Anl. 2 AEV Medizinischer Bereich

AEV Medizinischer Bereich - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

 

Kanalisation

B 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

6.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

7.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

9.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

B 3

Organische Parameter

 

 

18.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

In Kraft seit 28.05.2004 bis 31.12.9999
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