, sowohl die Emissionsbegrenzung der Anlage C Tabelle 1 für TNb als auch eine NH4-N-Konzentration von 5 mg/l nicht überschritten werden.
f Für die Herstellung von geleimten Papieren gilt eine Emissionsbegrenzung von 20 mg/l. Fußnote e bleibt unberührt.
g Im Einzelfall ist, abhängig von Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal, eine höhere Emissionsbegrenzung möglich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).g Im Einzelfall ist, abhängig von Baustoffen und Mischungsverhältnissen im Kanal, eine höhere Emissionsbegrenzung möglich (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch vier der MVW).
h Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
i Bei nachweislich unvermeidbarem Einsatz von chlorhydrinhaltigen Nassfestmitteln für die Herstellung nassfester Papiere gilt eine Emissionsbegrenzung von
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