§ 1 AEV Medizinischer Bereich (Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern) - JUSLINE Österreich
§ 1 AEV Medizinischer Bereich
AEV Medizinischer Bereich - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:
1.Ziffer einsnicht zur Anwendung gelangte
a)Litera aKonzentrate von Arznei-, Desinfektions-, Lösungs- oder Reinigungsmitteln,
b)Litera bRöntgenkontrastmittel,
c)Litera cDesinfektions- oder Reinigungslösungen mit einer Wirkstoffkonzentration von größer als zwei Masseprozent,
d)Litera dKonzentrate oder Reste von Laborchemikalien;
2.Ziffer 2Aldehydlösungen aus der präparativen Konservierung und Fixierung;
4.Ziffer 4Vollblut (zB aus der Entsorgung überlagerter Blutkonserven).
(2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nicht eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 dürfen nicht eingeleitet werden.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt fürAbsatz eins, gilt für
1.Ziffer einsAbwasser aus Einrichtungen, die dem
a)Litera aAIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 293/1986,AIDS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,,
b)Litera bÄrztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984 (ausgenommen Zahnbehandlung),Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, (ausgenommen Zahnbehandlung),
c)Litera cEpidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950,Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,,
d)Litera dHebammengesetz, BGBl. Nr. 3/1964,Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,,
e)Litera eKrankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
f)Litera fKrankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
g)Litera gTuberculosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968,Tuberculosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,,
h)Litera hTierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
unterliegen;
2.Ziffer 2Abwasser aus
a)Litera aHeilbädern,
b)Litera bKuranstalten,
c)Litera cSanatorien,
die den gesetzlichen Bestimmungen der Z 1 nicht unterliegen.die den gesetzlichen Bestimmungen der Ziffer eins, nicht unterliegen.
(4)Absatz 4,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die demAbsatz 2, gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die dem
1.Ziffer einsÄrztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984,Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,,
2.Ziffer 2Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,,
unterliegen.
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
2.Ziffer 2Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV);
3.Ziffer 3Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
4.Ziffer 4Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
5.Ziffer 5Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV);Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 5, AAEV);
6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Arzneimitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.4 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Arzneimitteln (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 4, AAEV);
7.Ziffer 7Abwasser aus fotografischen Prozessen (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV);Abwasser aus fotografischen Prozessen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV);
8.Ziffer 8Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 9 AAEV);Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, AAEV);
9.Ziffer 9Radionukliden im Abwasser aus Isotopenstationen und -laboratorien (§ 77 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020).Radionukliden im Abwasser aus Isotopenstationen und -laboratorien (Paragraph 77, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,).
(6)Absatz 6,Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Abs. 3 abgeleitet wird, unterliegt nicht dem Geltungsbereich der AAEV und auch nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Absatz 3, abgeleitet wird, unterliegt nicht dem Geltungsbereich der AAEV und auch nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
(7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist § 4 Abs. 7 AAEV anzuwenden wie folgt:Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Wird Abwasser gemäß Absatz eins, vermischt mit Abwasser gemäß Absatz 2, abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV anzuwenden. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist Paragraph 4, Absatz 7, AAEV anzuwenden wie folgt:
1.Ziffer einsIst in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 ein Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 derart eingebunden, dassIst in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 ein Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 derart eingebunden, dass
a)Litera aeine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist undeine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist und
b)Litera bauf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für den Teilstrom nicht möglich ist und
c)Litera cdie Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 mit dem Abwasser gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann (§ 4 Abs. 5 AAEV),die Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 mit dem Abwasser gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann (Paragraph 4, Absatz 5, AAEV),
so gilt § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 als eingehalten, wenn zumindest die in § 1 der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall § 4 Abs. 7 AAEV als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.so gilt Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 als eingehalten, wenn zumindest die in Paragraph eins, der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall Paragraph 4, Absatz 7, AAEV als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Absatz 8, hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.
2.Ziffer 2Ist in das Abwassersystem eines Objektes, welches überwiegend nichtmedizinischen Zwecken dient, das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 derart eingebunden, dassIst in das Abwassersystem eines Objektes, welches überwiegend nichtmedizinischen Zwecken dient, das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 derart eingebunden, dass
a)Litera aeine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist undeine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist und
b)Litera bauf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist,auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 nicht möglich ist,
so gilt § 4 Abs. 7 AAEV für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.so gilt Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für das Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Absatz 8, hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.
3.Ziffer 3Die Festlegungen der Z 1 und 2 hinsichtlich der Einhaltung von § 4 Abs. 7 AAEV gelten sinngemäß für jeden Teilstrom eines Abwasserverbundsystems gemäß Z 1, welches in das Abwassersystem eines Objektes mit nicht medizinischen Zwecken unter den Bedingungen von Z 2 lit. a und b eingebunden ist.Die Festlegungen der Ziffer eins und 2 hinsichtlich der Einhaltung von Paragraph 4, Absatz 7, AAEV gelten sinngemäß für jeden Teilstrom eines Abwasserverbundsystems gemäß Ziffer eins,, welches in das Abwassersystem eines Objektes mit nicht medizinischen Zwecken unter den Bedingungen von Ziffer 2, Litera a und b eingebunden ist.
(8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
a)Litera aSoweit auf Grund der wirtschaftlichen Situation sinnvoll und der örtlichen Verhältnisse technisch möglich,
–StrichaufzählungEinsatz des Trennsystems zur gesonderten Ableitung von Niederschlagswasser und Abwasser,
–StrichaufzählungErfassung und Ableitung von Abwässern gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 gesondert vom Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 in eigenen Abwassersystemen;Erfassung und Ableitung von Abwässern gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 gesondert vom Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 in eigenen Abwassersystemen;
b)Litera bInaktivierung von im Abwasser enthaltenen Krankheitserregern oder sonstigen schädlichen oder gefährlichen Organismen sowie von gefährlichen organischen Stoffen (zB Mykotoxinen) bei seuchenhygienischem Erfordernis im Abwasserteilstrom der Anfallstellen (zB Infektionsstationen, Laboratorien) nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;
c)Litera cEntsorgung von flüssigen Rückständen, die mit Erregern von meldepflichtigen Krankheiten (AIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 728/1993, Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, Tuberculosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909) oder mit Erregern sonstiger gefährlicher Infektionskrankheiten behaftet sind, über das Abwassersystem nur bei seuchenhygienischem Erfordernis; teilweise oder vollständige Inaktivierung dieser flüssigen Rückstände vor Einbringung in das Abwassersystem nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;Entsorgung von flüssigen Rückständen, die mit Erregern von meldepflichtigen Krankheiten (AIDS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993,, Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, Tuberculosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,) oder mit Erregern sonstiger gefährlicher Infektionskrankheiten behaftet sind, über das Abwassersystem nur bei seuchenhygienischem Erfordernis; teilweise oder vollständige Inaktivierung dieser flüssigen Rückstände vor Einbringung in das Abwassersystem nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;
d)Litera dbei Einsatz von Inaktivierungsmaßnahmen gemäß lit. b und c bevorzugte Anwendung von physikalischen Verfahren (Hitze, UV, Sterilfiltration, Mikrowelle) an Stelle des Einsatzes von chemischen Verfahren;bei Einsatz von Inaktivierungsmaßnahmen gemäß Litera b und c bevorzugte Anwendung von physikalischen Verfahren (Hitze, UV, Sterilfiltration, Mikrowelle) an Stelle des Einsatzes von chemischen Verfahren;
e)Litera eSterilisation kontaminierter Materialien sowie Aufbereitung von Betten in zentralen Sterilisations- und Aufbereitungseinheiten unter Einsatz thermochemischer Sterilisationsautomaten mit Kreislaufführung der Wasch- und Sterilisationsmittel;
f)Litera fgezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Reinigungs- und Desinfektionsplan;
g)Litera gEinsatz solcher Stoffe im gesamten medizinischen Bereich, die
–Strichaufzählungden Anforderungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen undden Anforderungen des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen und
–Strichaufzählungdie – soweit auf Grund medizinischer Anforderungen möglich – keine ökotoxikologischen, insbesondere keine wassergefährdenden Eigenschaften aufweisen, teilweise oder zur Gänze wieder- oder weiterverwendbar sind und die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);die – soweit auf Grund medizinischer Anforderungen möglich – keine ökotoxikologischen, insbesondere keine wassergefährdenden Eigenschaften aufweisen, teilweise oder zur Gänze wieder- oder weiterverwendbar sind und die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
h)Litera hFührung einer vollständigen und zeitlich durchgehenden Bilanz der verwendeten Arznei-, Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und sonstigen Mitteln; Führung einer zeitlich durchgehenden Dokumentation betreffend den den Abwasseranfall verursachenden Wasserverbrauch;
i)Litera ivom Abwasser gesonderte Entsorgung von Rückständen aus dem medizinischen Bereich entsprechend den Festlegungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen (ausgenommen in den Fällen der lit. c);vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Rückständen aus dem medizinischen Bereich entsprechend den Festlegungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen (ausgenommen in den Fällen der Litera c,);
j)Litera jvom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung von Abwasser aus Isotopenstationen oder laboratorien und erforderlichenfalls gesonderte Behandlung nach den Anforderungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020;vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung von Abwasser aus Isotopenstationen oder laboratorien und erforderlichenfalls gesonderte Behandlung nach den Anforderungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,;
k)Litera kEntgasung von gashaltigem Abwasser aus der Physiotherapie vor der Einbringung in das Abwassersystem;
l)Litera lEinsatz von wassersparenden Installationen und Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich; Einsatz von Fettabscheidern im Abwasserteilstrom von Küchen;
m)Litera mgedrosselte und zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; in Abhängigkeit von der abgeleiteten Tagesabwassermenge (größer als 100 Kubikmeter pro Tag) Einsatz von Speicherbecken zwecks Tagesmengenausgleichs bei Direkt- und Indirekteinleitern;
n)Litera nEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flokkung, Extraktion, Membrantechnik, Ionentausch) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkteinleiter biologische Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
o)Litera ovom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102).
a)Litera aAnwendung von in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Z 1 lit. e bis i sowie n und o;Anwendung von in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Ziffer eins, Litera e bis i sowie n und o;
b)Litera bEinsatz von Amalgamabscheidern mit wassersparender Absaugtechnik (Abwasseranfall nicht größer als 50 Liter pro Behandlungsplatz und Tag), die den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Z 4 entsprechen;Einsatz von Amalgamabscheidern mit wassersparender Absaugtechnik (Abwasseranfall nicht größer als 50 Liter pro Behandlungsplatz und Tag), die den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, entsprechen;
c)Litera cweitestgehender Verzicht auf den Einsatz von stark oxidierenden Desinfektions- oder Reinigungsmitteln, die eine Remobilisierung von Schwermetallen aus Amalgamabscheidern verursachen können, bei Zahnbehandlungsplätzen.
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
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