§ 5 AEV Medizinischer Bereich (Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern) - JUSLINE Österreich
§ 5 AEV Medizinischer Bereich
AEV Medizinischer Bereich - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, BGBl. Nr. 870/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, Bundesgesetzblatt Nr. 870 aus 1993,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 8 Z 1 lit. g, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Fußnote b) und i ) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera g,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Fußnote b) und i ) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 5 Z 9 und Abs. 8 Z 1 lit. j in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 9 und Absatz 8, Ziffer eins, Litera j, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
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