Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2007 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2, die nach dem 12. Jänner 2000 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen. Andere rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2, für die bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, haben nur dann innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen, wenn es sich um Anlagen gemäß § 33c Abs. 7 Z 1 und 3 WRG 1959 handelt.Eine bei In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2007, rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nach dem 12. Jänner 2000 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen. Andere rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, für die bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, haben nur dann innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen, wenn es sich um Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 7, Ziffer eins und 3 WRG 1959 handelt.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBL. Nr. 184/1991 sowie Abschnitt VI des BGBL. Nr. 537/1993 treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2007 tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBL. Nr. 184 aus 1991, sowie Abschnitt römisch sechs des BGBL. Nr. 537 aus 1993, treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2007, tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 1, § 2, § 4 Abs. 2 Z 1 und 5, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4 sowie § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 5, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, Paragraph 5, Absatz 4, sowie Paragraph 6, sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4)Absatz 4,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2014 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 gilt Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2014, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 gilt Folgendes:
1.Ziffer einsWurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen (ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 13) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen Amtsblatt , L 45 vom 16.2.2013, S. 13) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
2.Ziffer 2Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 5 Z 6, § 4 Abs. 5, Anlage A A.1, Anlage A Fußnote b), j) und m) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A A.1, Anlage A Fußnote b), j) und m) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
In Kraft seit 24.05.2019 bis 31.12.9999
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