§ 3 AEV Gerberei

AEV Gerberei - Begrenzung von Abwasseremissionen aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 und 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV). Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).

In Kraft seit 04.12.2014 bis 31.12.9999
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