§ 5 AEV Medizinischer Bereich

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.04.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, BGBl. Nr. 870/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, Bundesgesetzblatt Nr. 870 aus 1993,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 8 Z 1 lit. g, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Fußnote b) und i ) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera g,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Fußnote b) und i ) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (45)Absatz 45,§ 1 Abs. 5 Z 2 9 und Abs. 8 Z 1 lit. j in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem derauf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 29 und Absatz 8, Ziffer eins, Litera j, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38989 aus 20212023, tritt mit dem derauf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 03.04.2023

In Kraft vom 10.09.2021 bis 03.04.2023
  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des § 1 Abs. 1 oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder 2, die nach dem 23. Dezember 1993 erstmalig wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen des Paragraph eins, Absatz eins, oder 2 sowie des Anhangs A zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, BGBl. Nr. 870/1993, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Die Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern, Bundesgesetzblatt Nr. 870 aus 1993,, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 8 Z 1 lit. g, § 4 Abs. 6, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Fußnote b) und i ) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 8, Ziffer eins, Litera g,, Paragraph 4, Absatz 6,, Anhang A Pkt. 2.4, Anhang A Fußnote b) und i ) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang C außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 5 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (45)Absatz 45,§ 1 Abs. 5 Z 2 9 und Abs. 8 Z 1 lit. j in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021BGBl. II Nr. 89/2023 tritt mit dem derauf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 29 und Absatz 8, Ziffer eins, Litera j, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 38989 aus 20212023, tritt mit dem derauf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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