§ 2 AEV Medizinischer Bereich

AEV Medizinischer Bereich - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A oder B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfasst: Durch nachstehend genannte Parameter der Anhänge A oder B werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 a, WRG 1959 erfasst:

Toxizität (Nr. 2), Kupfer (Nr. 5), Quecksilber (Nr. 6), Silber (Nr. 7), Zink (Nr. 8), Zinn (Nr. 9), Freies Chlor (Nr. 10), Gesamtchlor (Nr. 11), Ammonium (Nr. 12), AOX (Nr. 18), Phenolindex (Nr. 20) und BTXE (Nr. 22).

In Kraft seit 28.05.2004 bis 31.12.9999
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