Gesamte Rechtsvorschrift AEV Gerberei

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

AEV Gerberei
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Stand der Gesetzesgebung: 14.08.2026

§ 1 AEV Gerberei


  1. (1)Absatz eins,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten
    1. 1.Ziffer einsKonservieren von Häuten oder Fellen,
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Leder,
    3. 3.Ziffer 3Veredeln von Pelzen,
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Lederfaserstoffen,
    5. 5.Ziffer 5Verwerten von bei den Tätigkeiten der Z 1 bis 4 anfallenden Rückständen oderVerwerten von bei den Tätigkeiten der Ziffer eins bis 4 anfallenden Rückständen oder
    6. 6.Ziffer 6Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß den Z 1 bis 5Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten gemäß den Ziffer eins bis 5
    in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A Abschnitt 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck „EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag.Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins, mit einer Bemessungs-Schmutzfracht im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von gleich oder mehr als 50 000 EW120 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A Abschnitt 2, ergänzend oder abweichend zu Anlage A Abschnitt 1, geregelten Parameter vorzuschreiben. Der Ausdruck „EW120“ bezeichnet eine Schmutzfracht des ungereinigten Abwassers von 120 g CSB pro Einwohnerwert und Tag.
  3. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung vonAbsatz eins, gilt nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung – AAEV, BGBl. Nr. 186/1996),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung – AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (§ 4 Abs. 2 Z 10.3 AAEV) oderAbwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 10 Punkt 3, AAEV) oder
    4. 4.Ziffer 4häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins,
  4. (4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 1 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Absatz eins, anfallen.
  5. (5)Absatz 5,Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Absatz eins, die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Absatz eins, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):
    1. 1.Ziffer einsErfassung und Ableitung belasteter Abwässer und Niederschlagswässer getrennt von unbelasteten Niederschlags- oder Kühlwässern in verschiedenen Abwassersystemen (Trennkanalisation);
    2. 2.Ziffer 2Verminderung des Wasserverbrauches und des Abwasseranfalles, so dass im Monatsmittel ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 25 m3/t für Rinderhäute bzw. 180 l/Fell für Schaffelle ohne Wolle erzielt wird, durch
      1. a)Litera aMehrfachverwendung oder Kreislaufführung von Restbrühen, Spülwässern oder Wässern aus der Anlagenreinigung, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenbehandlungsmaßnahmen;
      2. b)Litera bEinsatz von Trockenreinigungsmaßnahmen vor der Nassreinigung von Arbeitsräumen oder Anlagen;
      3. c)Litera cEinsatz von wassersparenden Armaturen an Zapfstellen;
      4. d)Litera dEinsatz wassersparender Maßnahmen in allen Nassprozessschritten (Chargenwäsche, etc.) unter Verwendung geeigneter Mess-, Steuer- oder Kontrollsysteme zur prozessabhängigen Wasserdosierung,
      5. e)Litera eBevorzugter Einsatz rotierender Fässer in dafür geeigneten Nassprozessschritten unter Optimierung der zugehörigen Betriebsparameter (pH-Wert, Flotte, Temperatur, Zeit, Fassdrehzahl, usw.);
    3. 3.Ziffer 3soweit auf Grund des Marktangebotes und der verfügbaren Verarbeitungskapazität möglich, Einarbeitung von frischer, ungesalzener und sauberer Rohware zwecks Verminderung der Salzbelastung des Abwassers; weiters sind die Möglichkeiten einer mechanischen Entsalzung vor der Weiche soweit möglich auszunutzen; das Abwasser darf nachweislich keine Pestizide aus Häuten oder Fellen enthalten, die in der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik oder in der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe aufgeführt sind oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Der Nachweis, dass solche Pestizide im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Verkäufern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Häute oder Felle keine solchen Pestizide enthalten.soweit auf Grund des Marktangebotes und der verfügbaren Verarbeitungskapazität möglich, Einarbeitung von frischer, ungesalzener und sauberer Rohware zwecks Verminderung der Salzbelastung des Abwassers; weiters sind die Möglichkeiten einer mechanischen Entsalzung vor der Weiche soweit möglich auszunutzen; das Abwasser darf nachweislich keine Pestizide aus Häuten oder Fellen enthalten, die in der Richtlinie 2008/105/EG über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik oder in der Verordnung (EG) Nr. 850 aus 2004, über persistente organische Schadstoffe aufgeführt sind oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind. Der Nachweis, dass solche Pestizide im Abwasser nicht enthalten sind, kann dadurch erbracht werden, dass von den Verkäufern Angaben vorliegen, nach denen die verwendeten Häute oder Felle keine solchen Pestizide enthalten.
    4. 4.Ziffer 4weitestgehender innerbetrieblicher Rückhalt von Feststoffen wie Haaren, Fell-, Fleisch- oder Fetteilen usw.; Verzicht auf die Ableitung vorzerkleinerter Feststoffe mit dem Abwasser; haarerhaltendes Enthaaren in Abhängigkeit von der zu erreichenden Lederqualität;
    5. 5.Ziffer 5Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine weitestgehende Wieder- oder Mehrfachverwendung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Salze, Säuren, Gerbstoffe, Farbstoffe); Einsatz von Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffen mit hohem Ausbeutegrad (hochauszehrende Stoffe); Maximierung der Auszehrung und Minimierung des Chemikalieneinsatzes durch Optimierung der Betriebsparameter (pH-Wert, Flotte, Temperatur, Zeit, Fassdrehzahl, usw.); bei Einsatz der Chromgerbung: Anwendung von Gerbeverfahren, die eine Kreislaufführung von Chrom ermöglichen;
    6. 6.Ziffer 6Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Arbeits- und Hilfsstoffen; weitestgehender Verzicht auf organische Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere organische Komplexbildner, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium nach einer Testdauer von 28 Tagen nicht größer als 80% ist (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung); Auswahl und Einsatz solcher Biozide, die entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten zugelassen wurden; Einsatz chromfreier Gerbeverfahren, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der angestrebten Produktqualitäten möglich ist; bei Einsatz der Chromgerbung Anwendung chromarmer Gerbeverfahren; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsverfahren zu erwarten sind und welche bevorzugt durch biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von halogenhaltigen oder halogenabspaltenden Arbeits- und Hilfsstoffen; weitestgehender Verzicht auf organische Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere organische Komplexbildner, deren Gesamtabbaubarkeit durch aerobe Mikroorganismen in einem wässrigen Medium nach einer Testdauer von 28 Tagen nicht größer als 80% ist (Methode betreffend „Abbaubarkeit – DOC-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt römisch zwei der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung); Auswahl und Einsatz solcher Biozide, die entsprechend der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 528 aus 2012, über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten zugelassen wurden; Einsatz chromfreier Gerbeverfahren, soweit dies auf Grund der eingesetzten Rohstoffe und der angestrebten Produktqualitäten möglich ist; bei Einsatz der Chromgerbung Anwendung chromarmer Gerbeverfahren;
    7. 7.Ziffer 7gedrosselte oder zeitlich gestaffelte Entleerung von Großbehältern; Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von hydraulischen und Schmutzfrachtspitzen;
    8. 8.Ziffer 8bei Indirekteinleitern Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Siebung, Fällung, Flockung, Oxidation/Reduktion, Filtration, Adsorption, Flotation) an Abwasserteilströmen und am Gesamtabwasser;
    9. 9.Ziffer 9bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Z 8 sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;bei Direkteinleitern Einsatz von Verfahren gemäß Ziffer 8, sowie von biologischen Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Entfernung von Stickstoff- und Phosphorverbindungen;
    10. 10.Ziffer 10vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2013).vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Rückstände aus der Produktion sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,).

§ 2 AEV Gerberei


Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A Abschnitt 1 werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Arsen, Chrom – Gesamt, Chrom – VI, Ammonium, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A Abschnitt 1 werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Arsen, Chrom – Gesamt, Chrom – römisch sechs, Ammonium, Sulfid, AOX und Kohlenwasserstoff-Index.

§ 3 AEV Gerberei


Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

§ 4 AEV Gerberei


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern unter Z 2 bis 7 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern unter Ziffer 2 bis 7 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
    5. 5.Ziffer 5Beim Parameter Ammonium gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel nach Maßgabe der Fußnote i) in Anlage A ermittelten Meßwerte eines Untersuchungsmonates nicht größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Meßwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 100% überschreitet.
    6. 6.Ziffer 6Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller im Lauf eines Untersuchungsjahres gemessenen Wirkungsgrade der Elimination größer ist als der Mindestwirkungsgrad der Anlage A.
    7. 7.Ziffer 7Beim Parameter Oberflächenspannung gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte größer oder gleich sind als die Emissionsbegrenzung.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsSofern unter Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern unter Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters der Anlage A ermittelt wird, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ammonium, Ges. geb. Stickstoff und Oberflächenspannung gilt Abs. 2.Für die Parameter Temperatur, pH-Wert, Ammonium, Ges. geb. Stickstoff und Oberflächenspannung gilt Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, genannte industrielle Tätigkeit durchführen, nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 erster und zweiter Satz AAEV:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für Betriebe und Anlagen, die eine in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), Amtsblatt Nummer L 334 vom 17.12.2010 Seite 17, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 158 vom 19.06.2012 Seite 25, genannte industrielle Tätigkeit durchführen, nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz AAEV:
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der Eigenüberwachung:
      1. a.Litera akontinuierliche Messung des Abwasseranfalles,
      2. b.Litera bwöchentliche Messung der Parameter Absetzbare Stoffe, Ammonium, Biochemischer Sauerstoffbedarf, Chemischer Sauerstoffbedarf und Gesamter org. geb. Kohlenstoff,
      3. c.Litera cmonatliche Messung des Parameters Chrom – Gesamt,
      4. d.Litera dmonatliche Messung des Parameters Sulfid,
      5. e.Litera equantitative Erfassung des Monatsmittelwertes des auf die tatsächliche Produktion bezogenen spezifischen Wasserverbrauchs in Wasserwerkstatt bis zur Gerbung sowie in den der Gerbung nachfolgenden Nassprozessschritten und
      6. f.Litera fquantitative Erfassung des auf die tatsächliche Produktion bezogenen spezifischen jährlichen Chemikalienverbrauchs in den Nassprozessschritten,
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen der Fremdüberwachung: dreimonatliche Messung beim Parameter AOX.
  5. (5)Absatz 5,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.

§ 5 AEV Gerberei


  1. (1)Absatz eins,Eine bei In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2007 rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2, die nach dem 12. Jänner 2000 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen. Andere rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 2, für die bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, haben nur dann innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen, wenn es sich um Anlagen gemäß § 33c Abs. 7 Z 1 und 3 WRG 1959 handelt.Eine bei In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2007, rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, die nach dem 12. Jänner 2000 erstmals wasserrechtlich bewilligt wurde, hat innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen. Andere rechtmäßig bestehende Abwassereinleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, für die bereits eine generelle Anpassungspflicht ausgelöst wurde, haben nur dann innerhalb von vier Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A Abschnitt 2 zu entsprechen, wenn es sich um Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 7, Ziffer eins und 3 WRG 1959 handelt.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBL. Nr. 184/1991 sowie Abschnitt VI des BGBL. Nr. 537/1993 treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 261/2007 tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft. BGBL. Nr. 184 aus 1991, sowie Abschnitt römisch sechs des BGBL. Nr. 537 aus 1993, treten mit Inkraftreten dieser Verordnung außer Kraft. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2007, tritt mit 1. Oktober 2008 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 1, § 2, § 4 Abs. 2 Z 1 und 5, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und 5, § 5 Abs. 4 sowie § 6 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 5, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, Paragraph 5, Absatz 4, sowie Paragraph 6, sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2014 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 gilt Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2014, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsWurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat sie gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen (ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 13) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich nicht um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat sie gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen. Wurde für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassung gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S 25, in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen Amtsblatt , L 45 vom 16.2.2013, S. 13) den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Wurde für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 ausgelöst und handelt es sich um eine Anlage gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, WRG 1959, so hat die Einleitung gemäß Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 5 Z 6, § 4 Abs. 5, Anlage A A.1, Anlage A Fußnote b), j) und m) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz 5,, Anlage A A.1, Anlage A Fußnote b), j) und m) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.

§ 6 AEV Gerberei


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsIE-Richtlinie,
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf das Gerben von Häuten und Fellen.

Anlage

Anl. 1 AEV Gerberei


 

 

I)römisch eins)

II)römisch zwei)

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

 

 

A.1 Allgemeine Parameter

 

 

 

 

Temperatur

30 ºC a)

30 ºC

 

 

Fischeitoxizität GF,Ei

b)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

 

 

Absetzbare Stoffe

c)

0,3 ml/l

10 ml/l

d)

 

 

pH-Wert

6,5-8,5

6,0-9,5

 

 

A.2 Anorganische Parameter

 

 

 

 

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/l

durch Absetzbare Stoffe begrenzt

 

 

Arsen

ber. als As

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

 

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

1,0 mg/l

e)

3,0 mg/l

f) g)

 

 

Chrom – VIChrom – römisch sechs

ber. als Cr

h)

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

 

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/l

durch Absetzbare Stoffe begrenzt

 

 

Ammonium

ber. als N

10 mg/l

i)

j)

 

 

Gesamter geb. Stickstoff TNb

ber. als N

k)

l)

-

 

 

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/l

-

 

 

Sulfat

ber. als SO4

-

m)

 

 

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/l

2,0 mg/l g)

 

 

A.3 Organische Parameter

 

 

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff TOC

70 mg/l

n) o)

-

 

 

Chem. Sauerstoffbedarf CSB

ber. als O2

200 mg/l

p) o)

-

 

 

Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5

ber. als O2

25 mg/l

-

 

 

Adsorbierbare org. geb. Halogene AOX

ber. als Cl

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

 

Schwerflüchtige lipophile Stoffe

20 mg/l

100 mg/l

q)

 

 

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

 

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Gerberei (weggefallen)


Anl. 2 AEV Gerberei seit 23.05.2019 weggefallen.

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