Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:
1.Ziffer einsIE-Richtlinie,
2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton.
In Kraft seit 07.04.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 AEV Zellstoff und Papier
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 AEV Zellstoff und Papier selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 AEV Zellstoff und Papier