Gesamte Rechtsvorschrift AEV Medizinischer Bereich

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

AEV Medizinischer Bereich
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Medizinischer Bereich


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Absatz 3, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:
    1. 1.Ziffer einsnicht zur Anwendung gelangte
      1. a)Litera aKonzentrate von Arznei-, Desinfektions-, Lösungs- oder Reinigungsmitteln,
      2. b)Litera bRöntgenkontrastmittel,
      3. c)Litera cDesinfektions- oder Reinigungslösungen mit einer Wirkstoffkonzentration von größer als zwei Masseprozent,
      4. d)Litera dKonzentrate oder Reste von Laborchemikalien;
    2. 2.Ziffer 2Aldehydlösungen aus der präparativen Konservierung und Fixierung;
    3. 3.Ziffer 3verbrauchte unbehandelte fotografische Bäder;
    4. 4.Ziffer 4Vollblut (zB aus der Entsorgung überlagerter Blutkonserven).
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 dürfen nicht eingeleitet werden.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Einrichtungen gemäß Absatz 4, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 dürfen nicht eingeleitet werden.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt fürAbsatz eins, gilt für
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Einrichtungen, die dem
      1. a)Litera aAIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 293/1986,AIDS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1986,,
      2. b)Litera bÄrztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984 (ausgenommen Zahnbehandlung),Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, (ausgenommen Zahnbehandlung),
      3. c)Litera cEpidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950,Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,,
      4. d)Litera dHebammengesetz, BGBl. Nr. 3/1964,Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1964,,
      5. e)Litera eKrankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,Krankenanstaltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,,
      6. f)Litera fKrankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
      7. g)Litera gTuberculosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968,Tuberculosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,,
      8. h)Litera hTierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,
      unterliegen;
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus
      1. a)Litera aHeilbädern,
      2. b)Litera bKuranstalten,
      3. c)Litera cSanatorien,
    die den gesetzlichen Bestimmungen der Z 1 nicht unterliegen.die den gesetzlichen Bestimmungen der Ziffer eins, nicht unterliegen.
  4. (4)Absatz 4,Abs. 2 gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die demAbsatz 2, gilt für Abwasser aus Einrichtungen zur Zahnbehandlung, die dem
    1. 1.Ziffer einsÄrztegesetz, BGBl. Nr. 373/1984,Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,,
    2. 2.Ziffer 2Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,Dentistengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,,
    unterliegen.
  5. (5)Absatz 5,Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Einleitung vonDie Absatz eins und 2 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV);Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, AAEV);
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV);Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV);
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV);Abwasser aus Laboratorien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 3, AAEV);
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV);
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (§ 4 Abs. 2 Z 4.5 AAEV);Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 5, AAEV);
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Arzneimitteln (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.4 AAEV);Abwasser aus der Herstellung von Arzneimitteln (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 4, AAEV);
    7. 7.Ziffer 7Abwasser aus fotografischen Prozessen (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV);Abwasser aus fotografischen Prozessen (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 7, AAEV);
    8. 8.Ziffer 8Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben (§ 4 Abs. 2 Z 9 AAEV);Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 9, AAEV);
    9. 9.Ziffer 9Radionukliden im Abwasser aus Isotopenstationen und -laboratorien (§ 77 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020).Radionukliden im Abwasser aus Isotopenstationen und -laboratorien (Paragraph 77, der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,).
  6. (6)Absatz 6,Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Abs. 3 abgeleitet wird, unterliegt nicht dem Geltungsbereich der AAEV und auch nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren, das aus einer Einrichtung gemäß Absatz 3, abgeleitet wird, unterliegt nicht dem Geltungsbereich der AAEV und auch nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung.
  7. (7)Absatz 7,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Wird Abwasser gemäß Abs. 1 vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 2 abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV anzuwenden. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist § 4 Abs. 7 AAEV anzuwenden wie folgt:Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV. Wird Abwasser gemäß Absatz eins, vermischt mit Abwasser gemäß Absatz 2, abgeleitet, so sind auf eine derartige Mischung die Festlegungen des Paragraph 4, Absatz 5 bis 7 AAEV anzuwenden. Bei nachstehend genannten Mischungen von Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 mit Abwässern anderer Herkunftsbereiche ist Paragraph 4, Absatz 7, AAEV anzuwenden wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsIst in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 ein Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 derart eingebunden, dassIst in das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 ein Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 derart eingebunden, dass
      1. a)Litera aeine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist undeine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist und
      2. b)Litera bauf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für den Teilstrom nicht möglich ist und
      3. c)Litera cdie Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 mit dem Abwasser gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann (§ 4 Abs. 5 AAEV),die Mischung des Abwassers aus der Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 mit dem Abwasser gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann (Paragraph 4, Absatz 5, AAEV),
      so gilt § 4 Abs. 7 AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 als eingehalten, wenn zumindest die in § 1 der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall § 4 Abs. 7 AAEV als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.so gilt Paragraph 4, Absatz 7, AAEV hinsichtlich des Teilstromes gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 als eingehalten, wenn zumindest die in Paragraph eins, der für den Teilstrom geltenden Abwasseremissionsverordnung angeführten Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind; für das Abwasser aus der Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) gilt in diesem Fall Paragraph 4, Absatz 7, AAEV als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Absatz 8, hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.
    2. 2.Ziffer 2Ist in das Abwassersystem eines Objektes, welches überwiegend nichtmedizinischen Zwecken dient, das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Abs. 3 oder 4 derart eingebunden, dassIst in das Abwassersystem eines Objektes, welches überwiegend nichtmedizinischen Zwecken dient, das Abwassersystem einer Einrichtung gemäß Absatz 3, oder 4 derart eingebunden, dass
      1. a)Litera aeine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist undeine Trennung der Abwassersysteme nicht oder nur mit unzumutbarem (Paragraph 21 a, Absatz 3, Litera a, WRG 1959) Aufwand möglich ist und
      2. b)Litera bauf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 nicht möglich ist,auf Grund der örtlichen Gegebenheiten Errichtung und Betrieb einer Abwasserreinigungsanlage für das Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 nicht möglich ist,
      so gilt § 4 Abs. 7 AAEV für das Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Abs. 8 hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.so gilt Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für das Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 (Teilstrom aus dem medizinischen Bereich) als eingehalten, wenn zumindest die in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Absatz 8, hinsichtlich der Vermeidung oder Verminderung der Ableitung gefährlicher Stoffe sowie der Minimierung des Abwasseranfalles getroffen sind.
    3. 3.Ziffer 3Die Festlegungen der Z 1 und 2 hinsichtlich der Einhaltung von § 4 Abs. 7 AAEV gelten sinngemäß für jeden Teilstrom eines Abwasserverbundsystems gemäß Z 1, welches in das Abwassersystem eines Objektes mit nicht medizinischen Zwecken unter den Bedingungen von Z 2 lit. a und b eingebunden ist.Die Festlegungen der Ziffer eins und 2 hinsichtlich der Einhaltung von Paragraph 4, Absatz 7, AAEV gelten sinngemäß für jeden Teilstrom eines Abwasserverbundsystems gemäß Ziffer eins,, welches in das Abwassersystem eines Objektes mit nicht medizinischen Zwecken unter den Bedingungen von Ziffer 2, Litera a und b eingebunden ist.
  8. (8)Absatz 8,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Absatz eins, oder 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Absatz eins, oder 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Einrichtungen gemäß Absatz 3, oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsBei Einrichtungen gemäß Abs. 3Bei Einrichtungen gemäß Absatz 3
      1. a)Litera aSoweit auf Grund der wirtschaftlichen Situation sinnvoll und der örtlichen Verhältnisse technisch möglich,
        • StrichaufzählungEinsatz des Trennsystems zur gesonderten Ableitung von Niederschlagswasser und Abwasser,
        • StrichaufzählungErfassung und Ableitung von Abwässern gemäß Abs. 5 Z 1 bis 8 gesondert vom Abwasser gemäß Abs. 1 oder 2 in eigenen Abwassersystemen;Erfassung und Ableitung von Abwässern gemäß Absatz 5, Ziffer eins bis 8 gesondert vom Abwasser gemäß Absatz eins, oder 2 in eigenen Abwassersystemen;
      2. b)Litera bInaktivierung von im Abwasser enthaltenen Krankheitserregern oder sonstigen schädlichen oder gefährlichen Organismen sowie von gefährlichen organischen Stoffen (zB Mykotoxinen) bei seuchenhygienischem Erfordernis im Abwasserteilstrom der Anfallstellen (zB Infektionsstationen, Laboratorien) nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;
      3. c)Litera cEntsorgung von flüssigen Rückständen, die mit Erregern von meldepflichtigen Krankheiten (AIDS-Gesetz, BGBl. Nr. 728/1993, Epidemiegesetz, BGBl. Nr. 186/1950, Tuberculosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909) oder mit Erregern sonstiger gefährlicher Infektionskrankheiten behaftet sind, über das Abwassersystem nur bei seuchenhygienischem Erfordernis; teilweise oder vollständige Inaktivierung dieser flüssigen Rückstände vor Einbringung in das Abwassersystem nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;Entsorgung von flüssigen Rückständen, die mit Erregern von meldepflichtigen Krankheiten (AIDS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993,, Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, Tuberculosegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,) oder mit Erregern sonstiger gefährlicher Infektionskrankheiten behaftet sind, über das Abwassersystem nur bei seuchenhygienischem Erfordernis; teilweise oder vollständige Inaktivierung dieser flüssigen Rückstände vor Einbringung in das Abwassersystem nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene erarbeiteten und überwachten Inaktivierungsplan;
      4. d)Litera dbei Einsatz von Inaktivierungsmaßnahmen gemäß lit. b und c bevorzugte Anwendung von physikalischen Verfahren (Hitze, UV, Sterilfiltration, Mikrowelle) an Stelle des Einsatzes von chemischen Verfahren;bei Einsatz von Inaktivierungsmaßnahmen gemäß Litera b und c bevorzugte Anwendung von physikalischen Verfahren (Hitze, UV, Sterilfiltration, Mikrowelle) an Stelle des Einsatzes von chemischen Verfahren;
      5. e)Litera eSterilisation kontaminierter Materialien sowie Aufbereitung von Betten in zentralen Sterilisations- und Aufbereitungseinheiten unter Einsatz thermochemischer Sterilisationsautomaten mit Kreislaufführung der Wasch- und Sterilisationsmittel;
      6. f)Litera fgezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs- und Desinfektionsmitteln nach einem von einer verantwortlichen Fachperson für Hygiene ausgearbeiteten und überwachten Reinigungs- und Desinfektionsplan;
      7. g)Litera gEinsatz solcher Stoffe im gesamten medizinischen Bereich, die
        • Strichaufzählungden Anforderungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen undden Anforderungen des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen entsprechen und
        • Strichaufzählungdie – soweit auf Grund medizinischer Anforderungen möglich – keine ökotoxikologischen, insbesondere keine wassergefährdenden Eigenschaften aufweisen, teilweise oder zur Gänze wieder- oder weiterverwendbar sind und die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung);die – soweit auf Grund medizinischer Anforderungen möglich – keine ökotoxikologischen, insbesondere keine wassergefährdenden Eigenschaften aufweisen, teilweise oder zur Gänze wieder- oder weiterverwendbar sind und die eine Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Milieu von größer als 80% nach einer Testdauer von 28 Tagen aufweisen (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung);
      8. h)Litera hFührung einer vollständigen und zeitlich durchgehenden Bilanz der verwendeten Arznei-, Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und sonstigen Mitteln; Führung einer zeitlich durchgehenden Dokumentation betreffend den den Abwasseranfall verursachenden Wasserverbrauch;
      9. i)Litera ivom Abwasser gesonderte Entsorgung von Rückständen aus dem medizinischen Bereich entsprechend den Festlegungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen (ausgenommen in den Fällen der lit. c);vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Rückständen aus dem medizinischen Bereich entsprechend den Festlegungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102, sowie der darauf aufbauenden Verordnungen (ausgenommen in den Fällen der Litera c,);
      10. j)Litera jvom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung von Abwasser aus Isotopenstationen oder laboratorien und erforderlichenfalls gesonderte Behandlung nach den Anforderungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020;vom sonstigen Abwassersystem gesonderte Erfassung von Abwasser aus Isotopenstationen oder laboratorien und erforderlichenfalls gesonderte Behandlung nach den Anforderungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2020,;
      11. k)Litera kEntgasung von gashaltigem Abwasser aus der Physiotherapie vor der Einbringung in das Abwassersystem;
      12. l)Litera lEinsatz von wassersparenden Installationen und Armaturen im Sanitär- und Küchenbereich; Einsatz von Fettabscheidern im Abwasserteilstrom von Küchen;
      13. m)Litera mgedrosselte und zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; in Abhängigkeit von der abgeleiteten Tagesabwassermenge (größer als 100 Kubikmeter pro Tag) Einsatz von Speicherbecken zwecks Tagesmengenausgleichs bei Direkt- und Indirekteinleitern;
      14. n)Litera nEinsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flokkung, Extraktion, Membrantechnik, Ionentausch) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung) beim Direkt- und Indirekteinleiter; beim Direkteinleiter biologische Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen, Nitrifikation sowie Entfernung der Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
      15. o)Litera ovom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 102).
    2. 2.Ziffer 2Bei Einrichtungen gemäß Abs. 4Bei Einrichtungen gemäß Absatz 4
      1. a)Litera aAnwendung von in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Z 1 lit. e bis i sowie n und o;Anwendung von in Betracht kommenden Maßnahmen gemäß Ziffer eins, Litera e bis i sowie n und o;
      2. b)Litera bEinsatz von Amalgamabscheidern mit wassersparender Absaugtechnik (Abwasseranfall nicht größer als 50 Liter pro Behandlungsplatz und Tag), die den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Z 4 entsprechen;Einsatz von Amalgamabscheidern mit wassersparender Absaugtechnik (Abwasseranfall nicht größer als 50 Liter pro Behandlungsplatz und Tag), die den Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, entsprechen;
      3. c)Litera cweitestgehender Verzicht auf den Einsatz von stark oxidierenden Desinfektions- oder Reinigungsmitteln, die eine Remobilisierung von Schwermetallen aus Amalgamabscheidern verursachen können, bei Zahnbehandlungsplätzen.

§ 2 AEV Medizinischer Bereich


Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A oder B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A oder B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Silber (Nr. 7), Zink (Nr. 8), Zinn (Nr. 9), Freies Chlor (Nr. 10), Gesamtchlor (Nr. 11), Ammonium (Nr. 12), AOX (Nr. 18), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE (Nr. 22).

§ 3 AEV Medizinischer Bereich


Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Eine Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.

§ 4 AEV Medizinischer Bereich


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% (bei Ammonium nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren Zweifachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 22 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem (bei Ammonium deren Zweifachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwassereinleitung ein den Abwasseranfall verursachender Wasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag zu Grunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2das arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Z 6) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag unddas arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Ziffer 6,) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag und
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 1 Abs. 8 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird unddie gemäß Paragraph eins, Absatz 8, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
    4. 4.Ziffer 4Bilanzen der monatlich verwendeten Arznei-, Desinfektions-, Röntgenkontrast-, Reinigungs- und sonstigen Mittel vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen betreffend die monatlich extern entsorgten Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    6. 6.Ziffer 6die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.
  5. (5)Absatz 5,Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte II (bei Anwendung von § 4 Abs. 3 zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wennBei einer Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B Spalte römisch zwei (bei Anwendung von Paragraph 4, Absatz 3, zweiter Satz AAEV die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte römisch zwei der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder wasserrechtlichen Bewilligung für die Abwassereinleitung ein den Abwasseranfall verursachender Wasserverbrauch von nicht größer als fünf Kubikmeter pro Tag zugrunde liegt und
    2. 2.Ziffer 2das arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Z 7) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag unddas arithmetische Monatsmittel des Tageswasserverbrauches im Berichtszeitraum (Ziffer 7,) nachweislich nicht größer ist als fünf Kubikmeter pro Tag und
    3. 3.Ziffer 3die gemäß § 1 Abs. 8 in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird unddie gemäß Paragraph eins, Absatz 8, in Betracht kommenden Maßnahmen des Standes der Technik zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe nachweislich ständig beachtet werden und dies durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen dokumentiert wird und
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Zahnbehandlung, welches von einem Behandlungsplatz mit einem Anfall von Quecksilberamalgam stammt, vor Vermischung mit sonstigem (Ab-)Wasser über einen Amalgamabscheider geleitet wird, welcher
      1. a)Litera adie Amalgamfracht des ungereinigten Abwassers um mehr als 95% vermindert (Mindestwirkungsgrad der Entfernung) sowie die baulichen Anforderungen der ÖNORM EN ISO 11143 „Amalgamabscheider - Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfung“, November 2000, erfüllt und
      2. b)Litera binfolge der am Behandlungsplatz eingesetzten Absaugmethode mit einer derart geringen Abwassermenge beaufschlagt wird, dass der in lit. a geforderte Mindestwirkungsgrad der Entfernung zuverlässig und zeitlich durchgehend eingehalten wird undinfolge der am Behandlungsplatz eingesetzten Absaugmethode mit einer derart geringen Abwassermenge beaufschlagt wird, dass der in Litera a, geforderte Mindestwirkungsgrad der Entfernung zuverlässig und zeitlich durchgehend eingehalten wird und
      3. c)Litera cvor dem erstmaligen Einbau einer Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen wird, bei welcher unter den Prüfbedingungen der ÖNORM EN ISO 11143, November 2000, die Erfüllung der Forderungen nach lit. a und b nachgewiesen wird undvor dem erstmaligen Einbau einer Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen wird, bei welcher unter den Prüfbedingungen der ÖNORM EN ISO 11143, November 2000, die Erfüllung der Forderungen nach Litera a und b nachgewiesen wird und
      4. d)Litera din regelmäßigen zeitlichen Intervallen von nicht größer als fünf Jahren nachweislich einer Zustands- und Funktionsprüfung gemäß den Anforderungen im Betriebsbuch des Herstellers durch einen vom Hersteller unterwiesenen Sachkundigen unterzogen wird und
      5. e)Litera ezwecks ordnungsgemäßer Entsorgung des Abscheidegutes entsprechend den Vorkehrungen des Herstellers entleert wird und bezüglich der Entsorgung Aufzeichnungen vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    5. 5.Ziffer 5Aufzeichnungen betreffend sonstige nicht in Z 4 lit. e genannte monatlich extern entsorgte Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden undAufzeichnungen betreffend sonstige nicht in Ziffer 4, Litera e, genannte monatlich extern entsorgte Rückstände vollständig und zeitlich durchgehend geführt werden und
    6. 6.Ziffer 6die Aufzeichnungen gemäß Z 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 2 bis 5 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden und diesbezüglich in zweijährlichen Intervallen der Behörde ein Bericht vorgelegt wird.
  6. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5 AEV Medizinischer Bereich


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, BGBl. Nr. 870/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, Bundesgesetzblatt Nr. 870 aus 1993,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 8 Z 1 lit. g, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Fußnote b) und i ) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera g,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Fußnote b) und i ) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 5 Z 9 und Abs. 8 Z 1 lit. j in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 9 und Absatz 8, Ziffer eins, Litera j, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2023, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 AEV Medizinischer Bereich


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

 

Kanalisation

A 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

a)

2.2

Bakterientoxizität

 

 

 

GL

4

a)

2.3

Daphnientoxizität

 

 

 

GD

4

a)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

a)

 

b)

 

 

3.

Absetzbare

0,3 ml/l

10 ml/l

 

Stoffe

 

d)

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

6.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

7.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

8.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

10.

Freies Chlor

e)

0,3 mg/l

 

ber. als Cl2

 

f)

11.

Gesamtchlor

g)

0,6 mg/l

 

ber. als Cl2

 

f)

12.

Ammonium

10 mg/l

i)

 

ber. als N

h)

 

13.

Gesamter geb.

25 mg/l

-

 

Stickstoff TNb

k)

 

 

ber. als N

 

 

 

j)

 

 

14.

Phosphor - Gesamt

1,5 mg/l

-

 

ber. als P

l)

 

A 3

Organische Parameter

 

 

15.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

-

 

Kohlenstoff TOC

 

 

 

ber. als C

 

 

16.

Chemischer

90 mg/l

-

 

Sauerstoffbedarf CSB

 

 

 

ber. als O2

 

 

17.

Biochemischer

25 mg/l

-

 

Sauerstoffbedarf

 

 

 

BSB5 ber. als

 

 

 

O2

 

 

18.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

m)

 

ber. als Cl

 

 

19.

Schwerflüchtige

10 mg/l

250 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

o)

 

n)

 

 

20.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

21.

Summe der anion.

1,0 mg/l

p)

 

und nichtion. Tenside

 

 

22.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromatischen

 

 

 

Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und Ethylbenzol BTXE

 

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Medizinischer Bereich


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

 

Kanalisation

B 2

Anorganische Parameter

 

 

5.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

6.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

7.

Silber

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Ag

 

 

9.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

B 3

Organische Parameter

 

 

18.

Adsorbierbare org.

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

Anl. 3 AEV Medizinischer Bereich (weggefallen)


Anl. 3 AEV Medizinischer Bereich seit 23.05.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten