§ 1 AEV Zellstoff und Papier

AEV Zellstoff und Papier - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Zellstoff und Papier

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gilt als:
    1. a)Litera aAltpapierstoff: aus Altpapier durch Aufbereitungsverfahren für die Papierherstellung geeignet gemachter Faserstoff;
    2. b)Litera bHolzstoff: ganz oder im Wesentlichen mit mechanischen Mitteln aus Holz hergestellte Fasermaterialien mit Ausnahme von Chemischem Holzstoff und Chemo-Refiner-Holzstoff (CMP), sowie von Chemo-Thermo-Refiner Holzstoff (CTMP);
    3. c)Litera cPapier: Papier, Karton oder Pappe;
    4. d)Litera dZellstoff: aus dem Rohstoff Holz nach dem Sulfat- oder Sulfitverfahren hergestellter Zellstoff, CMP oder CTMP.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung gilt für Einleitungen von Abwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Zellstoff,
    2. 2.Ziffer 2Gewinnen von Wertstoffen aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses aus Tätigkeiten der Z 1,Gewinnen von Wertstoffen aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses aus Tätigkeiten der Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3Rückgewinnen von Energie und Aufschlusschemikalien aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses aus Tätigkeiten der Z 1,Rückgewinnen von Energie und Aufschlusschemikalien aus der Kochflüssigkeit des Rohstoffaufschlusses aus Tätigkeiten der Ziffer eins,,
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Holzstoff und Altpapierstoff,
    5. 5.Ziffer 5Herstellen von Papier aus Zellstoff, Holzstoff oder Altpapierstoff,
    6. 6.Ziffer 6Herstellen von Asbestpapier,
    7. 7.Ziffer 7Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 3 oderReinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 3 oder
    8. 8.Ziffer 8Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 4 bis 6.Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer 4 bis 6,
  3. (3)Absatz 3,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung von Einleitungen gilt:
    1. 1.Ziffer einsFür Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind – sofern nicht Z 2 etwas anderes regelt – die in den Anlagen A oder B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Für Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind – sofern nicht Ziffer 2, etwas anderes regelt – die in den Anlagen A oder B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
    2. 2.Ziffer 2Für rechtmäßig bestehende Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit einer Tätigkeit gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung AEV Gebleichter Zellstoff, BGBl. II Nr. 219/2000, bereits wasserrechtlich bewilligt waren (Einleitung aus einer bestehenden Anlage gemäß § 33b Abs. 3 dritter Satz WRG 1959), in ein Fließgewässer sind die in den jeweiligen Fußnoten der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht die ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale Tagesproduktionskapazität um mehr als 25% jene maximale Tagesproduktionskapazität überschreitet, die am 18. Juli 2001 wasserrechtlich bewilligt war. In einem solchen Fall gelten die Emissionsbegrenzungen der Z 1.Für rechtmäßig bestehende Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit einer Tätigkeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung AEV Gebleichter Zellstoff, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2000,, bereits wasserrechtlich bewilligt waren (Einleitung aus einer bestehenden Anlage gemäß Paragraph 33 b, Absatz 3, dritter Satz WRG 1959), in ein Fließgewässer sind die in den jeweiligen Fußnoten der Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht die ihrer wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale Tagesproduktionskapazität um mehr als 25% jene maximale Tagesproduktionskapazität überschreitet, die am 18. Juli 2001 wasserrechtlich bewilligt war. In einem solchen Fall gelten die Emissionsbegrenzungen der Ziffer eins,
    3. 3.Ziffer 3Für Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Z 4 bis 6 und Z 8 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in den Anlagen C oder D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.Für Einleitungen von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 und Ziffer 8, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in den Anlagen C oder D festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz 2, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern ausgenommen Dampferzeuger gemäß Abs. 2 Z 3 (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern ausgenommen Dampferzeuger gemäß Absatz 2, Ziffer 3, (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz 2,
  5. (5)Absatz 5,Für Direkt- und Indirekteinleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 7 gilt, dass halogenierte organische Verbindungen, die durch eine Reaktion von Chlorgas (Cl2) oder unterchloriger Säure (HOCl) und ihrer Salze mit den organischen Bestandteilen der Rohstoffe entstehen, im Abwasser nicht enthalten sein dürfen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Chlorgas oder unterchlorige Säure und ihre Salze bei der Zellstoffbleiche nicht eingesetzt werden.Für Direkt- und Indirekteinleitungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7, gilt, dass halogenierte organische Verbindungen, die durch eine Reaktion von Chlorgas (Cl2) oder unterchloriger Säure (HOCl) und ihrer Salze mit den organischen Bestandteilen der Rohstoffe entstehen, im Abwasser nicht enthalten sein dürfen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn Chlorgas oder unterchlorige Säure und ihre Salze bei der Zellstoffbleiche nicht eingesetzt werden.
  6. (6)Absatz 6,Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier gemäß Abs. 2 Z 6 (§ 2 Abs. 3 zweiter Satz der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 477/2003) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung von Asbestpapier verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28.03.1987, S 40).Abwasser aus der Herstellung von Asbestpapier gemäß Absatz 2, Ziffer 6, (Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,) darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung der zur Herstellung von Asbestpapier verwendeten Anlagen anfällt (Richtlinie 87/217/EWG zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest, ABl. Nr. L 85 vom 28.03.1987, S 40).
  7. (7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 2 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung, ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Abwassers aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Absatz 2, anfallen.
  8. (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen gemäß Anlage E entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz 2, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können unter anderem die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz 2, betreffende Maßnahmen gemäß Anlage E entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik).
In Kraft seit 07.04.2018 bis 31.12.9999
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